Leitsatz (amtlich)

1. Durch auf freiem Willensentschluß beruhende Maßnahmen tatsächlicher Art kann eine Lage geschaffen werden, in der ein Steuerpflichtiger sich der Leistung von Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen, zu denen er weder rechtlich noch sittlich verpflichtet war, aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.

2. Eine auswärtige Unterbringung liegt nicht vor, wenn die unterhaltene Person im Haushalt des Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen erbringt, untergebracht ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 1, § 33a Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige wurde im Jahre 1962 während eines Ferienaufenthalts von dem 1943 geborenen Italiener A vor dem Tode des Ertrinkens gerettet. Seinen Dank stattete er dadurch ab, daß er dem aus ärmlichen Verhältnissen stammenden A eine Berufsausbildung finanzierte. Er holte ihn zu sich nach X, gewährte ihm Unterhalt und ließ ihn an einer Musikschule zum Ballettänzer ausbilden. Gegenüber dem Italienischen Konsulat und der Musikschule hatte er sich vorher schriftlich zur Tragung der Ausbildungskosten verpflichtet.

In seinen Einkommensteuererklärungen 1963 und 1964 beantragte der Steuerpflichtige die Anerkennung der Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33a EStG. Der Beklagte (FA) lehnte die Berücksichtigung ab. Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, daß die Aufwendungen nicht zwangsläufig seien, weil der Steuerpflichtige weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zu ihrer Leistung verpflichtet gewesen sei. Zwar habe für den Steuerpflichtigen die sittliche Pflicht bestanden, für die Rettung seinen Dank abzustatten. Dies geschehe jedoch üblicherweise durch ein einmaliges Geschenk. Zu der das übliche Maß bei weitem übersteigenden Großzügigkeit der Gewährung von Unterhalt und Ausbildung sei der Steuerpflichtige sittlich nicht verpflichtet gewesen. Die Verpflichtungserklärungen gegenüber der Musikschule und dem Italienischen Konsulat hätten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung begründet; denn sie seien freiwillig abgegeben worden.

Mit der Revision rügt der Steuerpflichtige die Verletzung materiellen Rechts (§ 33a Abs. 1 und 2 EStG). Er führt aus, daß eine sittliche Pflicht bestehe, seinem Lebensretter zu danken. Mangels gesetzlicher Bestimmungen oder allgemein gültiger Regeln müßten Art und Umfang der Danksagung von den beiden Parteien nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt werden. Ihn habe ein armer italienischer Junge vor dem Ertrinken bewahrt. Für ihn als in guten Verhältnissen lebenden Junggesellen sei die begrenzte Gewährung von Unterhalt und die Übernahme der Ausbildungskosten die angemessenste Art und Weise gewesen, seinen Dank abzustatten. Seine Leistung sei auch nicht übermäßig hoch zu veranschlagen, wenn man bedenke, daß steuerlich für den gesamten Unterhalt und die Ausbildung von November 1962 bis Mai 1966 nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG insgesamt höchstens ein Betrag von 8 600 DM berücksichtigt werden könnte. Außer den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG seien auch die des § 33a Abs. 2 EStG gegeben, da A außerhalb des Haushalts seiner Eltern zum Zweck der Berufsausbildung untergebracht gewesen sei (vgl. Abschn. 190 Abs. 5 EStR).

Der Steuerpflichtige hat beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1963 und 1964 in der Weise abzuändern, daß vom Einkommen Freibeträge von jährlich 2 400 DM nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG abgesetzt werden.

Das FA hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist teilweise begründet. Dem Steuerpflichtigen steht wegen der Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen in den Streitjahren jeweils ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG zu. Ein Freibetrag für auswärtige Unterbringung (§ 33a Abs. 2 EStG) kommt nicht in Betracht.

Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung von Personen, für die er keinen Kinderfreibetrag erhält, zwangsläufig macht, kann er nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 DM jährlich von seinem Einkommen abziehen. Die Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zutreffend hat das FG die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen verneint. Für den Steuerpflichtigen bestand gegenüber A keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ob die Erklärungen gegenüber dem Italienischen Konsulat und der Musikschule eine rechtswirksame Verpflichtung begründeten, kann dahinstehen. Der Steuerpflichtige hat diese Erklärungen freiwillig abgegeben; die dadurch anfallenden Aufwendungen sind ihm daher aus rechtlichen Gründen nicht zwangsläufig erwachsen.

