Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bringt ein Steuerpflichtiger ein Kind, für das er Kinderermäßigung erhält, auswärts zur Berufsausbildung unter, so steht ihm, sofern ihm durch die auswärtige Unterbringung überhaupt Aufwendungen erwachsen, der in Satz 3 von § 33 a Abs. 2 EStG 1957 genannte Freibetrag in voller Höhe zu. Auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an. 2. Zur Auslegung eines Gesetzes gegen seinen Wortlaut.

 

Normenkette

EStG § 33a/2; StAnpG § 1 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe den Steuerpflichtigen wegen der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter in dem Heim eines Aufbaugymnasiums eine Steuerermäßigung nach § 33 a EStG 1957 zusteht. Die Steuerpflichtigen haben ihre Mehraufwendungen für 1957 mit 908 DM angegeben und den Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG 1957 mit 720 DM beantragt. Das Finanzamt hat den Freibetrag abgelehnt, weil die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Unterbringung in dem Heim mit 660 DM so niedrig seien, daß dieser Betrag, wenn die Tochter im Elternhaus verpflegt würde, nicht ausreichen würde. Besondere Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung seien daher den Steuerpflichtigen nicht entstanden.

Die Sprungberufung hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht billigte den Steuerpflichtigen einen Freibetrag von 132 DM für die Fahrtkosten und 240 DM für die Unterkunft nach § 33 a Abs. 2 EStG 1957 ohne Kürzung um die zumutbare Belastung zu. Die Gewährung des vollen Abzugsbetrags von 720 DM lehnte es ab, weil es sich nicht um einen Pauschbetrag handle, der in jedem Fall bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zu gewähren sei. Wenn auch im allgemeinen 720 DM steuerfrei belassen werden könnten, so gebe es doch Fälle, in denen der Mehraufwand geringer sei und deshalb auch nur mit einem niedrigeren Betrag berücksichtigt werden könne. So seien die Kosten für Eßpakete, für Porto, Elternbesuche bei den Lehrern und Schulzeitung keine notwendigen Aufwendungen und deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Bei dem Mehraufwand für Kleidung, Wäsche und Schuhe sei ebenfalls die Notwendigkeit nicht ausreichend dargetan.

Die Steuerpflichtigen halten in ihrer Rb. den in § 33 a Abs. 2 EStG 1957 vorgesehenen Freibetrag von 720 DM für einen Pauschbetrag, der jedem zustehe, der die Voraussetzungen erfülle. Der Gesetzgeber habe bewußt ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse bei der Feststellung der einzelnen Mehraufwendungen vermeiden wollen. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Aufwendungen im einzelnen untersucht.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit der Anschlußbeschwerde, das Finanzgericht habe den an das Schulheim gezahlten Betrag von 660 DM nicht in einen Teilbetrag von 420 DM für Verpflegung und von 240 DM für Unterbringung schätzungsweise aufteilen und den Anteil für die Unterbringung nach § 33 a EStG 1957 berücksichtigen dürfen. Die Aufteilung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 134/58 U vom 1. April 1960 (BStBl 1960 III S. 231, Slg. Bd. 70 S. 621). Im Streitfall könne kein Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG 1957 gewährt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgericht 1961 S. 210 veröffentlicht ist. Die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts muß dagegen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Alle Beteiligten gehen davon aus, daß eine auswärtige Unterbringung im Sinne von § 33 a Abs. 2 EStG 1957 vorliegt. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 444, Slg. Bd. 65 S. 546). Streitig ist jedoch, ob der Abzug, der nach der für das Streitjahr geltenden Fassung des EStG 72o DM beträgt, ganz oder nur zu einem Teil oder überhaupt nicht zu gewähren ist. Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob der Betrag ein fester Pauschbetrag oder ein Höchstbetrag für den Abzug der von den Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung eines Kindes gemachten Aufwendungen ist.

Der seit 1955 geltende § 33 a EStG unterscheidet in Abs. 2 bei der Gewährung einer Steuerermäßigung wegen auswärtiger Unterbringung eines Kindes auf Kosten der Eltern zum Zwecke der Berufsausbildung, ob der Steuerpflichtige für das Kind Kinderermäßigung bekommt oder nicht. Beide Fälle sind im Satz 1 und Satz 3 der Vorschrift gesondert aufgeführt, Satz 3 enthält jedoch insofern eine selbständige Regelung, als - anders als in Satz 1 von Abs. 2 2 - nicht auf § 33 a Abs. 1 EStG 1957 verwiesen wird.

Im Streitfall erhalten die Steuerpflichtigen für ihre Tochter Kinderermäßigung, so daß Satz 3 von § 33 a Abs. 2 EStG 1957 zur Anwendung kommt. Danach "wird auf Antrag ein Betrag von 720 DM vom Einkommen abgezogen", wenn eine auswärtige Unterbringung im Sinne von Satz 1 vorliegt. Nach dem Wortlaut besteht keine Möglichkeit, einen geringeren Betrag als 720 DM jährlich abzuziehen, wenn die auswärtige Unterbringung eines Kindes im Sinne von Abs. 2 Satz 1 zu bejahen ist. Nach Satz 3 kann daher nicht bezweifelt werden, daß in den Fällen dieser Art immer der volle Betrag von 720 DM abzuziehen ist.

