Leitsatz (amtlich)

1. Der Erstattungsberechtigte nach dem Ausfuhrerstattungsrecht ist nur berechtigt, seinen Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages abzutreten, nicht aber seine gesamte Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt.

2. Die Anfechtungsklage desjenigen, dem der Erstattungsberechtigte seinen etwaigen Zahlungsanspruch abgetreten hat, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig. Auch als Prozeßstandschafter für den Abtretenden kann der Abtretungsempfänger das Verfahren nicht durchführen.

 

Normenkette

EWGV 1041/67 vom 21. Dezember 1967; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 72784

BStBl II 1978, 464

BFHE 1979, 138

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