Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

§ 131 AO ist im Wohnungsbau-Prämienverfahren grundsätzlich anwendbar.

Aus dem Wesen der Wohnungsbauprämie ergibt sich, daß die Finanzverwaltungsbehörden nur auf Grund besonderer Verhältnisse, insbesondere solcher in der Person des Sparers, ausnahmsweise auf die Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Wohnungsbauprämie aus Billigkeitsgründen verzichten dürfen.

 

Normenkette

AO § 131; WoPG § 5

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Sparer) hatte für die Jahre 1954 bis 1958 vom Finanzamt (FA) an Wohnungsbauprämie insgesamt 1.241,70 DM erhalten. Das FA forderte sie mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 9. September 1960 zurück, weil sie dem Sparer zu Unrecht gewährt worden seien. Der Sparer beantragte anschließend, ihm gemäß § 131 AO aus Billigkeitsgründen die zurückgeforderten Prämien zu belassen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Die Beschwerde des Sparers wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurück.

Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: die Wohnungsbauprämie selbst und der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Wohnungsbauprämien seien keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 3 AO. Die Vorschriften der AO seien daher für das Prämienverfahren nur anwendbar, soweit das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) sie ausdrücklich für anwendbar erkläre. Im WoPG sei aber § 131 AO nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden. Es gebe also keine Rechtsgrundlage, auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Wohnungsbauprämie zu verzichten und dem Sparer die gezahlten Wohnungsbauprämien zu belassen. Im übrigen ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 WoPG, daß das FA auf die Rückzahlung überhaupt nicht aus Billigkeitsgründen verzichten dürfe.

 

Entscheidungsgründe

Die - nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnde - Rb. des Sparers muß zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Beschwerdeentscheidung der OFD führen.

Durch Art. 17 Ziff. 4 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 - StändG - (BGBl I 1961, 981, BStBl I 1961, 444) ist § 131 AO dahin erweitert worden, daß die Finanzverwaltungsbehörden nicht nur Steuern, sondern auch "sonstige Geldleistungen" ganz oder zum Teil erlassen können. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache Nr. 2573, 3. Wahlperiode) ist ausgeführt, die Ergänzung habe nicht nur für den Erlaß von Nebenleistungen, sondern vor allem auch für den bisher umstrittenen Erlaß von Rückforderungsansprüchen aus Umsatzsteuervergütungen Bedeutung. Wenn auch in dieser Begründung nur Nebenleistungen und Rückforderungsansprüche aus Umsatzsteuervergütungen erwähnt sind, so zwingt das nicht zu der Schlußfolgerung, daß Rückzahlungen von Wohnungsbauprämien, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff "Geldleistungen" fallen, nicht auch unter diese Vorschrift gebracht werden könnten. Der Wortlaut des § 131 AO in seiner erweiterten Fassung läßt das jedenfalls ohne weiteres zu. Es widerspricht auch nicht der Systematik des Gesetzes und dem Sinn des § 131 AO, Rückzahlungsansprüche auf Wohnungsbauprämien unter diese Vorschrift zu bringen. Gewiß besteht zwischen den Steuern (einschließlich Steuervergütungen und Nebenleistungen) und den Wohnungsbauprämien ein tiefgreifender Unterschied: Die Steuererhebung ist ein Akt des staatlichen Eingriffes in das Vermögen der Bürger; die Steuerverwaltung wird deshalb mit Recht als eine Eingriffsverwaltung bezeichnet. Die Gewährung von staatlichen Prämien für ein bestimmtes Verhalten der Bürger ist dagegen eine freiwillige Vergünstigung des Staates, die die Bürger bereichert; die Prämiengewährung ist daher, wie man sagt, ein Akt der darreichenden Verwaltung. Aus dieser Wesensverschiedenheit von Steuern und Prämien können sich weitreichende sachliche und verfahrensrechtliche Folgen ergeben, wie im Beschluß des BVerfG vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoPG (Entscheidungen des BVerfGE 17, 210, BStBl I 1964, 46) dargelegt ist. Diese Unterschiede schließen aber nicht aus, daß, wie bei der Anforderung von Steuern auch bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, Fälle denkbar sind, in denen die Forderung unbillig sein kann und die Billigkeit der Verwaltung gebietet, auf einen dem Recht nach begründeten Anspruch zu verzichten.

