Leitsatz (amtlich)

1. Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können.

2. Der Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist grundsätzlich mit 10 v. H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.

 

Normenkette

EStG 1971 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 55 Abs. 5, 7; GKG § 25

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Rahmen der Feststellung der Teilwerte für den Grund und Boden gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragte er, das Grundstück Flur 10, Flurstück 516 (im folgenden Grundstück L), das unstreitig eine Größe von 61 500 qm hat und am 1. Juli 1970 landwirtschaftlich genutzt wurde, einheitlich mit 30 DM pro Quadratmeter zu bewerten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprach diesem Antrag nicht. Im Feststellungsbescheid vom 2. August 1977 stellte das FA den Teilwert zum 1. Juli 1970 mit 9 DM pro Quadratmeter fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage vertrat der Kläger die Ansicht, das Grundstück L sei unterschiedlich zu bewerten. Ein kleinerer Teil von 5 211 qm sei bereits am 1. Juli 1970 Bauerwartungsland höchster Stufe gewesen, während es sich bei dem größeren Teil von insgesamt 56 289 qm um Bauerwartungsland niederer Stufe gehandelt habe. Unter Berücksichtigung dieser Einordnung müsse ein Wert von 40 DM pro Quadratmeter für die kleinere Teilfläche von 5 211 qm und ein Wert von 25 DM für die größere Teilfläche von 56 289 qm angesetzt werden. Der Ansatz dieser Werte, die beim Verkauf der Grundstücke zu erzielen seien, folge auch aus dem Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen (BMWF) vom 29. Februar 1972 (BStBl I 1972, 102 ff.); nach Nr. 11 Abs. 3 dieses Schreibens sei bei der Feststellung des höheren Teilwertes davon auszugehen, daß der höhere Teilwert des Grund und Bodens am 1. Juli 1970 dem erzielten Veräußerungserlös abzüglich etwaiger Veräußerungskosten entspreche.

Der Kläger beantragte für eine Grundstücksfläche von 5 211 qm den Ansatz des Teilwertes mit 40 DM pro Quadratmeter und für die Fläche von 56 289 qm den Ansatz eines Teilwertes von 25 DM pro Quadratmeter.

Das FA vertrat die Auffassung, das Grundstück L sei mit 9 DM je Quadratmeter zu bewerten. Es könne nicht als Bauerwartungsland, sondern nur als landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche beurteilt werden. Am 1. Juli 1970 sei es in dem damals gültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen gewesen. Der geänderte Flächennutzungsplan, in dem die Grundstücksfläche als Wohnbaufläche eingetragen gewesen sei, sei erst am 29. Februar 1972 verbindlich geworden. Im übrigen habe der Flächennutzungsplan des Jahres 1976 das fragliche Grundstück wieder zu einem großen Teil als landwirtschaftliche Fläche eingestuft.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte im wesentlichen aus: Der Teilwert für landwirtschaftliche Grundstücke habe in dem betreffenden Gebiet unstreitig 9 DM pro Quadratmeter betragen. Dieser Wert sei auch für die fragliche Grundstücksfläche des Klägers maßgebend. Teilwert sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der fiktiven Voraussetzung ansetzen würde, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach dieser Definition des Teilwertes komme es nicht darauf an, ob ein gedachter Erwerber für das strittige Grundstück als Bauerwartungsland einen höheren Preis gezahlt hätte. Dieser Erwerber hätte den höheren Preis nicht aus der Erwägung gezahlt, den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im ganzen wie bisher fortzuführen, sondern weil er einen höheren Veräußerungspreis bei einer Einzelveräußerung erwartet hätte. Es wäre jedoch unzulässig, bei der Teilwertermittlung auf diese Überlegung abzustellen, weil sie dem Teilwertgedanken widerspreche. Bei der Wertermittlung nach § 55 Abs. 5 EStG gehe es gerade nicht um den Ansatz des Einzelveräußerungspreises. Dieser Wert, der als gemeiner Wert bezeichnet werde, widerspreche nicht nur dem Teilwert, er sei vielmehr etwas ganz anderes. Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 55 Abs. 5 EStG den Einzelveräußerungswert als Maßstab für die Bewertung des Grund und Bodens zulassen wollen, dann hätte er den gemeinen Wert als Bewertungsmaßstab vorsehen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 55 Abs. 5 EStG. Er ist der Auffassung, zum 1. Juli 1970 eingetretene Bodenwertsteigerungen durch die Umqualifizierung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu Bauland bzw. zu Bauerwartungsland seien bei der Festsetzung des Teilwertes zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem FG bei der Auslegung des § 55 Abs. 5 EStG die Legaldefinition des Teilwertes in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG heranziehe. Auch derjenige Erwerber, der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der bisherigen Form fortführe, werde einzelne Grundstücksflächen höher bewerten und insoweit auch einen höheren Kaufpreis zahlen, wenn sie Bau- bzw. Bauerwartungsland seien. Davon sei auch das FG Bremen in einem Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 234 ausgegangen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es beruft sich im wesentlichen darauf, daß im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt X, der zum 1. Juli 1970 Gültigkeit hatte, das Grundstück L unstreitig als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG.

1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) auch ohne Zulassung statthaft, da der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt.

Die Meinung des FG Düsseldorf im Beschluß vom 23. Januar 1979 II 342/77 E (EFG 1979, 515), nach der für Streitigkeiten über die Feststellung des höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 als Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (GKG) der fiktive Wert von 4 000 DM anzusetzen sei, wenn der Eintritt einer Gewinnverwirklichung noch nicht feststehe, wird der Bedeutung dieser Teilwertfeststellung für die betreffenden Steuerpflichtigen nicht gerecht. Dieser Bedeutung ist es vielmehr angemessener, den Streitwert grundsätzlich mit 10 v. H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.