Auf einem freien Willensentschluß beruhende Aufwendungen können aber aus sittlichen (vgl. Urteile des BFH IV 342/53 U vom 8. April 1954, BFH 58, 722, BStBl III 1954, 188; VI 320/65 vom 25. März 1966, BFH 86, 457, BStBl III 1966, 534; VI 80/59 vom 6. November 1959, StRK, Einkommensteuergesetz, § 33, Rechtsspruch 110) oder tatsächlichen (vgl. BFH-Urteil VI 282/62 U vom 12. Juli 1963, BFH 77, 319, BStBl III 1963, 437) Gründen als zwangsläufig anzuerkennen sein. Die Annahme von sittlichen Gründen setzt voraus, daß die Sittenordnung das Handeln erforderte. Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Art und Weise der Dankesbezeigung des Steuerpflichtigen seinem Lebensretter gegenüber oder ob überhaupt eine Dankesbezeigung gegenüber einem Lebensretter in diesem Sinne aus der herrschenden Sittenordnung als Verpflichtung hergeleitet werden kann. Denn der Steuerpflichtige war jedenfalls aus tatsächlichen Gründen zu den Aufwendungen verpflichtet.

Die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ist anzuerkennen, weil sich der Steuerpflichtige nach Lage der Verhältnisse, wie sie sich auf Grund seines zunächst freien Willensentschlusses entwickelt hatten, den Aufwendungen nicht mehr entziehen konnte. Diese tatsächliche Bindung war in den Streitjahren 1963 und 1964 gegeben, nachdem der Steuerpflichtige den noch minderjährigen A im November 1962 zu sich genommen und aus seinem Lebenskreis herausgerisssen hatte. Hieraus war in Verbindung mit dem Versprechen gegenüber den Eltern und der Verpflichtungserklärung auch gegenüber dem Italienischen Konsulat und der Musikschule für den Steuerpflichtigen eine Fürsorgeverpflichtung tatsächlicher Art erwachsen, der er nur dadurch nachkommen konnte, daß er die Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung des A auch tatsächlich trug. Durch Gewährung eines Darlehens an A - wie das FA meint - hätte der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht gerecht werden können. Auch der Einwand des FA, daß der Unterhalt des A möglicherweise nicht gefährdet gewesen sei, geht fehl. Es kommt hier allein darauf an, ob die gesetzlich unterhaltsverpflichteten Eltern des A ihm die Ausbildung, die ihm zuteil wurde, hätten angedeihen lassen können. Daß sie dazu nicht in der Lage waren, muß im Hinblick auf die ärmlichen Verhältnisse, aus denen A stammte, unterstellt werden. Da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auch den angemessenen Rahmen nicht überstiegen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 33a Abs. 1 EStG gegeben.

Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nicht gewährt werden, da A nicht außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen untergebracht war. Daß A sich während seiner Ausbildung außerhalb des Haushalts seiner Eltern befand, ist unerheblich. Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG soll - wie sich aus dem Wortlaut des Satzes 1 ergibt - gerade erhöhte Aufwendungen abgelten, die dem Unterhaltsleistenden dadurch entstehen, daß er den Unterhalt nicht durch Aufnahme in seinen eigenen Haushalt erbringen kann.

Die Steuer errechnet sich nunmehr wie folgt:

1963 1964

DM DM

Einkommen lt. Bescheid 21 723 21 355

Freibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG 1 200 1 200

zu versteuernder Einkommensbetrag 20 523 20 155.

Davon ermäßigter Steuersatz

(wie Einkommensteuerbescheid) 3 644 2 272

nach Tabelle zu versteuern 16 879 17 883

Einkommensteuer lt. Grundtabelle 3 901 4 234

+ Steuer lt. Sonderberechnung

(1963 = 12,48 v. H. aus 3 644 DM;

1964 = 12,38 v. H. aus 2 272 DM) 454 281

Einkommensteuerschuld lt. BFH-Urteil 4 355 4 515.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69516

BStBl II 1971, 628

BFHE 1971, 389

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