Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung der Änderungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind von Amts wegen zu prüfen.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm 1977 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt . . . DM auf. Die Darlehensmittel verwendete er zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung. 1980 verfügte er über genügend Eigenkapital, um die Darlehen tilgen zu können. Gleichzeitig benötigte er Mittel in Höhe von . . . DM für eine neu aufgenommene gewerbliche Tätigkeit. Er ließ sich deshalb beraten, ob es wirtschaftlich zweckmäßig sei, das Eigenkapital zur vorzeitigen Tilgung der Darlehen zu verwenden und einen neuen Kredit zur Finanzierung des Gewerbebetriebs aufzunehmen. Entsprechend dem ihm erteilten Rat nahm er von einer Tilgung der Darlehen Abstand.

Die durch den Gewerbebetrieb im Jahre 1981 (Streitjahr) erzielten Einkünfte ermittelte der Kläger durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die für die Darlehen gezahlten Zinsen zog er als Betriebsausgaben ab. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Ansicht, die Zinsen seien nur zu 30 v. H. Betriebsausgaben, weil die Eigentumswohnung in dem Streitjahr lediglich zu 30 v. H. für den Gewerbebetrieb genutzt worden sei; zu 70 v. H. stünden die Zinsen mit der Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke in Zusammenhang und wirkten sich steuerlich nicht aus.

Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr entsprechend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Er begehrte, die Darlehenszinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zur Begründung trug er vor: Er habe die privaten Darlehensschulden durch eine willentliche Änderung ihres Verwendungszwecks in Betriebsschulden umgewandelt (,,umgewidmet"). Es könne nicht ein wirtschaftlich unsinniges Verhalten - die Tilgung der Darlehen und die Aufnahme eines neuen Kredits zu wesentlich schlechteren Konditionen - erforderlich sein, um die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen zu können.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Die Revision wird sinngemäß auf Verletzung des § 4 Abs. 4 EStG gestützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, ob der angefochtene Bescheid verfahrensrechtlich noch erlassen werden durfte. Die tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorliegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 1968 V 134/65, BFHE 93, 209, BStBl II 1968, 755, und vom 8. Oktober 1975 II R 129/70, BFHE 117, 390, BStBl II 1976, 195).

2. Wegen des Abzugs der Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird auf das Senatsurteil vom heutigen Tag XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25, Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423055

BFH/NV 1992, 2

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