Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübertragung auf Kinder gegen Rente

 

Leitsatz (NV)

1. Abgrenzung der privaten Versorgungsrente von der Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen durch die Eltern auf Kinder (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Ein an eine Personengesellschaft gerichteter Feststellungsbescheid ist nicht deshalb unwirksam, weil er nach einer Änderung der Firmenbezeichnung noch an die Gesellschaft unter ihrer früheren Firmenbezeichnung gerichtet war.

3. Zu den Voraussetzungen für eine Bindung des Finanzamts an eine Zusage.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; AO 1977 § 164 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

An die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einer KG, die eine T betreibt und bis 1978 den Firmennamen W-KG trug, waren bis zum 29. September 1973 A mit 7 /14 und einem festen Kapitalkonto von 70 000 DM und dessen Sohn B mit 2/14 und einem festen Kapitalkonto von 20 000 DM als Komplementäre sowie C (Ehefrau von A) mit 4/14 und einem festen Kapitalkonto von 40 000 DM und D (Ehefrau von B) mit 1/14 und einem festen Kapitalkonto von 10 000 DM als Kommanditistinnen beteiligt.

Im Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1964 war u. a. folgendes vereinbart:

,,§ 8 Mitarbeit, Versorgungsrente

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und sich an Konkurrenzgeschäften weder mittelbar noch unmittelbar zu beteiligen.

. . .

A erhält jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem er in der Gesellschaft nicht mehr mitarbeitet, eine Versorgungsrente in Höhe von 2/3 der Tätigkeitsvergütung. Er ist auch in diesem Falle verpflichtet, die Geschäftsführung noch beratend zu unterstützen. Nach dem Ableben von A erhält C eine Versorgungsrente in Höhe von 1/3 der Tätigkeitsvergütung. Die Versorgungsrenten sind auch in Verlustjahren auszuzahlen.

. . .

§ 14 Auseinandersetzung

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft erhält der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. seine Erben als Abfindung seine Kapital- bzw. Kommanditeinlage zuzüglich etwaiger Guthaben und abzüglich etwaiger Belastungen auf den übrigen Gesellschafterkonten.

Etwaige stille Reserven sowie ein etwaiger immaterieller Geschäftswert sind nicht zu erstatten.

Die Auszahlung des Abfindungsguthabens soll in sechs gleichen Jahresraten erfolgen und bis dahin unverzinslich gestundet werden. Auszahlung vor Fälligkeit ist zulässig."

Mit Vertrag vom 17. Juli 1973 und Wirkung ab 30. September 1973 übertrugen A und dessen Ehefrau ihre Gesellschaftsanteile auf B, der seitdem mit 13/14 und einem festen Kapitalkonto von 130 000 DM beteiligt ist. Der Vertrag vom 17. Juli 1973 enthielt u. a. folgende Vereinbarung:

,,Nr. 2 Die Gesellschafter vereinbaren hiermit das Ausscheiden der Gesellschafter A sen. mit dem Anteil von 70 000 DM und das Ausscheiden von C mit ihrem Anteil von 40 000 DM.

Nr. 3 b) Das Ausscheiden erstreckt sich lediglich auf die festen Kapitalkonten, wie sie unter Ziff. 2 genannt sind. Nicht betroffen werden die Darlehenskonten, die den Ausscheidenden voll erhalten bleiben.

c) Für die Übernahme der Anteile, die Höhe der Abfindung, die Versorgungsrente und die Zahlung der Abfindung gilt der Gesellschaftsvertrag.

d) Nach § 8 des Gesellschaftsvertrags steht den Ehegatten A und C zunächst eine Versorgungsrente zu.

Die Höhe dieser Rente steht dem Ehemann A auf Lebenszeit, und nach dessen Wegfall der Ehefrau auf Lebenszeit zu. Die Rente entspricht, solange beide Ehegatten leben, dem Gehalt eines verheirateten kinderlosen in X lebenden Oberregierungsrates im Staatsdienst des Landes Y in der Endstufe seiner Gehaltsgruppe (Endgehalt). Die Rente umfaßt das Grundgehalt, den Ortszuschlag sowie sonstige Zulagen, die der Vergleichsbeamte erhält, gleichgültig unter welcher Bezeichnung sie zufließen (Teuerungszulage, Weihnachtsgeld oder ähnliches). Zu dem Gehalt kommen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung mit einer Deckung, die dem derzeitigen Versicherungsschutz beider Ehegatten entspricht.