Das im Prämienrecht § 131 AO wenigstens in engen Grenzen anwendbar ist, scheint übrigens auch die Finanzverwaltung anzunehmen. So wird in der Verfügung der OFD Münster vom 9. September 1964 ("Der Betrieb" 1964 S. 1500) ausgeführt, daß, wenn Ehegatten ihr Wahlrecht auf Wohnungsbauprämie oder Sonderausgabenabzug ungünstig ausgeübt hätten, im Regelfall eine Korrektur "wegen subjektiver Unbilligkeit nach § 131 AO" möglich sei.

Wenn das FG glaubt, aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG schließen zu müssen, daß das FA überhaupt nicht - auch nicht aus Billigkeitsgründen - auf die Rückforderung zu Unrecht gewährter Prämien verzichten könne, so ist ihm darin nicht zuzustimmen. Diese Vorschrift ordnet nur an - was an sich selbstverständlich ist -, daß eine zu Unrecht gezahlte Prämie an das FA zurückgezahlt werden muß (vgl. dazu die Urteile des Senats VI 1/62 U vom 31. Januar 1964, BFH 79, 71, BStBl III 1964, 258, und VI 220/63 U vom 13. Mai 1964, BFH 79, 661, BStBl III 1964, 473). Die Frage, ob das FA in besonderen Fällen aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung verzichten darf, ist in dieser Vorschrift überhaupt nicht behandelt und muß, da der Gesetzgeber auch sonst keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, aus dem Sinn der Prämienregelung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesetzesvorschriften beurteilt werden. Wenn in § 5 Abs. 4 WoPG die Vorschriften der AO "auf die Festsetzung und Beitreibung der zurückzuzahlenden Prämien" für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, so läßt auch diese Regelung nicht den Schluß zu, daß eine Billigkeitsmaßnahme nach § 131 AO ausgeschlossen sein soll.

Der Senat trägt, wie gesagt, keine Bedenken, dem erweiterten Wortlaut des § 131 AO auch bei Berücksichtigung der Eigenart der Wohnungsbauprämie zu entnehmen, daß an sich zu Unrecht gewährte Wohnungsbauprämien dem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen belassen werden können. Allerdings können für die Beurteilung, ob eine "unbillige Härte" vorliegt, die Grundsätze, die für den Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen entwickelt worden sind (zuletzt Urteil des Senats VI 279/65 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 64, BStBl III 1967, 37), nicht ohne weiteres auf den Verzicht des FA auf Rückforderung zu Unrecht gewährter Wohnungsbauprämien übertragen werden. Bei der Abgrenzung der Begriffe "unbillige Härte" und "Billigkeit" muß, wenn es um den Verzicht des FA auf Rückforderung von Wohnungsbauprämien geht, vor allem auch das Wesen der Wohnungsbauprämie in Betracht gezogen werden. Wenn die Wohnungsbauprämie eine freiwillig zugesagte Geldleistung des Staates für ein den Wohnungsbau förderndes Verhalten seiner Bürger ist, so ergibt sich daraus, daß die Verwaltungsbehörden und die Steuergerichte die Vergünstigung nur den Personen gewähren dürfen, die objektiv die vom Gesetzgeber gesetzten Bedingungen erfüllen. Ist eine Wohnungsbauprämie gewährt worden, ohne daß die gesetzlichen Grundlagen dafür vorlagen, so ist er Empfänger auf Kosten des Staates ungerechtfertigt bereichert. Verlangt das FA im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die zu Unrecht gewährte Wohnungsbauprämie zurück, so hat der Empfänger sie also grundsätzlich zurückzuzahlen. Unter besonderen Umständen, die vor allem in der Person des Sparers liegen - also in Fällen sogenannter subjektiver Unbilligkeit -, kann es aber zulässig sein, daß das FA den rechtlich begründeten Rückzahlungsanspruch aus Billigkeitsgründen nicht verwirklicht, z. B. wenn der Sparer dem FA richtige Angaben gemacht hat, das FA aber unter Verkennung der Rechtslage oder auf Grund einer nur oberflächlichen Prüfung ihm eine Wohnungsbauprämie gewährt hat, die der Sparer zu der Zeit, in der das FA die Wohnungsbauprämie von ihm zurückverlangt, wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur unter Opfern zurückzahlen könnte.

Die angefochtene Entscheidung und die Beschwerdeentscheidung der OFD, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen sind, waren wegen unrichtiger Anwendung von § 131 AO aufzuheben. Die OFD muß nunmehr prüfen, ob vor allem in der Person des Sparers, besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Wohnungsbauprämien Abstand zu nehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412368

BStBl III 1967, 299

BFHE 1967, 36

BFHE 88, 36

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