Leitsatz (amtlich)

Wer nebenberuflich für ein Sportunternehmen an den Wochenenden als Skilehrer tätig ist, kann die Kosten für seine gesamte Skiausrüstung (einschließlich Skibekleidung) auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

In der Revision ist streitig, ob und in welcher Höhe der im Nebenberuf als selbständiger Skilehrer tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die Kosten für Skiausrüstung einschließlich Skibekleidung, die durch die Fahrten zu den Skiorten bedingten Mehraufwendungen für Verpflegung und andere Unkosten als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Der Kläger ist im Hauptberuf Arbeitnehmer und hatte als solcher im Streitjahr 1968 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Nebenberuf war der Kläger für ein Münchner Sportunternehmen an 34 Tagen des Streitjahres als Skilehrer tätig. Er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er aufgrund folgender Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben berechnete:

Honorar für 34 Unterrichtstage 2 450,60 DM

ab Betriebsausgaben:

Reisekosten:

22 DM x 34 Tage 748,- DM

Pauschale für Ausrüstung

und Bekleidung 25 v. H. aus 2 450 DM 612,50 DM

Fahrtkosten zu der Abfahrtstelle

8 km x 2 = 16 x 34 (Tage)

= 544 x 0,25 DM = 136,- DM

Parkplatzkosten (34 x 2 DM) 68,- DM

Kosten des Vortrainings 450,- DM

Lehrmittel und Beiträge 50,- DM

Gesamt-Betriebsausgaben 2 064,- DM

Gewinn 386,- DM

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) berechnete im angefochtenen Steuerbescheid die Einkünfte aus der Skilehrertätigkeit wie folgt:

Einnahmen 2 450 DM

./. Betriebsausgabenpauschale 25 v. H. = 613 DM

Gewinn 1 837 DM

Das FA begründete diese Berechnung damit, daß bei nebenberuflich tätigen Skilehrern die Betriebsausgaben gemäß Verfügung der OFD München vom 12. August 1968 (S 2144 B - 9/3 St 21) mit der Pauschale von 25 v. H. der Einnahmen, höchstens 1 200 DM, abgegolten seien.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der Sprungklage, mit der er vortrug, bei Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit seien die Betriebsausgaben zu niedrig angesetzt worden. Es müßten - neben dem Pauschsatz von 25 v. H. aus den Honorareinnahmen - für die Unterrichtstage die Aufwendungen für Mehrverpflegung nach den EStR gewährt und die weiteren Ausgaben gesondert berücksichtigt werden.

Das FG hielt die Klage zum Teil für begründet. Es führte im wesentlichen aus: Die OFD habe in ihrer Verfügung vom 12. August 1968 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit ihrer Regelung alle Betriebsausgaben im Rahmen der Skilehrertätigkeit abgegolten seien. Der Kläger könne auch keine anderweitige bindende Vereinbarung in dem von ihm gewünschten Sinne mit der Finanzverwaltung nachweisen. Er könne daher die angeführte Verfügung der OFD entweder in Anspruch nehmen, wodurch alle geltend gemachten Ausgaben durch die Pauschale abgegolten seien, oder er müsse sämtliche Betriebsausgaben mit Einzelnachwels geltend machen. Der Kläger habe das letztere Verfahren gewählt, da ihm die Pauschale von 25 v. H. zu niedrig sei. Er habe aber die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben sowohl in ihrer beruflichen Bedingtheit als auch hinsichtlich ihrer Höhe nur schätzungsweise angeben können. Genaue Unterlagen darüber habe er nicht vorlegen können. Das Gericht könne die erforderlichen Feststellungen daher nur im Schätzungswege treffen.

Bei dieser Schätzung gelangte die Vorinstanz, die davon ausging, daß - mit Ausnahme eines Spezialanoraks für Skilehrer - sämtliche Ausrüstungsgegenstände, die der Kläger bei seiner Skilehrertätigkeit benützt hat, zum Teil auch privat genutzt wurden, zu folgender Aufteilung der strittigen Kosten in Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung.

1. Bei der Skiausrüstung selbst (ohne Bekleidung) ging die Vorinstanz von den Angaben des Klägers aus, wonach er an 53 Tagen des Streitjahres Ski gelaufen sei. Von diesen 53 Tagen sah es 36 als beruflich verbrachte Skifahrtage an und folgerte daraus, daß 2/3 des Aufwandes für Skiausrüstung beruflich bedingt seien. Auch die Kosten der Skiausrüstung selbst konnte das FG nur im Schätzungswege ermitteln. Die Anschaffungskosten für ein Paar Skier schätzte es auf 500 DM und setzte davon für das Streitjahr (bei Annahme einer zweijährigen Nutzungsdauer) 250 DM an. Zu den 250 DM rechnete die Vorinstanz Kosten für Zubehörteile von 50 DM. Von den dadurch erhaltenen 300 DM erkannte es 2/3, das sind 200 DM, als Betriebsausgaben an.

