Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die zur Begründung eines dahingehenden Antrags angeführten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht sind und überdies nicht den Schluß rechtfertigen, die Klägerin sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist einzuhalten.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 2, §§ 124, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf des 10. Juli 1985 endenden Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 124 FGO). Die Frist konnte nicht verlängert werden, weil ein dahingehender Antrag nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, sondern erst am 9. August 1985 gestellt worden ist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Eine andere Beurteilung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man der Auffassung des IV. Senats in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1984 IV R 86/84 an den Großen Senat folgte. Dort hat der IV. Senat die Auffassung vertreten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sei auch dann zu gewähren, ,,wenn - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 FGO im übrigen - der Revisionskläger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist stellt". Denn im Streitfall fehlte es bereits an der Voraussetzung, daß der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Die in seinem Schreiben vom 8. August 1985 behaupteten, nicht glaubhaft gemachten Tatsachen rechtfertigten nicht einen dahingehenden Schluß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422924

BFH/NV 1986, 223

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