Leitsatz (amtlich)

1. Die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht führt grundsätzlich nicht zur Entnahme des Grundstücks.

2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben i.S. von § 14a Abs.4 Satz 2 Nr.1 Buchst.b EStG 1981 liegt hinsichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens vor, wenn dieser zum Zwecke der Abfindung auf den weichenden Erben und (auch) auf den Ehegatten des weichenden Erben übertragen wird.

 

Orientierungssatz

1. Für die Zurechnung eines Grundstücks ist regelmäßig entscheidend, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf einen anderen übergegangen ist. Dies ist der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).

2. Verpflichtet sich der Übernehmer eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs im Hofübergabevertrag, ein vom Übergeber mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück "innerhalb der nächsten sechs Jahre" den Erbbauberechtigten zu übertragen, so scheidet das Grundstück dadurch nicht aus dem Betriebsvermögen aus.

3. Die Teilwertermittlung durch das FG ist im wesentlichen eine Tatfrage. Eine Überprüfung durch den BFH ist nur in der Hinsicht möglich, ob vom FG der Teilwertbegriff verkannt wurde bzw. ob die Bewertung gegen Denksätze und/oder Erfahrungssätze verstößt (Literatur).

4. Für den Teilwert eines nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts kann in der Regel der Verkehrswert angesetzt werden, wenn kein Anhaltspunkt besteht, daß dieser Wert vom Teilwert abweicht. Allein die Qualifikation als Bauland bietet bei Grundstücken keinen derartigen Anhaltspunkt. Hier: Ansatz des Veräußerungspreises für Bauland bei Entnahme eines ca. 2 000 qm großen Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, weil das Grundstück im Zusammenhang eines Baugebietes lag; keine abgestufte Bewertung in Bauland und Gartenland, weil das Grundstück in zwei Baugrundstücke teilbar war.

5. Weichende Erben im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 sind solche Personen, die im Verhältnis zum Erblasser/Hofübergeber erbberechtigt sind und auf diese Stellung in Ansehung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs verzichten.

6. § 14a Abs. 4 EStG 1981 kommt auch in Betracht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit einer Übertragung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Wege vorweggenommener Erbfolge die erbberechtigte Person durch den Hofübernehmer abgefunden wird.

 

Normenkette

EStG 1981 § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Eigentümer eines Hofes. Er räumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein Erbbaurecht an einem Flurstück des Hoferben ein. Geplant war, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, für das die Tochter sowie deren damaliger Verlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gestellt hatten. Die Tochter heiratete 1980; sie vereinbarte mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütergemeinschaft.

Im Dezember 1980 übergab der Vater des Klägers mit notariellem Vertrag den Hof an den Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge. Im Vertrag wurde in § 6 vereinbart, daß sich der Kläger verpflichtete, innerhalb der nächsten sechs Jahre das Flurstück den Erbbauberechtigten zu übertragen. Den Zeitpunkt hierfür sollte der Kläger bestimmen können. Der Kläger übertrug mit Vertrag vom 30.Juni 1981 das Erbbaugrundstück seiner Schwester und deren Ehemann. Der entscheidende Vertragsteil lautete wie folgt: "Der Überlasser überträgt ... das vorgenannte Flurstück auf die Erschienenen zu 2. und 3., ..., im folgenden Erwerber genannt, in Gütergemeinschaft des BGB. ...".

Der Kläger ermittelte aufgrund Bestandsvergleichs.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 1981/82, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, einen geschätzten Entnahmegewinn wegen der Übergabe des Grundstücks in Höhe von 70 000 DM hinzu.

Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Im Einspruchsbescheid vom 7.Mai 1984 ist das FA davon ausgegangen, daß es den halben Freibetrag gemäß § 14a Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, daß der Entnahmegewinn in voller Höhe im Streitjahr 1981 anzusetzen sei.

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von Bundesrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Senat stimmt allerdings im Ergebnis mit der Vorentscheidung darin überein, daß der Kläger durch die Übertragung des Grundstücks auf die Erbbauberechtigten einen im Rahmen der Gewinnermittlung für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erfassenden Entnahmegewinn erzielt hat. Die dafür notwendige Voraussetzung, daß das bezeichnete Grundstück auch in der Hand des Klägers noch Betriebsvermögen war, ist erfüllt.