2. Bei der Skibekleidung - so führte die Vorinstanz aus - könne nur typische Berufskleidung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt werden. Dazu gehörten die Kleidungsstücke, die so gut wie ausschließlich im Beruf getragen würden. Darunter falle der Anorak, der wegen seiner besonderen Farbe und Gestaltung in der Regel nur bei Ausübung der Skilehrertätigkeit für die betreffende Sport-Firma geiragen würde. Die Anschaffungskosten für diesen Anorak würden auf 100 DM geschätzt. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren betrage der jährliche Aufwand rd. 35 DM. Für die übrigen vom Kläger beim Skifahren getragenen Kleidungsstücke, die keine typische Beruiskleidung darstellten, könne nach der Rechtsprechung allenfalls wegen besonders hoher Abnützung der Kleidung infolge der Berufstätigkeit der ausschließlich berufsbedingte Verschleiß mit einem angemessenen Betrag als betrieblicher Aufwand anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7). Der Gesamtverschleiß an gewöhnlicher Skibekleidung werde wie folgt geschätzt:

Stiefel (Anschaffungspreis 250 DM; Lebensdauer fünf Jahre) 50 DM

Skihosen (Anschaffungspreis 120 DM; Nutzungsdauer drei Jahre) 40 DM

Pullover 25 DM

Sonstiges (Brille, Handschuhe, Mütze, Socken u. a. ) 30 DM

Summe 145 DM,

davon Anteil der Betriebsausgaben geschätzt auf 60 DM,

dazu Aufwand Anorak (wie oben) 35 DM

als Betriebsausgaben anzuerkennender Bekleidungsaufwand: 95 DM

3. Bei den Reisekosten könne der Kläger nicht verlangen, daß bei ihm ein Pauschbetrag gemäß Abschn. 119 EStR angewendet werde. Denn für die vorliegenden Fälle nehme die Verwaltung an, daß eine Geschäftsreise i. S. des Abschn. 119 EStR nur vorliege, wenn der Steuerpflichtige aus betrieblichen oder beruflichen Gründen vom Ort der Betriebstätte abwesend sei. Die Fahrten des Klägers von der Wohnung zum Bahnhof seien Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aufwendungen hierfür könnten nur mit dem Pauschbetrag von 0,36 DM je einfachen km, das seien für 36 Tage 104 DM, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Für die geltend gemachten Ausgaben für Mehrverpflegung müßten die tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen, die durch die beruflich unternommenen Skifahrten entstanden seien, geschätzt werden. Das FG schätzte sie auf 15 DM pro Tag und erhielt dadurch einen Verpflegungsmehraufwand für

34 Tage von 15 x 34 = 510 DM

Außerdem setzte das FG an:

Verpflegung und Unterkunft für zwei Tage (Training) 45 DM

Lehrmittel und Beiträge 50 DM

Danach ergaben sich im Streitjahr für den Kläger folgende Betriebsausgaben:

200 DM Skiausrüstung

95 DM Skibekleidung

104 DM Fahrtkosten

510 DM Mehraufwand für Verpflegung

45 DM Verpflegung und Unterkunft für zwei Tage Training

50 DM Beiträge und Lehrmittel

1 004 DM

Das FG führte auch aus, aus den vorstehenden Darlegungen ergebe sich, daß die in Frage stehende Skilehrertätigkeit des Klägers nicht als Liebhaberei angesehen werden könne. Unter diesen steuerlichen Begriff fiele nur eine Tätigkeit, bei der keine Einkünfte erstrebt würden. Im vorliegenden Fall seien immer gewisse Überschüsse aus der Skilehrertätigkeit gegeben gewesen und seien auch weiterhin zu erwarten und vom Kläger angestrebt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ließ der erkennende Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zu, da die Vorentscheidung von den Entscheidungen des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70 (BFHE 100, 309, 317, BStBl II 1971, 17 und 21) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

