Leitsatz (amtlich)

1. Als Spenden im Sinne von § 10b EStG kommen nicht nur Leistungen in Geld, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile in Betracht; es muß sich aber um Ausgaben des Spenders handeln.

2. Spenden sind nur insoweit abziehbar, als sie an die begünstigten Institutionen unmittelbar geleistet werden. Die Unmittelbarkeit kann auch bejaht werden, wenn der Spender die Spende - nach außen erkennbar - im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution selbst dem begünstigten Zweck zuführt.

 

Normenkette

EStG § 10b; EStDV § 48 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Eheleute, künftig: Steuerpflichtige) haben innerhalb einer vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) gestarteten Aktion anläßlich von Rentnerbesuchen aus Berlin (Ost) und aus der Sowjetzone mit ihrem eigenen Pkw hilfsbedürftige Rentner innerhalb von Berlin (West) von und zu den jeweiligen Grenzübergängen befördert. Sie schätzten die im Streitjahr 1964 dafür zurückgelegte Fahrtstrecke auf 3 000 km und beantragten, im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1964 einen Betrag von 750 DM als Spende anzuerkennen. Das FA (Beklagter und Revisionskläger) gab dem Antrag insoweit nicht statt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG hielt die Berufung (Klage), mit der die Steuerpflichtigen nur noch den Abzug von 540 DM Fahrtkosten als Spenden begehrten und mit der sie eine vom DRK unterzeichnete Spendenbescheinigung vorlegten, für begründet: Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Beförderung gehbehinderter Passierscheinbesitzer seien als unmittelbar dem DRK zugewendet anzusehen. Es entspreche dem satzungsgemäßen Zweck des DRK, hilfsbedürftigen Menschen zu helfen. Das DRK habe sich bei der Passierscheinaktion der Mitwirkung freiwilliger Helfer bedient, die ihm unmittelbar ihre Leistung erbracht hätten. Die Höhe des begehrten Spendenabzugs sei nicht zu beanstanden, da das DRK in der Spendenbescheinigung bestätigt habe, daß die Steuerpflichtigen rd. 3 000 km für die Passierscheinaktion gefahren seien und da ein Kilometersatz von 0,18 DM keinen Bedenken begegne.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor: Zuwendungen seien als Spenden nur abziehbar, wenn die Leistungen an die begünstigten Institutionen unmittelbar erbracht worden seien. Eine Spende, die unmittelbar an den eigentlich Bedürftigen geleistet werde, sei nicht als Sonderausgabe abziehbar, selbst wenn sie von der an sich begünstigten Institution vermittelt worden wäre. Im Streitfall seien unmittelbar die gehbehinderten Personen Empfänger der Leistungen der Steuerpflichtigen gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 10b EStG sind u. a. Ausgaben zur Förderung mildtätiger Zwecke bis zu bestimmten - hier nicht erreichten - Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar. Nach § 48 Abs. 3 EStDV können die Zuwendungen aber nur als Spenden abgezogen werden, wenn ihr Empfänger eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist. Die genannten Empfänger müssen im übrigen bestätigen, daß sie den ihnen zugewendeten Betrag für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Diese Bescheinigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (vgl. das Urteil des BFH I 303/60 vom 27. November 1963, HFR 1964, 382). Sie muß bis zum Ende des Verfahrens in der Tatsacheninstanz vorliegen. Im Streitfall ist sie also noch rechtzeitig bei dem FG eingereicht worden.

Als Spenden kommen nicht nur Leistungen in Geld, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile in Betracht (vgl. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 10b Bemerkung 1). Es muß sich allerdings, was sich eindeutig aus § 10b EStG ergibt, um Ausgaben handeln. Spenden liegen also z. B. insoweit nicht vor, als ein Steuerpflichtiger seine Zeit oder seine Tätigkeit unmittelbar zur Verfügung stellt. Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Beförderung gehbehinderter Personen können jedoch Spenden sein, soweit es sich z. B. um den Verbrauch von Benzin und Öl, um die Abnutzung von Reifen und Fahrzeug oder um einen Reparaturkostenanteil handelt, wenn die weiteren Voraussetzungen des Spendenabzugs vorliegen.

Das DRK rechnet zu dem nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV begünstigten Empfängerkreis. Es ist als mildtätige Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG anerkannt. Die Spende mußte ihm, um abzugsfähig zu sein, unmittelbar zufließen. Das ergibt sich, worauf das FA zutreffend hinweist, aus § 48 Abs. 3 EStDV, wonach der Spendenempfänger selbst zu dem bezeichneten Personenkreis gehören muß.

Im Streitfall hat das DRK nach den unbeanstandeten tatsächlichen Feststellungen des FG Gehbehinderte und Kranke in der Weise betreut, daß es ihnen die Gelegenheit verschafft hat, mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Da seine eigenen Mittel nicht ausreichten, um diesen Zweck zu erfüllen, war es auf die Mithilfe nicht organisierter Bürger angewiesen. Diese hat es aufgerufen, sich mit ihren Kraftfahrzeugen zur Verfügung zu stellen.

Bei diesem Hergang konnte das FG ohne Rechtsirrtum zu der tatsächlichen Feststellung gelangen, daß die Steuerpflichtigen ihre Leistung unmittelbar an das DRK bewirkt haben. Dafür spricht auch, daß sich das DRK, was sich aus der Spendenbescheinigung ergibt, selbst als Empfänger der Fahrtleistungen der Steuerpflichtigen ansah und daß die an den Grenzübergängen diensthabenden Rotkreuz-Leiter das Fahrzeug der Steuerpflichtigen einteilten. Das DRK leitete also den Einsatz der Fahrzeuginhaber, die sich für diese Aktion zur Verfügung gestellt haben.

Gegen die Höhe des von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Spendenabzugs sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68667

BStBl II 1969, 681

BFHE 1969, 471

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