Normenkette

Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin von 1946 Art. 2-3, 5, 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4-5, Art. 33 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1; Verfassung von Berlin von 1950 Art. 47 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 2; FGO § 36 Nr. 1, § 118 Abs. 1 S. 2, § 183 S. 1; FVG § 22; AO 1977 § 218; Drittes Überleitungsgesetz von 1952 § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1; KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 11 Nr. 5; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 5; Berliner KraftStÄndG von 1950 Art. I Nr. 2; Berliner KraftStÄndG von 1950 Art. II; Berliner Durchführungsbestimmungen von 1950 zum KraftStÄndG § 1 Abs. 1; Berliner Durchführungsverordnung von 1978 zum Kraft-StÄndG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; Berliner AOAnwG § 1 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in Berlin. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermietung von Nutzfahrzeugen. Im Jahre 1977 war für sie in Berlin ein Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden (Gesamtgewicht 22 000 kg, 3 Achsen). Für das Halten dieses Fahrzeugs war Kraftfahrzeugsteuer zunächst nicht erhoben worden aufgrund der "Durchführungsbestimmungen zu dem durch Gesetz vom 3. August 1950 geänderten Kraftfahrzeugsteuergesetz" vom 16. September 1950 - DB 1950 - (Verordnungsblatt für Groß-Berlin - VOBl Berlin - 1950, 471, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBl Bln -, Sonderband II Gliederungsnummer 6111-2). Erst nachdem der Senat von Berlin am 8. Februar 1978 verordnet hatte, daß die erwähnten Durchführungsbestimmungen mit Ablauf des Monats April 1978 außer Kraft treten und daß ab 1. Mai 1978 das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Anhängers nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist ("Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950" vom 8. Februar 1978 - DVO 1978 -, GVBl Bln 1978, 745), setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 19. Dezember 1978 für die Zeit ab 1. Mai 1978 die Kraftfahrzeugsteuer auf 5 957,50 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies er zurück. Die in der DVO 1978 bezeichneten Voraussetzungen für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer seien nicht erfüllt.

Mit ihrer Anfechtungsklage hat die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die beiden Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Denn die erwähnte DVO 1978, auf die das FA sie gestützt habe, sei ungültig. Ihr fehle die gesetzliche Grundlage. Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 - KraftStÄndG - (VOBl Berlin 1950, 379) biete keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil diese Ermächtigung durch die DB 1950 "verbraucht" sei. Eine "Einschränkung der bisher geltenden Steuerfreiheit" sei "nicht im Verordnungswege möglich" gewesen, sondern hätte "im Gesetzeswege erfolgen müssen".

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei die DVO 1978, auf die er gestützt sei, gültig. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des Art. 80 des Grundgesetzes (GG) und wiederholt ihre Ansicht, die DVO 1978 sei "aufgrund fehlender Ermächtigung nichtig". Sie beantragt, "in Abänderung des Urteils vom 22. Dezember 1979 ... den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 19. Dezember 1978 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. 3. 1979 aufzuheben", hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75125

BStBl II 1984, 850

BFHE 1985, 556

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