Mit der Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. Es rügt die Verletzung des § 12 EStG und führt aus, mit seiner Aufteilung der Aufwendungen für die Skiausrüstung in einen privaten und einen betrieblichen Anteil weiche das FG von der feststehenden Rechtsprechung des BFH ab, wonach dort, wo die Kosten der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehörten, eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben nur zulässig sei, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten. Das FG habe auch zu Unrecht Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 510 DM anerkannt, obwohl eine Geschäftsreise i. S. der Einkommensteuer-Richtlinien nicht vorliege.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung zu bestätigen und darüber hinaus zu entscheiden, daß bei Vorhandensein von Mehrfachgarnituren die Aufwendungen für die nur beruflich benutzte Skibekleidung und Skiausrüstung des im Nebenberuf tätigen Skilehrers als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten und außerdem seine Wohnung als seine Betriebstätte anzuerkennen sei.

Das FA übersehe, daß er nicht nur eine Garnitur Skiausrüstung und Skibekleidung, sondern mehrere Garnituren besessen habe. Durch das Vorhandensein mehrerer Garnituren habe er die Möglichkeit gehabt, die private Nutzung fast ausschließlich auf eine Garnitur zu beschränken. Das FG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß er die Skiausrüstung für seine Skilehrertätigkeit nur beruflich benutzt habe. Die Einwendung des FA hinsichtlich der Anerkennung der Kosten der Mehrverpflegung könne nicht akzeptiert werden. Das FG habe auch zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall eine Geschäftsreise nicht vorliege, weil die Betriebstätte für einen Skilehrer der Ort der Berufsausübung sei, also der Berghang. Diese Feststellung widerspreche jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Im Hinblick auf die Fülle von Tätigkeiten, die ein nebenberuflich tätiger Skilehrer in seiner Wohnung zu erledigen habe, könne man unter keinen Umständen von geringfügigen Betriebshandlungen sprechen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Der vorliegende Fall ist insofern ungewöhnlich, als der Kläger bei seinen Einkünften als selbständiger Skilehrer als einzigen Beleg die Honorarbestätigung des die Skikurse veranstaltenden Sport- und Reiseunternehmens vorlegen konnte, aus der neben den bezahlten Honoraren auch zu ersehen ist, daß der Kläger im Streitjahr an 34 Tagen Skiunterricht erteilt hat, nicht aber, wie viele Stunden er jeweils Unterricht zu geben hatte. Über seine Betriebsausgaben konnte der Kläger keine Unterlagen vorweisen. Sein Einwand, den Verlust seiner Unterlagen habe das FA verschuldet, weil es bei der Veranlagung aufgrund der von der OFD angeordneten Pauschalierung der Betriebsausgaben die betreffenden Unterlagen zurückgegeben habe, ist kaum verständlich. Denn einerseits hatte das FA bei seinem Standpunkt keine Veranlassung, die Einzelbelege des Klägers über seine Aufwendungen als Skilehrer zu den Akten zu nehmen, andererseits mußte der Kläger, der die Pauschalierung nicht anerkennen wollte, sich darüber im klaren sein, daß er sie nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten konnte, wenn er durch seine Belege nachweisen konnte, daß seine tatsächlichen Aufwendungen höher waren.

Es ist zwar richtig, daß ein Steuerpflichtiger grundsätzlich zwischen Betriebsausgabenpauschalen der Finanzverwaltung und dem Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben für einen bestimmten Bereich wählen kann. Der Ansatz der tatsächlichen Ausgaben setzt dann aber voraus, daß sie genau bekannt und belegt sind und nicht erst mühsam im Schätzungswege nach § 217 AO festgestellt werden müssen. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß auch die Pauschbeträge, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als Betriebsausgaben zuläßt, geschätzte Durchschnittswerte darstellen, die die Finanzverwaltung aufgrund ihrer Erfahrungen gewonnen hat. Eine Abweichung von diesen Pauschbeträgen ohne den Nachweis höherer tatsächlicher Aufwendungen nur aufgrund einer individuellen Einzelschätzung des betreffenden Steuerpflichtigen könnte nach Ansicht des Senats nur dann verlangt werden, wenn der Steuerpflichtige zumindest substantiiert darlegen könnte, daß der Ansatz der Pauschalen bei ihm zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Entgegen der Auffassung des FG trifft das aber beim Kläger schon deshalb nicht zu, weil ein Teil der vom FG geschätzten Betriebsausgaben zu den nicht abgrenzbaren Kosten der Lebensführung gehört.

a) Skiausrüstung

Das FG ging im Klageverfahren davon aus, daß der Kläger im Streitjahr eine vollständige Garnitur einer Skiausrüstung und einer Skibekleidung angeschafft hat und - bis auf den Spezialanorak für Skilehrer - sämtliche Ausrüstungsgegenstände sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet hat. Das FG hat jedoch zu Unrecht einen im Schätzungswege ermittelten, der mutmaßlichen beruflichen Nutzung entsprechenden Anteil des Aufwandes für Skiausrüstung und Skibekleidung als Betriebsausgaben anerkannt.