a) Der Gewinn durch Bestandsvergleich ist gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 EStG bestimmt als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Die Rechtsprechung des BFH hat seit jeher den Begriff des Betriebsvermögens bei buchführenden Gewerbetreibenden weit ausgelegt und hierzu nicht nur die für den Betrieb notwendigen, sondern auch die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (-gewillkürtes Betriebsvermögen-, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582, und vom 19.Dezember 1984 I R 275/81, BFHE 143, 241, BStBl II 1985, 342). Grundsätzlich gilt dieser Betriebsvermögensbegriff auch für den buchführenden Land- und Forstwirt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m.w.N.). Wenn bei ihm auch die Widmung von nicht notwendig zum Betriebs- oder Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen im Verhältnis zu Gewerbetreibenden wegen des gesetzlich abgesteckten Tätigkeitsbereichs des Land- und Forstwirts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; BFH-Beschluß vom 19.Januar 1982 VIII B 57/80, BFHE 135, 440, BStBl II 1982, 526), so bedeutet dies nicht umgekehrt zugleich, daß jedes aus dem Kreis des notwendigen Betriebsvermögens eines Land- und Forstwirts ausgeschiedene Wirtschaftsgut, das nicht notwendiges Privatvermögen darstellt, wegen des gesetzlich abgesteckten Tätigkeitsfeldes des Land- und Forstwirts von selbst zum Privatvermögen zu rechnen ist. Eine Entnahme i.S. des § 4 Abs.1 Satz 2 EStG ist vielmehr nur gegeben, wenn entweder eine Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen vorliegt, die ggf. in einem schlüssigen Verhalten des Steuerpflichtigen gesehen werden kann, sofern damit die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelöst wird, oder ein Rechtsvorgang gegeben ist, der ausnahmsweise das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheiden läßt (BFH-Beschluß vom 7.Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

b) Diesen Grundsätzen entsprechend ist das bezeichnete Grundstück bis zur Übertragung an die Erbbauberechtigten Betriebsvermögen zunächst im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers, dann in dem des Klägers geblieben.

Weder die Bestellung des Erbbaurechts durch den Vater des Klägers noch die Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch die Erbbauberechtigten hat hinsichtlich des Grundstücks je für sich oder zusammen ausgereicht, daß es aus dem Kreis der dem Betriebsvermögen des Vaters des Klägers zuzurechnenden Wirtschaftsgüter ausgeschieden wäre (BFH-Urteil vom 26.Februar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 468, BStBl II 1970, 419, indirekt für das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen bestätigt durch Senatsurteil vom 20.November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vgl. allgemein zum Erbbaurecht auch Senatsurteil vom 20.Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413). Denn die private Nutzung des Erbbaurechts durch die Erbbauberechtigten führte allein nicht dazu, daß das Grundstück, das Erträge in Form von Erbbauzins abwarf, beim Vater des Klägers notwendigerweise zu dessen Privatvermögen gerechnet werden mußte. Diese Grundstücksnutzung verhielt sich vielmehr wie vergleichsweise die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers neutral (vgl. bzgl. der Vermietung und Verpachtung der alten Hofstelle eines ausgesiedelten Bauern Senatsurteil vom 17.August 1972 IV R 104/71, BFHE 107, 132, BStBl II 1972, 942; bzgl. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb BFH-Urteil vom 1.Oktober 1986 I R 96/83, BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113).

Entsprechendes gilt für die Vereinbarung im Hofübergabevertrag vom 4.Dezember 1980, wonach sich der Kläger verpflichtete, das bezeichnete Grundstück "innerhalb der nächsten sechs Jahre" den Erbbauberechtigten zu übertragen. Denn dadurch wurde die bisherige Eigenschaft des Grundstücks im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht derart verändert, daß es sogleich dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen gewesen wäre. Der Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, daß der Kläger als Hofübernehmer innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen hinsichtlich der Grundstücksübertragung und damit auch hinsichtlich der Entnahme frei sein sollte, nicht aber geht aus dieser Vereinbarung der sofortige in einer Entnahmehandlung dokumentierte Entnahmewille (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31.Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) hervor.

Auch durch die Hofübernahme selbst hat sich die Beziehung des Grundstücks zum Betrieb nicht derart verändert, daß es durch diesen Vorgang zwangsläufig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden wäre. Der Kläger hat den Betrieb im wesentlichen so erhalten, wie er beim Vater bestanden hatte. Allein die Tatsache der --unentgeltlichen-- Einzelrechtsnachfolge (zur Unentgeltlichkeit bei Hofübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Altenteilsleistungen vgl. z.B. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 1983, Rdnr.1318; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 6.Aufl. 1987, § 13 Anm.14 a) berührt die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht. Der Kläger hatte mit seiner Eröffnungsbilanz gemäß § 7 Abs.1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auch bezüglich des bezeichneten Grundstücks an den Buchwert seines Rechtsvorgängers angeschlossen. Durch die Bilanzierung des Betriebsübergebers in der Schlußbilanz wird auch festgelegt, daß der Betriebsübernehmer ein Wirtschaftsgut, das nicht dem notwendigen Privatvermögen des Übernehmers angehört, als Betriebsvermögen übernimmt (vgl. Senatsurteil vom 26.Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, m.w.N.; sowie Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnr.1296).

c) Die Entscheidung des VIII.Senats vom 18.November 1986 VIII R 301/83 (BFHE 148, 466, BStBl II 1987, 261) ist im Streitfall nicht einschlägig, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte.

