Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen, die ein Lehrer auf einer Studienreise für Farbaufnahmen (Dias) macht, sind keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 5, § 9/1/6; LStDV § 20 Abs. 2 Ziff. 3, § 20/2/4

 

Tatbestand

Der Stpfl., der als Studienrat an einer Oberschule Geographie und Gegenwartskunde unterrichtet, hat vom 30. September bis 8. Oktober 1956 an einer von dem Verband Deutscher Schulgeographen veranstalteten Studienfahrt in die Benelux-Staaten teilgenommen. Der Stpfl. hat für die Fahrt, zu deren Kosten seine Behörde keinen Zuschuß gegeben hat, 332,60 DM aufgewendet, außerdem für fotografisches Material 121,25 DM. Sein Antrag, diese 453,85 DM beim Lohnsteuerjahresausgleich 1956 als Werbungskosten zu berücksichtigen, wurde abgelehnt. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung hatte dagegen teilweise Erfolg. Das Finanzgericht nahm an, daß der Stpfl. die Studienfahrt ausschließlich oder mindestens überwiegend im beruflichen Interesse unternommen habe, und daß sie in lehrgangsmäßiger Form straff organisiert gewesen sei. Trotz gewisser Bedenken seien auch die Aufwendungen für etwa 120 Farbdias mit den dazugehörigen Ordnern Werbungskosten, da ihre Vorführung geeignet sei, den Unterricht anschaulicher zu gestalten. Nicht berücksichtigungsfähig seien lediglich 36 DM für eine Vorsatzlinse und 50 DM, die schätzungsweise für private Zwecke ausgegeben worden seien.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit seiner Rb. gegen die Anerkennung der Aufwendungen für die Farbdias als Werbungskosten, die nach seiner Auffassung mindestens teilweise dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und deshalb nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigungsfähig seien. Im übrigen hält er die Reise des Stpfl. für eine solche, wie sie von breiten Schichten der Bevölkerung mit Hilfe von Reiseunternehmen ausgeführt werde, bei denen gleichfalls Führungen und Vorträge über die kulturellen und wirtschaftlichen Besonderheiten der bereisten Gebiete veranstaltet würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht hat zutreffend (vgl. z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U vom 29. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 264, Slg. Bd. 59 S. 144) die Kosten der Studienfahrt als Werbungskosten anerkannt, weil die Reise ausschließlich oder doch weitaus überwiegend im beruflichen Interesse gemacht wurde. Daß dies nur bei einer straff organisierten lehrgangsmäßigen Durchführung möglich ist, entspricht den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs. Im Streitfall hat das Finanzgericht diese Voraussetzung bejaht. Der Senat ist an diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung gemäß § 288 AO gebunden, da weder ein Verstoß gegen das geltende Recht noch gegen den klaren Inhalt der Akten erkennbar ist.

Der Senat folgt aber dem Finanzgericht nicht, wenn es auch die Aufwendungen für die Farbdias zu den Werbungskosten rechnet. Der Vorsteher des Finanzamts weist mit Recht darauf hin, daß Farbdias zwar auch für den Unterricht von einem gewissen Wert sein können, daß es aber in weiten Bevölkerungskreisen üblich geworden sei, bei Reisen Farbaufnahmen zu machen, um Reiseerinnerungen zu schaffen. Die Farbdias dienen mindestens teilweise auch privaten Zwecken. Selbst wenn man annimmt, daß die Dias von dem Stpfl. auch für die Ausgestaltung seines Unterrichts verwendet werden, ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie für ihn gleichzeitig persönliche Erinnerungsstücke sind, die er nach der Lebenserfahrung auch seinen Angehörigen und Bekannten gelegentlich vorführen dürfte. Nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG entfällt darum die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Farbdias. Es muß für die Farbaufnahmen das gleiche gelten wie für das Tonbandgerät eines Lehrers (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 183/57 U vom 6. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 292, Slg. Bd. 69 S. 81).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410206

BStBl III 1961, 486

BFHE 1962, 605

BFHE 73, 605

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