Im Streitfall beträgt der streitige Unterschiedsbetrag 1 062 165 DM. Danach war der Streitwert mit 106 216 DM festzusetzen (§ 25 GKG).

2. In der Sache hat das FG den Begriff des Teilwertes nach § 55 Abs. 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 EStG verkannt.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67 (BVerfGE 28, 227 ff., BStBl II 1970, 579) wurde § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig erklärt. Im Anschluß an diese Entscheidung wurde in § 55 Abs. 7 EStG 1971 bestimmt, daß der Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. bisher nicht anzusetzen war, am 1. Juli 1970 wie eine Einlage zu behandeln sei; dabei war der Grund und Boden entweder nach § 55 Abs. 1 oder nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 zu bewerten. Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. den Absätzen 2 und 3 EStG war bei dem zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grund und Boden als Wert das Zweifache des pauschal zu ermittelnden Ausgangsbetrages anzusetzen. Gemäß § 55 Abs. 5 EStG 1971 war auf Antrag der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachwies, daß der Teilwert für den Grund und Boden i. S. des Abs. 1 am 1. Juli 1970 höher war als das Zweifache des Ausgangsbetrages.

Bei den strittigen Grundstücken des Klägers handelte es sich um Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen gehörte und für den er gemäß § 55 Abs. 5 EStG beantragen konnte, den höheren Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist nach der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegebenen Begriffsbestimmung "der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt." Das gilt grundsätzlich auch für den Teilwertbegriff des § 55 Abs. 5 EStG, der vom Teilwertbegriff des § 6 EStG nicht abweicht. Die Definition des Teilwertes in § 6 EStG unterstellt also einen Veräußerungspreis für den ganzen Betrieb und die Verteilung dieses Preises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. z. B. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108).

Der Teilwert ist demnach ein objektiver Wert, der von der Marktlage am Stichtag bestimmt wird. Er kann nur im Wege der Schätzung ermittelt werden, wobei die Rechtsprechung für die Wertermittlung bestimmte Grenzwerte aufgestellt hat. Aus der angeführten gesetzlichen Definition des Teilwertes in § 6 EStG wurde gefolgert, daß der gedachte Erwerber des Unternehmens für das einzelne Wirtschaftsgut, das für den betreffenden Betrieb betriebsnotwendig ist, höchstens so viel zahlen würde, als er an Kosten aufwenden müßte, um dieses Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wiederzubeschaffen. Der Teilwert von betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern entspricht demnach höchstens den Wiederbeschaffungskosten. Dabei ist von den Verhältnissen des zu bewertenden Unternehmens auszugehen, wie sie sich am Bewertungsstichtag darstellen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Forderung, daß für die Teilwertermittlung die Fortführung des Unternehmens, d. h. des zu bewertenden Unternehmens, zu unterstellen ist.

Untere Grenze ist in der Regel der Einzelveräußerungspreis, der vom Steuerpflichtigen zu erzielen gewesen wäre, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln, ohne Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit, veräußert hätte; das ist also praktisch der gemeine Wert oder der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. Im Einzelfall kann dieser Wert auch höher sein als die vorher genannten Wiederbeschaffungskosten.

Der Einzelveräußerungspreis ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit kommt auf jeden Fall für diejenigen Wirtschaftsgüter als Teilwert in Betracht, die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind; für sie wird daher der Teilwert in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1970 IV 166/65, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721). Diese Gleichsetzung des Teilwertes mit dem Verkehrswert von Wirtschaftsgütern, die für einen Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind, kann auch für den Teilwert der betriebsnotwendigen Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes gelten, die nicht jederzeit ersetzbar sind, und zwar dann, wenn die Wiederbeschaffungskosten eines solchen Betriebsgrundstückes und sein Einzelveräußerungspreis übereinstimmen. Das dürfte in vielen Fällen zutreffen. Sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einem in Bearbeitung befindlichen neuen Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesen, so führt das in der Regel bereits zu höheren Wiederbeschaffungskosten und entsprechend auch zu höheren Veräußerungspreisen; damit also auch zu einem höheren Teilwert (vgl. Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 55 Anm. 6).

Die Vorentscheidung, die davon ausgeht, daß der Teilwert landwirtschaftlicher Nutzflächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft weit unter dem Einzelveräußerungspreis liegen müsse und der Einzelveräußerungspreis etwas vom Teilwert solcher Grundstücke völlig Verschiedenes sei, muß daher aufgehoben werden. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit es nach den dargelegten Grundsätzen des Senats erneut über den Teilwert des Grundstückes L verhandeln und entscheiden kann. Das FG wird dabei folgendes zu beachten haben: Die zu bewertende landwirtschaftliche Nutzfläche des Klägers war zwar am 1. Juli 1970 nach dem damals gültigen Flächennutzungsplan der Stadt X offenbar weder Bauland noch Bauerwartungsland. Für den Teilwert kommt es aber - wie oben ausgeführt - auch darauf an, ob eine solche Entwicklung zum Bau- oder Bauerwartungsland, z. B. durch einen bereits in fortgeschrittener Bearbeitung befindlichen neuen Flächennutzungsplan, für die beteiligten Wirtschaftskreise schon abzusehen und daher in ihre Überlegungen einzubeziehen war. Auf diesen Erwägungen beruhen auch die Ausführungen des BMWF-Schreibens vom 29. Februar 1972 unter Nr. 11 (BStBl I 1972, 106; im Schreiben vom 31. Mai 1972, Steuererlasse in Karteiform, § 55 EStG Nr. 7, hat der BMWF seine Auffassung nochmals dargelegt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74828

BStBl II 1984, 33

BFHE 1984, 268

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