Nach dem Wegfall von A sen. beträgt die Rente für die Witwe 60 % der Bezüge des genannten Beamten. Sie umfaßt zusätzlich den Betrag zur Krankenversicherung in der dann gegebenen Höhe.

Die Ansprüche der Ehegatten A und C sind Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft.

e) Entsprechend der Regelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages geht der Anteil der ausscheidenden Gesellschafter auf den Sohn und Mitgesellschafter B über.

f) Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 und § 14 des Gesellschaftsvertrages.

Die Abfindung entspricht damit dem Nominalbetrag der Kapitalkonten. . . ."

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen des Gewinns der Jahre 1973 und 1974 sowie den unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheiden für die Streitjahre die Rentenzahlungen als Betriebsausgaben der KG an. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, der Prokurist der Klägerin habe mit der Bilianz 1973 und den Steuererklärungen 1973 den Anteilsübertragungsvertrag und den Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1964 dem Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle persöhnlich vorgelegt und mit diesem eine eingehende Besprechung über den Charakter der Rente gehabt. Dabei habe der Sachbearbeiter keine Einwendungen gegen den Betriebsausgabenabzug und eine entsprechende bilanzielle Behandlung der Kapital- und Darlehenskonten hinsichtlich der 1973 ausgeschiedenen Gesellschafter gehabt. Die Veranlagungen 1973 und 1974 seien daher auch entsprechend der Erklärung und ohne Vermerk der Vorläufigkeit erfolgt. Erst die Veranlagung 1975 sei vorläufig gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 ergangen.

Nach einer im Jahr 1979 durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich das FA, dem Prüfer folgend, auf den Standpunkt, bei der Rente handle es sich um eine außerbetriebliche Versorgungsrente, die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden könne. Im Betriebsprüfungsbericht ist dazu festgestellt worden: ,,Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag vom 17. 12. 1964 und dem Ausscheidungsvertrag vom 17. 7. 1973 wurden in 3 bedeutenden Punkten nicht eingehalten. So wurde das Ausscheidungsguthaben der Eltern am 31. 12. 1973 über 101 764,64 DM nicht als Schuld ausgewiesen, sondern auf das Kapitalkonto II des Sohnes umgebucht. Ferner ist bis heute keine Rate des Ausscheidungsguthabens (§ 14 Gesellschaftsvertrag) ausbezahlt worden. Schließlich ist die nachträglich vereinbarte Verzinsung nicht ausgeführt worden."