2. Der Senat stimmt mit der Vorentscheidung auch darin überein, daß der Entnahmegewinn im Rumpfwirtschaftsjahr, das vom 1.Januar bis zum 30.Juni 1981 dauerte (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 23.August 1979 IV R 95/75, BFHE 128, 533, BStBl II 1980, 8), zu erfassen ist. Der Kläger hat das Grundstück am 30.Juni 1981 entnommen, denn es war ihm ab diesem Tag nicht mehr zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 2.August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736: Entnahme durch Verschenken). Für die Zurechnung eines Grundstücks ist regelmäßig entscheidend, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf einen anderen übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (vgl. Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnr.1221, sowie zum Anschaffungsbegriff Urteil vom 28.April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, m.w.N.). Nach den bindenden Feststellungen des FG haben die Erbbauberechtigten das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 30.Juni 1981 erworben, wobei nach § 3 dieses Vertrags Besitz, Nutzungen und Lasten am selben Tag auf sie übergegangen sind.

3. Die Ermittlung des Teilwerts des entnommenen Grundstücks gemäß § 6 Abs.1 Nr.4 EStG durch das FA bzw. dessen Übernahme durch das FG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Teilwertermittlung ist im wesentlichen eine Tatfrage (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 118 FGO Tz.42 f.; zur Teilwertermittlung im Schätzungswege z.B. BFH-Urteil vom 25.August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33). Mangels entsprechender Verfahrensrüge ist der Senat insoweit weitgehend an die tatsächlichen Feststellungen des FG und deren Würdigung durch das FG gemäß § 118 Abs.2 FGO gebunden. Soweit der Kläger in der Revision in tatsächlicher Hinsicht neue Ausführungen gemacht hat, kann er damit nicht mehr gehört werden. Eine Überprüfung ist nur in der Hinsicht möglich, ob vom FG der Teilwertbegriff verkannt wurde bzw. ob die Bewertung gegen Denk- und/oder Erfahrungssätze verstößt (zu letzterem z.B. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 7.Aufl., § 118 FGO Tz.25 f.). Dies ist nicht der Fall. Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsguts ist gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33) kann in der Regel für den Teilwert eines nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts der Verkehrswert angesetzt werden, wenn kein Anhaltspunkt besteht, daß dieser Wert vom Teilwert abweicht. Allein die Qualifikation als Bauland bietet bei Grundstücken keinen derartigen Anhaltspunkt. Das FG hat deshalb ohne Rechtsverstoß unter Zugrundelegung eines unter den Beteiligten für Bauland unstreitigen Veräußerungspreises von 45 DM/qm den vom FA berücksichtigten Entnahmewert in Höhe von 90 225 DM nicht beanstandet. Es hat ohne Verstoß gegen die Denkgesetze diesen Verkehrswert/qm auf das gesamte Grundstück übertragen, weil es im Zusammenhang eines Baugebietes liegt. Es hat auch zutreffend eine abgestufte Bewertung in Bau- und Gartenland abgelehnt. Denn der Preis für Bauland/qm hängt, von Fällen etwa der Übergröße abgesehen, grundsätzlich nicht von der Größe des Grundstücks ab. Dies gilt zumal dann, wenn wie im Streitfall das Grundstück in zwei Baugrundstücke teilbar ist. Wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Entnahme bereits mit einem Einfamilienhaus in der Weise bebaut ist, daß eine Teilung derzeit nicht als möglich oder sinnvoll erscheint, ändert das hieran grundsätzlich nichts. Denn bei Bildung des Verkehrswertes wird sowohl die Wertschätzung des Käufers für ein großes Grundstück berücksichtigt als auch andererseits, daß der Veräußerer auf dem am Markt erzielbaren Baulandpreis bestehen wird. Die Berufung der Kläger auf die Entscheidung des BFH vom 4.März 1987 II R 8/86 (BFHE 149, 71, BStBl II 1987, 370) geht fehl. Die genannte Entscheidung bezieht sich allein darauf, ob nach den Maßstäben des BewG ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Sie enthält keine Aussage zum Teilwert i.S.v. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG.

4. Zu Unrecht hat das FG aber angenommen, daß die Schwester des Klägers im Verhältnis zum Kläger nicht weichende Erbin sei, bzw. selbst wenn man davon ausginge, daß dem Kläger allenfalls der halbe Freibetrag nach § 14a Abs.4 i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25.Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I 1980, 400; siehe auch § 52 Abs.20 EStG 1981 sowie § 52 Abs.17 EStG 1977) zusteht, weil das Grundstück nur zur Hälfte an einen weichenden Erben, die andere Hälfte auf einen Nichterbberechtigten übertragen worden sei.

Tatsächlich kann der Kläger die Vergünstigung des § 14a Abs.4 EStG 1981 uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

a) Nach § 14a Abs.4 Satz 2 Nr.1 Buchst.b EStG 1981 ist der in § 14a Abs.4 Satz 1 EStG 1981 genannte Freibetrag dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige den entnommenen Grund und Boden innerhalb 12 Monaten nach der Entnahme zur Abfindung weichender Erben diesen übereignet.

Wer weichender Erbe im Sinne dieser Vorschrift ist, ist nicht näher bestimmt. Im Einklang mit Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind weichende Erben solche Personen, die im Verhältnis zum Erblasser/Hofübergeber erbberechtigt sind und auf diese Stellung in Ansehung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verzichten.

Diese Voraussetzungen sind in der Person der Schwester des Klägers erfüllt. Sie war präsumtive Miterbin auch bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der am 4.Dezember 1980 mit Wirkung zum 1.Januar 1981 auf den Kläger übertragen worden ist. Sie ist --wie insbesondere auch aus § 5 des Hofübergabevertrags vom 4.Dezember 1980 hervorgeht-- bezüglich dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als --präsumtive-- (Mit-)Erbin gewichen (vgl. dazu Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).

b) Die Abfindung eines weichenden Erben i.S. von § 14a Abs.4 Satz 2 Nr.1 Buchst.b EStG 1981 scheitert nicht daran, daß sie, wie im Streitfall, der Hofübernehmer vornimmt. § 14a Abs.4 EStG 1981 kommt auch in Betracht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit einer Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge die erbberechtigte Person durch den Hofübernehmer abgefunden wird. Denn das Gesetz verlangt nicht --was vom FG verkannt wurde--, daß der Abgefundene gegenüber dem Abfindenden Erbe ist, sondern nur, daß der Abgefundene als Erbe weicht (vgl. Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnrn.1229 f.).

c) Ob schließlich nur die Hälfte oder das gesamte auf die Schwester und ihren Ehemann übertragene Grundstück zur Abfindung eines weichenden Erben verwendet wurde, kann als innere Tatsache nur aufgrund objektiv hervorgetretener Umstände beurteilt werden. Es kommt auf den Zweck der Übertragung an, nicht allein darauf, ob die weichende Erbin Alleineigentümerin wurde.

Im Streitfall sprechen die vom FG festgestellten tatsächlichen Umstände dafür, daß die (unentgeltliche) Übertragung des Grundstücks auf die Eheleute ausschließlich der Abfindung der Schwester des Klägers gedient hat. Nur so wird die Regelung in § 6 des Hofübergabevertrags vom 4.Dezember 1980 verständlich. Der Senat vermag keinen wirtschaftlich sinnvollen Grund zu erkennen, der (auch) für eine zweckgerichtete unentgeltliche Übertragung an den nicht erbberechtigten Ehemann der Schwester des Klägers sprechen würde. Die Übertragung des Grundstücks an die Ehegatten "in Gütergemeinschaft" ändert an dem Zweck der Übertragung, nämlich der Abfindung einer weichenden Erbin, nichts. Dementsprechend ist es auch unerheblich, daß sich der Kläger in § 6 des Übergabevertrags vom 4.Dezember 1980 gegenüber seinem Vater und Hofübergeber zur (unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks auf beide Erbbauberechtigte verpflichtet hat.

5. Die Sache ist nicht spruchreif.

Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- nicht untersucht, ob die in § 14a Abs.4 Satz 2 Nr.2 EStG 1981 als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags genannte Einkommensgrenze gewahrt ist.

Hinzu kommt, daß mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob der bislang vom FG angenommene Entnahmegewinn in Höhe von 70 000 DM zutrifft. Nach der Sachdarstellung des FG ist die Grundstücksentnahme in der Bilanz des Klägers per 30.Juni 1981 als Abgang beim Grund und Boden in Höhe von 14 078 DM dargestellt worden. Bei der vom FG übernommenen Berechnung des Entnahmegewinns durch das FA ist dagegen der Buchwert des Grundstücks mit 20 050 DM berücksichtigt. Ggf. kommt eine auch angesichts des Verböserungsverbots des § 96 Abs.1 Satz 2 FGO zulässige Fehlersaldierung in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61893

BStBl II 1988, 490

BFHE 152, 95

BFHE 1988, 95

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