Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Klagebefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (NV)

1. Eine in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Erwerbergemeinschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht klagebefugt (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. 12. 1983 VIII R 203/81, BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318).

2. Zur Auslegung oder Umdeutung eines gegen eine GbR ergangenen FG-Urteils dahin, ob es gegen die Gesellschafter ergangen sein könnte.

3. Hat das FG die Klagebefugnis einer GbR zu Unrecht bejaht und ist es schon deshalb aufzuheben, kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 57 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter sich zum Erwerb und zur Renovierung von Altbauwohnungen mit anschließender Aufteilung in Eigentumswohnungen zusammengeschlossen haben. Die hierzu erforderlichen Verträge schloß namens der Klägerin ein zum Treuhänder bestellter Steuerberater vorwiegend Ende des Jahres 1981, des Streitjahres, ab. Die Klägerin machte unter anderem die aufgrund dieser Verträge fälligen Gebühren in ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1981 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies mit dem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid 1981 hinsichtlich bestimmter Aufwendungen ab, weil die Klägerin an den Geldmitteln keine wirtschaftliche Verfügungsmacht gehabt habe. Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die ,,Erwerbergemeinschaft" Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt aus anderen als den geltend gemachten Gründen zur Aufhebung des FG-Urteils. Denn die Vorentscheidung verletzt § 57 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil über die Klage einer nicht klagebefugten GbR entschieden wurde. Das FG-Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Senat ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1983 VIII R 203/81 (BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318) der Auffassung, daß eine in der Gestalt einer GbR zusammengeschlossene Erwerbergemeinschaft, die unstreitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht klagebefugt ist; im einzelnen wird auf das Urteil in BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318 verwiesen. Die im Falle einer sogenannten Immobilien-KG als Klägerin zu prüfende Frage der entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO stellt sich hier nicht.

Das FG-Urteil ist gegen die GbR als Klägerin und nicht gegen deren Gesellschafter ergangen. Zwar lautet der Tenor des Urteils des FG auf die Erwerbergemeinschaft ,,bestehend aus" den sodann bezeichneten Gesellschaftern. Jedoch wird in Tatbestand und Entscheidungsgründen des FG-Urteils durchweg die GbR als Klägerin bezeichnet und von ihren Gesellschaftern - zutreffend - unterschieden. Eine Auslegung der Vorentscheidung dahin, daß als Kläger alle im Tenor des FG-Urteils genannten Gesellschafter gemeint seien, ist - anders als im Fall des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79 (BFHE 135, 267, BStBl II 1982, 385) - nicht möglich. Dies ergibt sich schon daraus, daß bei einer Reihe dieser Gesellschafter die Klageerhebung zwar gemäß § 48 Abs. 2 FGO möglich, aber nicht geboten war, da die diesen zugerechneten Werbungskosten-Überschüsse mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung übereinstimmen. Außerdem ist mindestens zweifelhaft, ob die Treuhänder-Vollmacht auch die Führung von Prozessen vor dem FG für die Erwerber umfaßt. Im Einspruchs- und Klageverfahren wurden denn auch weitere, nicht anerkannte Werbungskosten nur für fünf namentlich bezeichnete Bauherren geltend gemacht und für diese im Revisionsverfahren eine Prozeßvollmacht nachgereicht. Die anderen Gesellschafter sind im gerichtlichen Verfahren bislang nicht in Erscheinung getreten.

Die Streitsache ist mithin durch die Aufhebung der Vorentscheidung wieder in den Stand zu versetzen, in welchem sie sich vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils befand. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klage bei sinngemäßer Auslegung der Klageschrift jedenfalls von den Mitgliedern der Erwerbergemeinschaft erhoben wurde, die im Revisionsverfahren eine Prozeßvollmacht vorgelegt haben; dies sind . . .

Das FG wird prüfen, ob noch weitere Gesellschafter als Kläger in Betracht kommen; verneinendenfalls wird es die weiteren Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO beiladen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 136 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413888

BFH/NV 1986, 109

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