Das FA änderte daraufhin mit Bescheid vom 8. Februar 1980 bei gleichzeitiger Aufhebung des Nachprüfungvorbehalts die Feststellungsbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO 1977 und versagte den Abzug der Rentenzahlungen als Betriebsausgabe.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision hält die Klägerin daran fest, das FA sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert gewesen, seine frühere Rechtsauffassung zu ändern. Den betrieblichen Charakter leitete die Klägerin daraus her, die Regelung über das Ausscheiden eines Gesellschafters in den §§ 12 bis 14 des Gesellschaftsvertrags habe von vornherein einen reibungslosen Übergang des Unternehmens auf den Nachfolger garantieren sollen. Daß der Nachfolger in diesem Fall der Sohn sei, könne zu keiner negativen Folgerung führen, weil auch in fremden Betrieben die Übergangsformalitäten in gleicher Weise geregelt würden. Auch die Buchwertabfindung sei unter Fremden durchaus üblich und diene der Erhaltung der Betriebe, damit nicht durch hohe Abfindungen der Bestand derselben gefährdet werde. Wenn das Finanzgericht (FG) ausführe, die Entscheidung über den Beginn der Rentenzahlung habe ausschließlich bei F senior gelegen, so habe es nicht berücksichtigt, daß die Mindestdauer der Gesellschaft nach § 2 des Gesellschaftsvertrages fünf Jahre betragen habe, so daß bis zum 31. Dezember 1968 eine Rentenzahlung von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag über angemessene Tätigkeitsvergütungen, die Konkurrenzklausel, die Verpflichtung, die Geschäftsführung auch während des Bezugs der Rente beratend zu unterstützen, die Vereinbarung, die Rente auch in Verlustjahren zu zahlen, und die Regelungen über Tod und Ausscheiden der Gesellschafter seien angemessen und üblich. Die Erweiterung des Rentenanspruchs in der Vereinbarung vom 17. Juli 1973 könne nicht schädlich sein. Wertsicherungsklauseln seien auch zwischen Fremden üblich. Eine Erweiterung der nach dem Gesellschaftsvertrag bestehenden Ansprüche liege nicht vor, da die vereinbarte Rente in Höhe eines Oberregierungsrats-Gehalts mit der sich aus Grundgehalt und Tantieme zusammensetzenden Tätigkeitsvergütung verglichen werden müsse. Die Aufstockung des Anspruchs der Mutter von einem Drittel auf 60 v. H. der Rente des Vaters sei unbeachtlich, da diese Vereinbarung nie zum Tragen gekommen sei und ferner ebenfalls unter Fremden üblich und angemessen sei. Kein Indiz dafür, daß das Ausscheiden des Vaters aus der Gesellschaft als Übertragung auf familiärem Hintergrund anzusehen sei, ergebe sich daraus, daß die Konzequenz aus der Vereinbarung (Auszahlung des Abfindungsguthabens) mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgt sei und im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung keine Vermögensaufstellung errichtet worden sei. Gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrags habe die Auszahlung des Abfindungsguthabens in sechs gleichen Jahresraten erfolgen und bis dahin unverzinslich gestundet sein sollen. Es müsse dem FG bei der Beurteilung der Verzögerung der Auszahlung des Abfindungsguthabens entgangen sein, daß § 14 des Gesellschaftsvertrags nicht regele, wann die erste Jahresrate zur Auszahlung fällig sei. Deshalb sei von den Vertragsparteien hilfsweise mündlich vereinbart worden, daß das Darlehen ab 1. Januar 1978 zu verzinsen und ab 1979 in jährlichen Raten von 15 000 DM zu tilgen sei.

Die Klägerin beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide 1975 bis 1977 dahingehend zu ändern, daß die Rentenzahlungen der KG an den ausgeschiedenen Gesellschafter als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 8. Februar 1980 ist nicht deshalb rechtsunwirksam, weil er nicht an die F KG, sondern an die W KG gerichtet war.

1. Ein Feststellungsbescheid i. S. des § 180 Abs. 1 AO 1977 muß, wie sich aus § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 157 AO 1977 ergibt, die Personengesellschaft angeben, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden. Der Wirksamkeit eines Bescheids steht jedoch nicht entgegen, daß der Empfänger in ihm noch mit seinem früheren, inzwischen aber geänderten Namen bezeichnet wird. Ein Bescheid ist z. B. nicht deshalb unwirksam, weil er eine Gesellschaft nach einer formwechselnden Umwandlung noch mit dem Namen der alten Rechtsform bezeichnet. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dies im Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84 (BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230) damit begründet, daß es sich dabei allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson handele. Nichts anderes gilt, wenn eine Personengesellschaft bei Wahrung ihrer Identität ihre Firma, d. h. ihren Namen, unter dem sie ihre Handelsgeschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§§ 17 bis 19 des Handelsgesetzbuches - HGB -), ändert. Auch in diesem Falle bleibt die Identität der Personengesellschaft als solcher unberührt und wird lediglich eine zulässige durch eine andere zulässige Bezeichnung ersetzt.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klägerin ohne Änderung ihrer Identität lediglich ihre Firmenbezeichnung geändert hat und im Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheids nicht mehr als W KG, sondern als F KG firmierte. Der Bescheid richtete sich somit an die Personengesellschaft, für die er bestimmt war, nämlich die Klägerin (F KG), und hat diese lediglich mit ihrem früheren Namen W KG bezeichnet.

II. Die Wertung der vereinbarten Rente als außerbetriebliche Versorgungsrente mit der Folge, daß die Rentenzahlungen den Gewinn der Klägerin nicht mindern durften, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Bei Betriebsübertragungen von Eltern auf ihre Kinder in Verbindung mit der Vereinbarung von Rentenzahlungen der Kinder an die Eltern spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine nur schwere widerlegbare Vermutung dafür, daß eine private Versorgungsrente vorliegt (vgl. z. B. Urteile vom 16. November 1972 IV R 38/68, BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; vom 9. Oktober 1985 I R 149/82, BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51). Diese Vermutung gilt nicht nur bei Übertragung eines Betriebs, sondern auch für Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen vereinbart werden (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55).

