Entscheidungsstichwort (Thema)

PR-Arbeit nicht insgesamt freiberuflich

 

Leitsatz (NV)

Die Tätigkeit einer "Agentur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit", in der neben der Herausgabe von Pressemitteilungen in wesentlichem Umfang auch organisatorische Aufgaben erbracht werden, ist nicht freiberuflich.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Beruf mit Journalistin bezeichnet, betrieb in den Streitjahren (1987 und 1988) eine "Agentur für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit". Ihren Werdegang beschreibt sie dahingehend, daß sie in der Public Relations-Abteilung einer Agentur ein Praktikum gemacht und gleichzeitig an einer Werbeakademie Kurse mit Schwerpunkt Journalismus besucht habe. Bis 1983 habe sie -- zuletzt als Leiterin -- in der Presseabteilung einer Kosmetikabteilung gearbeitet. Ab 1984 sei sie Leiterin der Presseabteilung eines Bekleidungsunternehmens gewesen, ehe sie sich 1985 selbständig gemacht habe.

In den Streitjahren war die Klägerin den vorgelegten Verträgen zufolge für Unternehmen der Bekleidungs- und Kosmetikbranche als "PR-Berater" mit der "allgemeinen Planung, Beratung und Durchführung aller PR-Maßnahmen" für Produkte dieser Unternehmen beauftragt. Die von ihr zu erbringenden Leistungen umfaßten z.B.:

-- die Ausarbeitung eines Budget- und Aktivitätsplanes,

-- die Schaffung und den Ausbau von Kontakten zu den für den Vertragspartner wichtigen Medien,

-- die Erstellung eines Presseverteilers,

-- die Anregung und Durchführung von Kooperationen mit Partnern aus allen Bereichen,

-- die Einladung der Presse zu den Verkaufsterminen während der Modemessen und die Messebetreuung der Redaktionen,

-- den Versand von Kollektionsteilen für Fototermine der Redaktionen,

-- die Erstellung von Presseinformationen sowie deren Versendung an Zeitschriften, Tageszeitungen, Fachpresse sowie Funk- und Fernsehredaktionen,

-- die Vorbereitung von Pressekonferenzen, Pressepräsentationen und Presseschauen,

-- die Auswertung und Archivierung von Veröffentlichungen über die Produkte sowie die Vorarbeit, Abwicklung und Nacharbeit für alle diese Aktionen.

Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin ein monatliches Honorar; daneben rechnete sie mit den Auftraggebern über Sonderleistungen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen gesondert ab.

Ihre Pressetätigkeit beschreibt die Klägerin wie folgt:

Über die neue Kollektion eines Bekleidungsunternehmens habe sie zunächst wie ein Journalist berichterstattende Artikel für die eigentliche Fachpresse verfaßt, in denen sie Farben, Schnitte, Material und Verarbeitung beschrieben habe. Diese Artikel seien teilweise komplett, teilweise gekürzt oder umgestaltet unter Verwendung von der Klägerin beigefügter Fotos von der Fachpresse übernommen worden. Der Öffentlichkeit sei die Kollektion auf Modemessen vorgestellt worden, in deren Vorfeld die Redaktionen von Frauenzeitschriften zu Presserepräsentationen eingeladen worden seien, bei denen von ihr, der Klägerin, verfaßte Texte und Bildtexte verteilt worden seien, die wiederum wie bei der Fachpresse von den Frauenzeitschriften übernommen worden seien. Während der Modemessen erweiterte sich ihr Adressatenkreis auf die restliche allgemeine Presse sowie auf Radio und Fernsehen. Im geringerem Maße habe sie zu besonderen Anlässen Pressekonferenzen organisiert; dabei habe sie die Teilnehmer (Vortragende oder Diskussionsteilnehmer) auszusuchen, die Thematik zu bestimmen, die Sprechrollen zu verteilen sowie die Texte für die Sprechrollen zu konzipieren gehabt.

Die Tätigkeit für die Kosmetikhersteller sei ähnlich gewesen. Dabei habe sie keine Beilagentexte geschrieben, keine Verpackungstexte hergestellt, keine Anzeigen getextet und keine Prospekte entworfen; vielmehr sei es ihre Aufgabe gewesen, journalistische Texte, die sich in allgemeiner Art mit dem neuen Lippenstift, der neuen Creme oder dem neuen Spray befaßten, als berichtende Texte in die allgemeine Presse zu bringen. Auf diese Weise entstehe eine journalistische Arbeit, die im Hintergrund das Markenimage präge, vordergründig jedoch sich von journalistischer Berichterstattung nicht unterscheide.

Bei einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Einkünfte der Klägerin seien keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von §18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG); denn die Tätigkeit der Klägerin umfasse neben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gleichwertige Tätigkeiten werbewirtschaftlichen Charakters, und zwar in der Weise, daß beide Tätigkeitsmerkmale so unlösbar miteinander verflochten seien, daß die gesamte Tätigkeit als einheitliche anzusehen sei. Daraus folge, daß die Einkünfte insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) zu behandeln seien.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte dem Prüfer und erließ für die Streitjahre Gewerbesteuer-Meßbescheide. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 739 abgedruckt.

Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und die Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1987 und 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1991 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des FG, daß die Klägerin in den Streitjahren einheitlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1978 VIII R 149/74 (BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565) ist Journalist i.S. des §18 Abs. 1 EStG, wer eine in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse gerichtete Tätigkeit ausübt, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmachen. Es kann dahinstehen, ob -- und ggf. inwieweit -- an dieser Definition festzuhalten ist (zur Plazierung von fotografischen Aufnahmen im redaktionellen Teil von Zeitschriften zu Werbezwecken vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441). Insbesondere bietet der Streitfall keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob die im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 enthaltene Definition nicht insoweit zu eng ist, als aus ihr möglicherweise eine Beschränkung journalistischer Tätigkeit auf zeitbezogene Themen hergeleitet werden kann (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, §18 EStG Anm. 203; Steinhauff in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, §18 EStG Rdnr. 217).

