Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau ist nicht ausgeschlossen, wenn jemand ein Grundstück zur Vollendung des darauf begonnenen Gebäudes erwirbt.

Die Steuerbefreiung umfaßt nur den Erwerb des Bodens.

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegner (Bg.) haben ein Grundstück erworben. Auf dem Grundstück hatte ein Gebäude gestanden, das durch Kriegseinwirkung zerstört worden ist. Der Verkäufer hatte bereits den Wiederaufbau mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen begonnen, war aber nicht in der Lage gewesen, ihn durchzuführen.

Das Finanzgericht hat die Bg. in sinngemäßer Anwendung des § 1 Ziff. 3 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 4. März 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 33, Bundessteuerblatt - BStBl. - II S. 46) von der Grunderwerbsteuer freigestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung an das Finanzamt.

§ 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 4. März 1952 befreit den Erwerb eines Grundstücks mit einem Gebäude, das zu mehr als 50 v. H. beschädigt ist, wenn die anrechenbare Grundfläche der durch die Wiederherstellung neu geschaffenen Räume zu mehr als 80 v. H. auf grundsteuerbegünstigte Wohnungen entfällt und wenn außerdem die anrechenbare Grundfläche aller Räume des wiederhergestellten Gebäudes mindestens der Grundfläche entspricht, die vor der Beschädigung vorhanden war.

Das Finanzgericht geht davon aus, daß der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 4. März 1952 den Wiederaufbau kriegsbetroffener Grundstücke durch Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs dann fördern will, wenn der Erwerber in erheblichem Ausmaß den früheren Wohnraum wiederherstellt; der Erwerber müsse mehr als die Hälfte des früheren Bestandes wieder errichten. Entspricht der Erwerber diesem Gesetzeszweck, so könne es nicht darauf ankommen, ob er das Grundstück in dem Zustand den das schadenbringende Ereignis bewirkt hat, erwirbt oder im Zustand des Wiederaufbaus. Maßgebend für die Steuerbefreiung sei nach dem Sinn des Gesetzes die Wiederaufbauleistung des Erwerbers; die Frage, ob der beim Erwerb vorhandene Bestand von weniger als 50 v. H. des ursprünglichen Bestandes der begrenzten Wirkung des schädigenden Ereignisses oder aber Wiederaufbaumaßnahmen des Veräußerers zu verdanken sei, erscheine ohne Bedeutung.

Dem Vorsteher des Finanzamts ist darin beizupflichten, daß § 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 4. März 1952 auf den Streitfall nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber stellt mit den Begriffen "zerstört" in § 1 a. a. O. und "beschädigt" in Ziff. 3 ausdrücklich auf den Zustand der Zerstörung und den Zustand der Beschädigung ab. Ein zerstörtes und halb wiederaufgebautes Gebäude ist aber kein halb beschädigtes Gebäude. Die weite Auslegung der Ziff. 3 durch das Finanzgericht würde eine Gesetzesänderung bedeuten, die den Steuergerichten nicht zusteht.

Es kommt vielmehr die Anwendung des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. März 1952 in Betracht. Der Senat hat in dem Urteil II 204/54 U vom 1. Dezember 1954 (Slg. Bd. 60 S. 122, BStBl. 1955 III S. 47) entschieden, daß dann, wenn jemand ein unbebautes Grundstück zur Errichtung eines Gebäudes mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen erwirbt, das Grundstück aber vor der Vollendung der Errichtung des Gebäudes weiterveräußert, der Nacherwerber, der den Bau vollendet, die Befreiung aus Ziff. 1 genießt. Was in dieser Entscheidung von einem unbebauten Grundstück gesagt ist, muß in gleicher Weise für ein zerstörtes Grundstück gelten, mit dem ebenso verfahren wird. Für die Beurteilung des Erwerbs durch den Erwerber, der den Bau vollendet, kann es aber auch keinen Unterschied begründen, ob der Vorbesitzer das Grundstück zur Errichtung des grundsteuerbegünstigten Gebäudes erworben oder einen solchen Bau auf einem ihm schon gehörenden Grundstück begonnen hat.

Die Steuerbefreiung beschränkt sich indessen in den vorgenannten Fällen ebenso wie in dem Normalfall des Erwerbs des unbebauten oder zerstörten Grundstücks durch einen den Bau im ganzen errichtenden Erwerber auf den Erwerb des Bodens.

Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, welcher Teil der Gegenleistung auf den Boden entfällt, wird die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das Finanzamt zur entsprechenden Feststellung und zur erneuten Steuerberechnung unter Freistellung lediglich des Erwerbs des Bodens, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1 Ziff. 1 a. a. O. erfüllt sind, zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408253

BStBl III 1955, 282

BFHE 1956, 218

BFHE 61, 218

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