Leitsatz (amtlich)

Gehen Grundstücke einer ans der Umwandlung einer Aktiengesellschaft entstandenen Kommanditgesellschaft auf einen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft über, so ist, soweit die Kommanditgesellschaft diese Grundstücke von der erloschenen Aktiengesellschaft erworben hatte und der Anteil des nunmehr erwerbenden Gesellschafters an der Kommanditgesellschaft im Zeltpunkt seines Erwerbs unverändert seinem Anteil im Zeltpunkt der Umwandlung entspricht, die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG nicht schon deshalb zu versagen, weil die Kommanditgesellschaft als solche noch keine fünf Jahre bestanden hatte oder der Erwerber an der Aktiengesellschaft zu einer geringeren Quote beteiligt war.

 

Normenkette

GrEStG § 6 Abs. 4 S. 1

 

Tatbestand

Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionär der Kläger war, war zum 1. