Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Schulskileiter-Lizenz als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Sportlehrern als Werbungskosten anerkannt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1988 - VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91).

2. Schädlich ist es, wenn an einem solchen Lehrgang in einem nicht unerheblichen Umfang auch Ehefrauen und Kinder teilgenommen haben und der Lehrgang nicht mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

 

Normenkette

EStG 1984 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Sonderschullehrerin an einer städtischen Schule für Lernbehinderte tätig und unterrichtet u. a. auch im Fach Sport. Sie nahm in der Zeit vom 7. April 1984 bis 19. April 1984 und vom 25. Dezember 1984 bis 7. Januar 1985 jeweils an einem Skilehrgang des Deutschen Sportlehrerverbandes in O teil. Es handelte sich um Lehrgänge, die im amtlichen Schulblatt für . . . bekanntgemacht worden waren.

Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für 1984 die Kosten für die beiden Skikurse von zusammen 2 390 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) ließ die Ausgaben jedoch nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u. a. aus:

Die Aufwendungen für die von der Klägerin besuchten Skikurse seien als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da die Kurse nahezu ausschließlich ihren beruflichen Belangen gedient hätten. Die Kurse seien nach Programm und tatsächlicher Durchführung auf die Fortbildung im Sport - insbesondere im Skisport - gerichtet gewesen. Die tägliche Dauer der Veranstaltungen von 9 Uhr bis 17.30 Uhr und eine Stunde Unterricht am Abend hätten eine wesentliche private Veranlassung nahezu unmöglich gemacht. Die Kurse hätten ein gewisses Können im Skilaufen vorausgesetzt und hätten beim praktischen Skifahren dem Zweck gedient, die Fähigkeit der Teilnehmer zu verbessern, einen qualifizierten Unterricht zu erteilen. Dieses Ziel sei auch den Themen des theoretischen Unterrichts zu entnehmen. Gerade für die Klägerin als Lehrerin einer Sonderschule für Lernbehinderte sei die Berufsbezogenheit der Veranstaltung im besonderen Maße anzunehmen, da der Sportunterricht an solchen Schulen von großer pädagogischer Bedeutung sei. Die Klägerin habe dargetan, daß der Skisport im Unterricht konkret an ihrer Schule besonders wichtig sei. Wenn auch vereinzelt Nichtlehrer an den Skikursen teilgenommen hätten, so könnten hierdurch die Lehrgänge nicht ihren objektiven Charakter als Fortbildungsveranstaltung für Sportpädagogen verlieren. Den zweiten Kurs habe die Klägerin offensichtlich besucht, um das, was sie in der ersten Veranstaltung erlernt habe, zu vertiefen und zu wiederholen.

Gegen diese Entscheidung legte das FA Revision ein. Es rügt die unzutreffende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, da das FG die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an zwei Skilehrgängen des Deutschen Sportlehrerverbandes zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hat.

Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom heutigen Tag VI R 175/85 können Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz nur bei in der Schule im Fach Sport eingesetzten Lehrern oder Lehrerinnen unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört der Nachweis, daß der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein Zertifikat ausgestellt wird, in dem die Befähigung zur eigenverantwortlichen Durchführung von Jugend-Skireisen bescheinigt ist. Außerdem müssen an einem solchen Lehrgang ausschließlich Lehrer teilgenommen haben. Auf das Urteil des Senats wird im einzelnen Bezug genommen.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach der von der Klägerin eingereichten Teilnehmerliste, die offensichtlich den zweiten Lehrgang für die Zeit vom 25. Dezember 1984 bis 7. Januar 1985 betraf, haben an den Lehrgängen in einem nicht unerheblichen Umfang auch Ehefrauen und Kinder teilgenommen. Aus den vom Deutschen Sportlehrerverband ausgestellten Lehrgangsbescheinigungen vom 10. Januar 1985 und 25. April 1984 ist auch nicht zu entnehmen, daß die vom Deutschen Sportlehrerverband durchgeführten Skilehrgänge speziell für Lehrkräfte an Schulen durchgeführt wurden. Insbesondere hat der Deutsche Sportlehrerverband in diesen Lehrgangsbescheinigungen nicht vermerkt, daß die Lehrgänge jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen wurden und die Klägerin hierdurch die Lehrberechtigung zum Skilauf erlangt hat.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.

Die Sache ist entscheidungsreif. Da das FA zu Recht die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an den beiden Lehrgängen in O nicht als Werbungskosten anerkannt hat, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415970

BFH/NV 1989, 221

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