Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ordnungsgemäße Unterschrift

 

Leitsatz (NV)

Die nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Revisionsschrift (oder eine Anlage hierzu) mit einem Schriftzug unterzeichnet ist, der sich nach seinem Gesamtbild als Unterschrift, nicht als Paraphe, darstellt.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das FG hat der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) stattgegeben und in seinem mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteil vom 31. März 1987 die Revision zugelassen.

Die fristgerecht eingereichten Revisions- und Revisionsbegründungsschriftsätze des Beklagten und Revisionsklägers (FA) hat dessen Vertreter jeweils abschließend über der maschinengeschriebenen Namensangabe (,,. . .") mit einem etwa 3 cm hohen und ungefähr 1 cm breiten Schriftzeichen signiert, das nach einem in der Mitte angesetzten schrägen, von rechts nach links führenden Abstrich unten in eine waagerechte, von links nach rechts gezogene einfache Wellenlinie übergeht, sich in einem senkrechten, den Abstrich schneidenden Aufstrich fortsetzt und nach einem fast gleichlangen, enggezogenen Abstrich rechts unten, etwas oberhalb der Wellenlinie, mit einem kleinen - in der Revisionsbegründung kaum angedeuteten, in der Revisionsschrift etwas deutlicher ausgeführten - Haken endet. Abstrich und Aufstrich bilden bis zum Schnittpunkt beider Linien ein nahezu gleichschenkliges Dreieck mit leichtgewellter Basis. Anders signierte Schriftstücke des FA sind beim BFH nicht eingegangen.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet wurde.

Die Revision muß - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ersichtlich - gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb der dort genannten Fristen schriftlich eingelegt und begründet werden. Schriftform erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der anderen obersten Bundesgerichte grundsätzlich - von den Ausnahmen der Übermittlung durch Telegramm und Telekopie abgesehen - eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung der in Frage stehenden Schriftstücke oder zumindest von Anlagen hierzu (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131, und vom 21. Oktober 1986 VII R 10/83, BFH/NV 1987, 540; weitere Nachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 64 Rz. 19). Das setzt zwar nicht unbedingt Lesbarkeit der Unterschrift voraus, zumindest aber einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem Gesamtbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß wenigstens einzelne Buchstaben zu erkennen sind und ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann (BFH-Beschluß vom 25. März 1983 III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479; Gräber, a.a.O., Rz. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Als Buchstabe erkennbar ist allenfalls ein (eher einem großen griechischen Delta gleichendes) ,,D". Alles andere sind nicht identifizierbare Striche und Linien. Nach dem Gesamteindruck handelt es sich um die Abkürzung eines Namens, eine ,,Paraphe", die den zuvor genannten Anforderungen nicht genügt (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 13/85, Versicherungsrecht 1987, 386 und vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 713; Gräber, a.a.O., Rz. 23).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415913

BFH/NV 1989, 238

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