2. Auch wenn man annehmen wollte, die Klägerin sei mit den von ihr verfaßten Text- und Bildbeiträgen (Pressemitteilungen) journalistisch oder jedenfalls schriftstellerisch tätig geworden, ist ihre Gesamttätigkeit auf der Grundlage der vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) doch einheitlich als gewerblich einzustufen. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind sie nach der (jüngeren) steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413). Sind allerdings Tätigkeiten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (Senatsurteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

Die Klägerin hat an ihre Auftraggeber Leistungen erbracht, die auch dann nicht als journalistisch eingeordnet werden können, wenn man den Begriff des Journalisten weiter fassen wollte, als im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 geschehen. Selbst wenn man Aktivitäten in den Bereich des Journalismus einbeziehen wollte, deren Hauptzweck nicht die Information über das Tagesgeschehen, sondern die Vertrauenswerbung für eine Ware oder für ein bestimmtes Anliegen ist, gehört es unverzichtbar zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, daß sich der Journalist mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch ein Medium an die Öffentlichkeit wendet. Bei den Arbeitsergebnissen kann es sich um Artikel, Wortbeiträge für Rundfunk oder Fernsehen, Bilder oder Filme handeln. Von den Leistungen der Klägerin erfüllten diese Voraussetzungen nur die von ihr verfaßten Pressemitteilungen. Auch den Voraussetzungen einer schriftstellerischen Arbeit, die erfordert, daß der Steuerpflichtige eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192), genügten nur die Pressemitteilungen, nicht dagegen die anderen von der Klägerin erbrachten Leistungen wie die Ausarbeitung eines Budget- und Aktivitätsplanes, die Schaffung und der Ausbau von Kontakten zu den Medien, die Anregung und Durchführung von Kooperationen mit Partnern, die Einladung der Presse zu Verkaufsterminen während der Modemessen und die Messebetreuung der Redaktionen, der Versand von Kollektionsteilen für Fototermine der Redaktionen, die Vorbereitung und Durchführung von Pressekonferenzen, Pressepräsentationen und Presseschauen sowie die Abwicklung und Nacharbeitung für die genannten Aktionen. Diese Leistungen waren ganz überwiegend organisatorischer Natur. Sie stellten weder journalistische noch schriftstellerische Tätigkeit dar und waren solchen Tätigkeiten auch nicht ähnlich (vgl. Schick, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, §18, Rechtsspruch 498). Zweifellos setzten auch sie gute Kontakte zu den Medien voraus. Solche Verbindungen sind zwar auch für einen Journalisten unerläßlich, sie machen aber nicht das Wesen seiner Tätigkeit aus. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann die Zugehörigkeit organisatorischer Leistungen zum Journalismus oder zur schriftstellerischen Tätigkeit auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Auftraggeber von der journalistisch ausgebildeten Klägerin solche Aktivitäten verlangten. Auch Steuerpflichtige mit einer Ausbildung, die sie zum Freiberufler befähigen würden, können Gewerbetreibende sein, wenn sie dem Bedürfnis ihres Auftraggebers folgend, eine nicht von §18 Abs. 1 EStG umfaßte Beschäftigung ausüben. So kann etwa ein Ingenieur im Rahmen der technischen Kundenbetreuung als Handelsvertreter tätig sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664). Das Beispiel zeigt zugleich, daß entgegen der Befürchtung der Klägerin eine Tätigkeit keineswegs deshalb als "eher mechanisch und geistig nicht hochwertig" anzusehen ist, weil sie steuerlich zu gewerblichen Einkünften führt.

3. Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitlich zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319). Werden in einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, so ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit die Gesamttätigkeit charakterisiert (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567).

4. Im Streitfall ist das FG ohne Rechtsverstoß zu dem Schluß gelangt, daß die Klägerin ihren Auftraggebern ein Bündel von Leistungen schuldete, das untrennbar auf einen einheitlichen Erfolg gerichtet war. Das FG konnte das daraus folgern, daß nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für ihre Kunden allein die Medienpräsenz und nicht das einzelne hierfür eingesetzte Mittel von Bedeutung war. Das wurde auch dadurch deutlich, daß den dem FG vorgelegten Verträgen zufolge die Pressemitteilungen und die organisatorischen Leistungen der Klägerin in einem einheitlichen Pauschalhonorar vergütet wurden.

5. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Gesamttätigkeit der Klägerin nicht durch die Pressemitteilungen charakterisiert wurde. Es handelt sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verstößt. Das FG konnte ohne Rechtsverstoß darauf abstellen, daß nach seinen Feststellungen die organisatorischen Leistungen überwogen. Der Vorwurf der Klägerin, das FG sei auf die von ihr vorgelegten Arbeitsproben nicht eingegangen, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar und ist zudem falsch. Entgegen dem Revisionsvorbringen dienten die organisatorischen Aktivitäten der Klägerin auch nicht dazu, ihre Pressemitteilungen "ins rechte Licht zu setzen". Vielmehr hatten sie -- parallel zu den Pressemitteilungen -- den Zweck, den Bekanntheitsgrad der Auftraggeber und ihrer Produkte zu fördern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 56375

BFH/NV 1999, 602

HFR 1999, 268

ZKF 1999, 228

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