In den Entscheidungen GrS 2/70 und GrS 3/70 hat der Große Senat des BFH für die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, die zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehören, die also einerseits privaten Zwecken dienen und andererseits aber auch für berufliche Zwecke benutzt werden können, eine Aufteilung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur für zulässig erklärt, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. In den Gründen der Entscheidungen ist ausdrücklich hervorgehoben, daß das Aufteilungsverbot auch die Fälle umfaßt, bei denen eine Aufteilung "wenigstens theoretisch in qualitativ meßbare Abschnitte, also meist zeitanteilig, möglich erscheint" (BFHE 100, 314). Denn auch in diesen Fällen fehlen objektive Merkmale und Unterlagen für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung.

Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Skiausrüstung (einschließlich Skibekleidung) des Klägers. Die vom FG vorgenommene Aufteilung nach sog. beruflichen und privaten Skifahrtagen ist schon deshalb nicht möglich, weil der Gebrauch der einzelnen Skiausrüstungsgegenstände an den sog. Skifahrtagen nicht bekannt ist und darüber hinaus der wirkliche Umfang des beruflichen und privaten Skilaufs in der Regel - auch im Falle des Klägers - nur anhand einer groben Schätzung, die sich auf die nicht nachprüfbaren Angaben des Steuerpflichtigen stützen müßte, ermittelt werden könnte. Gerade bei derartigen Fällen besteht das Aufteilungsverbot nicht nur nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sondern auch nach seinem Sinn und Zweck.

Mit Ausnahme des Spezialanoraks für Skilehrer, den der Kläger möglicherweise nur im Beruf verwandte, gehören jedenfalls alle anderen Skiausrüstungsgegenstände einschließlich der Bekleidung, die nach den Feststellungen des FG privat und beruflich benutzt wurden, zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Nach den Schätzungen des FG entfallen damit beim Ansatz der Betriebsausgaben auf jeden Fall 200 DM für die eigentliche Skiausrüstung und 60 DM für die Skibekleidung, wenn man den Skilehreranorak außer Ansatz läßt.

Wenn der Kläger als Revisionsbeklagter nunmehr gegen die Sachverhaltsfeststellung des FG einwendet, er habe von seinen mehreren Skigarnituren die einen nur beruflich und die anderen nur privat benutzt, so liegt darin eine Verfahrensrüge der mangelnden bzw. unrichtigen Sachaufklärung. Ob der Kläger, der ausdrücklich keine Anschlußrevision eingelegt hat, nach dem BFH-Urteil vom 19. März 1970 IV R 72/69 (BFHE 99, 21, BStBl II 1970, 497) als Beklagter eine solche Gegenrüge erheben kann, ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nur teilweise obgesiegt hat und daher, als durch die Vorentscheidung beschwert, selbst Revision einlegen konnte. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn das FG von diesem nunmehr behaupteten Sachverhalt ausgegangen wäre, der Senat nicht anders entscheiden könnte. Die Entscheidungsgründe würden sich dadurch nur unwesentlich ändern. Denn bei einem nebenberuflich tätigen Skilehrer, der nur an einer begrenzten Anzahl von Wochenenden seinen Nebenberuf ausüben kann, gehören die Aufwendungen für seine gesamte Skiausrüstung, gleichgültig, ob er eine oder - wie heute in Sportkreisen häufig - mehrere Skigarnituren besitzt, zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da ja die gesamte Ausrüstung für den privaten und den beruflichen Skilauf verwendbar ist und nach der Lebenserfahrung je nach Bedarf auch abwechselnd verwendet wird, ohne daß genau zwischen beruflicher und privater Verwendung getrennt würde. Behauptet der nebenberuflich tätige Skilehrer, eine Skigarnitur nur beruflich zu benützen, so ist eine Aufteilung seiner Skiausrüstung in berufliche und private Garnituren wiederum deshalb nicht möglich, weil es für die Unterscheidung von beruflichen und privaten Skigarnituren keinerlei nachprüfbare objektive Merkmale und Unterlagen gibt. Die Aufteilung der Skigarnituren in private und berufliche hinge in solchen Fällen ausschließlich von den nicht nachprüfbaren Angaben des Steuerpflichtigen selbst ab. Gerade das sollte durch die angeführten Entscheidungen des Großen Senats verhindert werden.

