Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung des Nießbrauchsvermächtnisses als Anschaffungskosten

 

Leitsatz (NV)

Erwirbt ein Angehöriger einer Erbengemeinschaft von dieser ein Einfamilienhaus gegen Zahlungen an die Miterben und gegen Abgeltung des Nießbrauchsvermächtnisses eines Dritten, so gehören sowohl die Zahlungen an die Miterben als auch die Abgeltungsleistungen an den Vermächtnisnehmer zu den Anschaffungskosten.

 

Normenkette

EStG 1979 § 7b Abs. 1, § 21a Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er im Streitjahr 1979 selbst nutzte. Er erhielt das Grundstück mit notariell beurkundetem Vertrag vom . . . 1979 von der Erbengemeinschaft nach seinem 1976 verstorbenen Vater, der er und seine vier Geschwister angehörten, übertragen. Er hatte dafür an seine Geschwister jeweils 25 000 DM zu leisten. Seiner Stiefmutter gegenüber, der kraft Erbvertrags vom Erblasser am gesamten Nachlaß ein lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch eingeräumt war, verpflichtete sich der Kläger, zur Abgeltung des Nießbrauchs am Einfamilienhaus 25 000 DM zu zahlen.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1979 erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5000 DM (5 % von 100 000 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt (- FA -) lehnte - auch im Einspruchsverfahren - den Abzug der erhöhten Absetzungen ab, da der Kläger das Grundstück unentgeltlich erworben habe.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Der Erwerb des Grundstücks im Wege der Erbauseinandersetzung sei ein entgeltlicher Vorgang. Dem Kläger seien Anschaffungskosten von 125 000 DM entstanden. Davon entfielen 80 % auf das Gebäude.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 7, 7 b EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG den Erwerb des Einfamilienhauses im Rahmen der Erbauseinandersetzung als (teil-)entgeltlichen Vorgang beurteilt. Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung im Einkommensteuerrecht keine rechtliche Einheit; Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbanteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Großen Senats im vorgenannten Beschluß unter C I 2. und II 2.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind dem Kläger in Höhe der an seine vier Geschwister geleisteten Zahlungen von zusammen 100 000 DM Anschaffungskosten für das Grundstück entstanden. Zutreffend hat das FG auch den an die Stiefmutter zur Abgeltung des Nießbrauchs gezahlten Betrag von 25 000 DM als Anschaffungskosten des Grundstücks beurteilt.

Der Kläger hat einen unentgeltlich eingeräumten Nießbrauch abgelöst. Der Erblasser hatte den Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau vermächtnisweise unentgeltlich eingeräumt. Die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs der Vermächtnisnehmerin auf Bestellung des Nießbrauchs durch die Erbengemeinschaft (vgl. hierzu Staudinger / Otte, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 2174 Rdnr. 15) - die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. August 1971 IV 243/65 (BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) aufgestellte steuerrechtliche Fiktion des unmittelbaren Vermögensübergangs vom Erblasser auf einen Vermächtnisnehmer ist durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 überholt - war ebenfalls unentgeltlich; denn die Erfüllung von Erbfallschulden, zu denen auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen gehören, ist keine Gegenleistung für den Erwerb der Erbschaft (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 unter C II. 1. c).

Der Kläger erwarb von der Erbengemeinschaft das Eigentum an dem mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück. Er löste den Nießbrauch der Stiefmutter ab, um die volle Verfügungsmacht über das Grundstück zu erlangen.

Das FG hat die Anschaffungskosten des Gebäudes auf 100 000 DM geschätzt; hieran ist der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Es hat die erhöhten Absetzungen von 5000 DM zutreffend als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abgezogen (§ 21 a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 7 b Abs. 1 EStG 1979).

Die Revision des FA ist mithin zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63614

BFH/NV 1991, 681

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