2. Die Vermutung, daß es sich um eine außerbetriebliche Versorgungsrente handelt, greift auch im Streitfall ein. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, daß A und C ihre Mitunternehmeranteile an der Klägerin auf B übertragen haben und daß im Zusammenhang damit die Zahlung einer Rente an A auf Lebenszeit in Höhe des jeweiligen Endgehalts eines Oberregierungsrats im Staatsdienst des Landes Y zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung vereinbart worden ist und daß die Rente ab dem Tode des A für seine dann noch lebende Ehefrau 60 v. H. der bisherigen Bezüge zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge in der dann zu zahlenden Höhe betragen sollte. Die Anknüpfung an das Gehalt eines Beamten, die Vereinbarung auf Lebenszeit der Eltern und der Umstand, daß die an A und später an seine Ehefrau zu zahlenden Beträge nicht nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessen worden sind, sprechen dafür, daß die Rentenzahlung nicht durch den Betrieb der Klägerin, sondern durch die verwandtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern der Klägerin, insbesondere B und den Rentenberechtigten, veranlaßt waren.

III. Die Vermutung, daß eine außerbetriebliche private Versorgungsrente vorliegt, hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach ihrem eigenen Vortrag kann weder vom Vorliegen einer betrieblichen Veräußerungsrente noch von dem einer betrieblichen Versorgungsrente ausgegangen werden.

1. Eine betriebliche Veräußerungsrente ist gegeben, wenn ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil gegen Zahlung einer Rente übertragen wird und sich die Beteiligten bei der Bemessung der Rentenhöhe übereinstimmend von dem Gedanken einer angemessenen Gegenleistung für die erworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der Personengesellschaft (Leistungsaustausch) leiten ließen (BFH-Urteil vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99). Bei Betriebs- oder Anteilsübertragungen von Eltern auf Kinder können die Beteiligten die Vermutung, daß nicht eine Veräußerungsrente, sondern eine außerbetriebliche Versorgungsrente vorliegt, nur widerlegen, wenn sie substantiiert vortragen, welche Vorstellungen sie bei Abschluß des Vertrags hinsichtlich des Werts der übertragenen Wirtschaftsgüter hatten; nur wenn bei ihnen Klarheit darüber bestand, konnten sie die zu erbringende Gegenleistung (Höhe der Rentenzahlung) nach kaufmännischen Gesichtspunkten aushandeln und bestimmen. Die Beteiligten haben jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des FG Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen. Insbesondere haben sie davon abgesehen, nach kaufmännischen Gesichtspunkten den Wert der zu übertragenden Mitunternehmeranteile einschließlich eines etwa vorhandenen Firmenwerts zu bestimmen und danach die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung zu bestimmen. Auf das Vorliegen einer betrieblichen Veräußerungsrente kann im Streitfall auch nicht deshalb geschlossen werden, weil die ausscheidenden Gesellschafter außer der Rente auch noch eine Abfindungszahlung in Höhe des Nennbetrags ihrer Kapitalkonten erhalten und ihnen außerdem ihre Darlehenskonten erhalten bleiben sollten. Zwar kann die Gegenleistung für die Übertragung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils sich aus der Zahlung eines festen Veräußerungsentgelts und einer zusätzlich zu zahlenden Rente zusammensetzen. Voraussetzung für die Annahme einer insgesamt entgeltlichen Anteilsveräußerung ist dann jedoch, daß die Beteiligten das Gesamtentgelt einschließlich der Rente nach kaufmännischem Gesichtspunkt bestimmt haben. Das ist, wie dargelegt, jedoch nicht geschehen.

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, daß die Zahlungen aufgrund einer betrieblichen Versorgungsrente erfolgt sind.

a) Die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einem Betrieb vereinbarten laufenden Leistungen zugunsten der übertragenden Eltern sind allenfalls dann betriebliche Versorgungsrenten, wenn feststeht, daß einer der Elternteile dem Unternehmen Dienste geleistet hat, für die einem Fremden eine nachträgliche Vergütung gewährt worden wäre (BFH-Urteile vom 6. März 1975 IV R 191/71, BFHE 115, 443, BStBl II 1975, 600, und in BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99).

b) Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß und ggf. für welche ihr früher geleisteten Dienste die Rente gezahlt werden sollte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erhielten die tätigen Gesellschafter, auch A, für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft laufende Vergütungen sowie zusätzlich eine Tantieme. Es ist weder vorgetragen noch nachprüfbar belegt worden, daß die dem A während seiner Aktivzeit gezahlten Vergütungen zu niedrig waren und deshalb eine betriebliche Veranlassung bestanden hätte, dafür noch zusätzliche Zahlungen nach seinem Ausscheiden aus der Gesllschaft zu leisten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Grundlagen für den späteren Anspruch des A auf eine Versorgungsrente nicht erst bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahre 1973, sondern schon bei Aufnahme seines Sohnes B und seiner Schwiegertochter in das Unternehmen im Gesellschaftsvertrag des Jahres 1964 gelegt worden sind. Die Vermutung, es liege eine außerbetriebliche Versorgungsrente vor, gilt auch, wenn die Rente nicht erst beim Ausscheiden der Eltern aus dem Betrieb, sondern bereits beim Eintritt der Kinder in eine mit den Eltern gebildete Gesellschaft zugesagt wird und die Eltern das Recht haben, bei ihrem Austritt aus der Gesellschaft die Rente zu verlangen (Urteil in BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob, wie im Falle des Urteils in BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184, zwischen der Zusage von Versorgungsleistungen und dem Beginn ihrer Zahlungen ein Zeitraum von wenigen Monaten oder, wie im Streitfall, ein Zeitraum von mehreren Jahren lag. Entscheidend ist nicht der zeitliche Abstand zwischen der Zusage einer Versorgungsrente und dem Beginn ihrer Zahlung, sondern der materielle Gehalt und die Veranlassung der Zahlung. Daß letztere im Streitfall außerbetrieblicher Natur war, wird noch dadurch verdeutlicht, daß erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Eltern aus dem Betrieb die Höhe der zu gewährenden Versorgungsrente konkret festgelegt wurde und die Übertragung der Anteile der Eltern bei Annahme einer betrieblichen Versorgungsrente nach den Feststellungen des FG unentgeltlich erfolgt wäre.

c) Auch eine sonstige betriebliche Veranlassung für die Rentenzahlungen ist nicht dargelegt worden. Die Revision irrt, wenn sie meint, die betriebliche Veranlassung mit der Behauptung belegen zu können, die vertraglichen Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters hätten einen reibungslosen Übergang des Unternehmens auf den Nachfolger garantieren sollen und die dafür vereinbarten Bedingungen seien auch unter Fremden üblich. Bei Betriebsübertragungen zwischen Fremden ist es allgemein üblich, die Werte des zu übertragenden Betriebsvermögens unter Einschluß stiller Reserven und eines etwaigen Firmenwerts festzustellen und nach dem so ermittelten Wert die Höhe der vom Erwerber zu erbringenden Gegenleistung festzulegen. Der Betriebsveräußerer wird sich, soweit der Betrieb bzw. der Anteil am Betrieb einen die Buchwerte übersteigenden Wert hat, diesen Wert gegen Gewährung eines zusätzlichen Veräußerungsentgelts in Form einer Barzahlung oder einer Kaufpreisrente vergüten und sich nicht mit einer Versorgungsrente abfertigen lassen (Urteil in BFHE 108, 28, BStBl II 1973, 184).

IV. FA und FG sind zutreffend davon ausgegangen, daß für die Streitjahre weder eine Zusage noch ein sonstiger Vertrauenstatbestand gegeben ist, der es rechtfertigen könnte, die Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben zu behandeln, obwohl sie, wie dargelegt, nicht betrieblich veranlaßt waren. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin liegt eine bindende Zusage des FA, die Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben zu behandeln, schon deshalb nicht vor, weil die Besprechung mit dem Sachbearbeiter erst nach Abschluß des Vertrags über das Ausscheiden des A und seiner Ehefrau stattgefunden hat und somit diese Besprechung für das Verhalten der Beteiligten und ihre Dispositionen nicht ursächlich sein konnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562). Der Umstand, daß das FA zunächst den Betriebsausgabenabzug zugelassen hat, steht dessen späterer Versagung nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51; vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520). Im Streitfall war das FA aber auch schon deshalb nicht daran gehindert, die Bescheide der Streitjahre zuungunsten der Klägerin zu ändern, weil die Feststellungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 ergangen waren (Urteil in BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415056

BFH/NV 1987, 770

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