b) Mehraufwand für Verpflegung

Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß die Wohnung des Klägers in München keine Betriebstätte (genauer: Stelle der Berufsausübung) seiner nebenberuflichen Skilehrertätigkeit darstellt. Der in München ansässige nebenberuflich tätige Skilehrer, der nur für ein bestimmtes Sportunternehmen, dem die Organisation der Sportfahrten mit Skikurs obliegt, arbeitet, unterhält in München keine Stätte der Berufsausübung i. S. eines zentralen Büros seiner beruflichen Tätigkeit. Diese kann er praktisch nur an den Skiorten ausüben. Eine Geschäftsreise i. S. des Abschn. 119 EStR, die die Stätte der Berufsausübung als Ausgangspunkt der Reise voraussetzt, liegt daher beim Kläger bei seinen Fahrten zu den einzelnen Skiplätzen nicht vor. Schon deshalb kann er die Pauschsätze des Abschn. 119 EStR für Verpflegungsmehraufwand nicht beanspruchen. Das besagt allerdings nicht, daß die Mehraufwendungen für Verpflegung, die dem Kläger an den Kurstagen entstehen, keine Betriebsausgaben sein können. Die Fahrten des Klägers zu den Skiorten, an denen er Unterricht erteilt, gleichen aber mehr den Fahrten selbständig Tätiger von ihrer Wohnung zu entfernt liegenden Orten ihrer beruflichen Tätigkeit, für die die Rechtsprechung in besonderen Fällen bei längerer Abwesenheit für Verpflegungsmehraufwand höchstens einen Betrag von 2,50 DM pro Tag für das Streitjahr zugebilligt hat. Zu dieser Frage kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 1955 IV 356/54 U (BFHE 61, 278, BStBl III 1955, 305) verwiesen werden, dessen Grundsätze, beschränkt auf Ausnahmefälle, auch heute noch Gültigkeit haben. Berücksichtigt man, daß der Kläger wahrscheinlich gezwungen ist, in den Gastwirtschaften der wechselnden Skiplätze relativ teuere Mahlzeiten einzunehmen, so wird man ihm unter Würdigung aller Umstände einen höheren Tagessatz als 2,50 DM zubilligen müssen. Man muß hier aber auch ähnlich gelagerte Fälle von Arbeitnehmern zum Vergleich heranziehen, mit denen die Tätigkeit des Klägers in mehrfacher Hinsicht vergleichbar ist. So hat die Rechtsprechung bei einem Arbeitnehmer, der ständig auf auswärtigen Arbeitsstätten seines Unternehmens tätig ist und nur zur Entgegennahme des Lohnes und neuer Arbeitsaufträge den Sitz seiner Firma aufsucht, einen Tagessatz für Verpflegungsmehrkosten von 3 DM für angemessen gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130).

Der vom FG geschätzte Tagessatz von 15 DM stellt demgegenüber keine mögliche Tatsachenwürdigung dar. Das FA hat dies zu Recht gerügt. Der Fehler des FG liegt vor allem darin, daß es die dabei in Ansatz gebrachte Haushaltsersparnis für drei volle Mahlzeiten offensichtlich zu niedrig berechnet hat (3,75 DM). Der richtige Betrag für Verpflegungsmehraufwand braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt zu werden. Denn wenn man berücksichtigt, daß die vom FG zuerkannten Betriebsausgaben von 1 004 DM durch die Streichung von mindestens 260 DM für Skiausrüstung sich auf 744 DM vermindern, und die darin enthaltenen 510 DM für Verpflegungsmehraufwendungen eine erhebliche Minderung erfahren, so muß man schon aufgrund dieser Änderungen des FG-Urteils zu dem abschließenden Ergebnis kommen, daß eine Abweichung von dem vom FA angesetzten Pauschbetrag (25 v. H. der Einnahmen = 613 DM) insgesamt nicht gerechtfertigt ist, weil der Kläger nach den eingangs gemachten Ausführungen weder nachweisen noch substantiiert darlegen konnte, daß der Ansatz dieser Pauschale von 613 DM bei ihm zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Damit steht aber fest, daß die Sprungklage des Klägers nicht begründet war. Eines Eingehens auf die übrigen vom FG angesetzten Betriebsausgaben des Klägers bedarf es danach nicht mehr.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71336

BStBl II 1975, 407

BFHE 1975, 63

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