Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für Aufwendungen, die dem Anschluß an die Strom- und Gasversorgung dienen

 

Leitsatz (NV)

Erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks gehören nicht zu den nach § 4 b InvZulG 1982 begünstigten Herstellungskosten eines Gebäudes. Dasselbe gilt auch für die Kosten des erstmaligen Anschlusses eines Grundstücks an die Wasser-, Strom- und Gasversorgung.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1982 und im Streitjahr (1983) einen Neubau für ein Labor. Er beantragte eine Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (InvZulG 1982).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger die Investitionszulage im wesentlichen durch Vorbehaltsbescheid vom 8. Juni 1984. Das FA kürzte jedoch die Bemessungsgrundlage u. a. um vom Kläger gezahlte Baukostenzuschüsse für die Gasversorgung und die Stromversorgung. Das FA vertrat die Ansicht, daß es sich hierbei um Anschaffungskosten für den Grund und Boden gehandelt habe; es verwies zur weiteren Begründung auf Abschn. 33 a Abs. 4 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR).

Mit Schreiben vom 12. August 1985 beantragte der Kläger, die Investitionszulagenfestsetzung 1983 zu ändern und die Baukostenzuschüsse als Herstellungskosten des Neubaues zu berücksichtigen. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es sah in den strittigen Baukostenzuschüssen Gebäudeherstellungskosten, da es sich bei ihnen um Aufwendungen handele, um ein zu dem beabsichtigten betrieblichen Zweck benutzbares Gebäude zu erstellen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, daß die streitigen Baukostenzuschüsse unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333, und vom 14. März 1989 IX R 138/88, BFH/NV 1989, 633) als Aufwendungen für den Grund und Boden anzusehen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Das FA hat den gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestellten Änderungsantrag zutreffend abgelehnt. Die strittigen Baukostenzuschüsse waren nicht in die Bemessungsgrundlage der sog. Beschäftigungszulage nach § 4 b InvZulG 1982 einzubeziehen, da es sich nicht um Herstellungskosten des Neubaues gehandelt hat.

Der erkennende Senat ist mit der ständigen Rechtsprechung des BFH der Auffassung, daß erstmalige Beiträge des Steuerpflichtigen für die Erschließung seines Grundstücks auf den Grund und Boden entfallen (vgl. BFH in BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und Urteil vom 16. November 1982 VIII R 167/78, BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111). Erstmalige Erschließungsbeiträge beziehen sich in erster Linie auf das Grundstück, weil sie dazu dienen, es baureif zu machen. Sie gehören als Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks noch nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.

Dasselbe gilt nach der BFH-Rechtsprechung für die Kosten des erstmaligen Anschlusses an die Wasserversorgung (BFH in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333) sowie für die Kosten des Anschlusses eines Grundstücks an die Stromversorgung (BFH in BFH/NV 1989, 633) oder an die Gasversorgung (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494), soweit es sich nicht um Aufwendungen für Anlagen auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt (sog. Hausanschlußkosten, vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178) oder dadurch bereits vorhandene Einrichtungen ersetzt werden (sog. Ergänzungsbeiträge, vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 513, BStBl II 1987, 333).

Bei den Baukostenzuschüssen handelt es sich weder um Hausanschlußkosten noch um Ergänzungsbeiträge. Baukostenzuschüsse werden vom Anschlußnehmer zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten des Gas- oder Stromversorgungsunternehmens für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Versorgungs- bzw. Verteilungsanlagen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979, BGBl I 1979, 676) verlangt. Soweit diese Zuschüsse beim erstmaligen Anschluß eines Grundstücks an die Gas- und Stromversorgung anfallen, gehören sie zu den Beiträgen für die Erschließung des Grund und Bodens. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Beiträge erhoben werden. Insbesondere ist unerheblich, ob die Beiträge erst bei der Bebauung des Grundstücks zu zahlen sind (BFH in BFH/NV 1989, 633).

2. Die Vorentscheidung ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Sie war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA die Baukostenzuschüsse zu Recht nicht als Herstellungskosten des Gebäudes behandelt hat, war die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63620

BFH/NV 1992, 488

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