Im Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertreten, daß nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig seien, sofern sie niedriger seien als 720 DM; der Betrag von 720 DM sei der Höchstbetrag, der für ein Jahr abgesetzt werden dürfe (z. B. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Auflage 1960, Anm. 4 zu § 33 a S. 1605; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 33 a Bem. 11). Diese Auslegung hat die Bundesregierung auch in die EStR 1960 übernommen (Abschnitt 191 Abs. 2 EStR 1960). Sie beruht auf der überlegung, daß der wegen auswärtiger Unterbringung nach Abs. 2 zulässige Abzug eine Erhöhung des nach § 33 a Abs. 1 EStG 1957 für den Unterhalt eines in Berufsausbildung stehenden Kindes ist. Ebenso wie der in Abs. 1 soll der in Abs. 2 genannte Betrag kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag sein. Außerdem deutet diese Meinung das Wort "wenn" in Abs. 2 in "soweit" um. Der Senat folgt dieser Auslegung nicht. Ob sie zutrifft, wenn der Steuerpflichtige für das auswärts zur Berufsausbildung untergebrachte Kind keine Kinderermäßigung erhält, kann dahingestellt bleiben, da dieser Fall hier nicht vorliegt; siehe dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 42/61 U vom 26. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 189). Wird keine Kinderermäßigung gewährt, so besteht durch die Verweisung in § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG 1957 auf Abs. 1 eine Verbindung mit dem als Höchstbetrag anzusehenden Abzug für den Unterhalt. Wenn für das auswärtig untergebrachte Kind jedoch Kinderermäßigung gewährt wird, fehlt dieser Zusammenhang mit Abs. 1, auf den sich die Auffassung, es handle sich um einen Höchstbetrag, im wesentlichen stützt.

Die Ansicht, in den Fällen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1957 könne ein Abzug nur in Höhe der für die auswärtige Unterbringung tatsächlich gemachten Aufwendungen, höchstens aber 720 DM, vorgenommen werden, wäre nur richtig, wenn der Wortlaut der Vorschrift den wahren Willen des Gesetzgebers nicht wiedergeben würde. Dafür müßten aber zuverlässige Anhaltspunkte vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 285/56 U vom 7. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 264, Slg. Bd. 65 S. 82). Das ist mit besonderer Vorsicht zu prüfen, wenn die Auslegung gegen den gesetzlichen Wortlaut zu einer Verschärfung der Besteuerung führen würde (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 125/56 U vom 6. September 1957, BStBl 1957 III S. 387, Slg. Bd. 65 S. 403) oder wenn sie - wie im Streitfall - den Steuerpflichtigen zusätzliche Nachweispflichten auferlegen würde. Nach diesen Grundsätzen ist es bedenklich, § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1957 entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß die Steuerpflichtigen "höchstens" den in dieser Vorschrift vorgesehenen Betrag von 720 DM abziehen dürfen. Eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ist aber hier vor allem deshalb ausgeschlossen, weil dies mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Vorschrift nicht vereinbar wäre. Die Regelung in § 33 a EStG wurde durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern (StNG) vom 16. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 373, BStBl 1954 I S. 575) geschaffen. Sie nimmt bei einigen oft vorkommenden Fällen von außergewöhnlichen Belastungen, bei denen erfahrungsgemäß die Feststellung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen Schwierigkeiten bereitet, im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung und zur Erleichterung der Handhabung eine gesetzliche Typisierung des berücksichtigungsfähigen Betrags vor (siehe die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen im Urteil des Bundesfinanzhofs VI 144/55 U vom 9. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 407, Slg. Bd. 67 S. 346). Das gilt vor allem für § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1957 (vgl. Begründung zum StNG vom 16. Dezember 1954, Deutscher Bundestag, II. Wahlperiode 1953, Drucksache 481 zu Art. 1 Ziff. 24 unter 2. und 3.), wo es heißt: "Durch den letzten Satz (nämlich des § 33 a Abs. 2) ist sichergestellt, daß die Vergünstigung in allen Fällen zur Anwendung kommt, auch wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist, oder wenn für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren Kinderermäßigung gewährt wird". Es liegt im Wesen einer Typisierung, daß sie für den einen Steuerpflichtigen vorteilhaft, für den anderen dagegen nachteilig sein kann. Solange sich dies, wie bei § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1957, in mäßigen Grenzen hält, muß es in Kauf genommen werden. Das gilt für die Steuerpflichtigen und für die Finanzverwaltung.

Im Streitfall kommt es daher nur darauf an, ob die Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter gehabt haben, nicht aber darauf, wie hoch sie waren und ob sie insbesondere den Betrag von 720 DM erreicht haben. Da die Steuerpflichtigen ihre Tochter auf ihre Kosten auswärts zur Berufsausbildung untergebracht haben, haben sie danach einen Anspruch auf den vollen Freibetrag.

Die Vorentscheidung, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, muß daher auf die Rb. der Steuerpflichtigen aufgehoben werden. Die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist dagegen als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hält es für zweckmäßig, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, damit dieses die Steuer unter Beachtung der obigen Ausführungen neu festsetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410366

BStBl III 1962, 187

BFHE 1962, 499

BFHE 74, 499

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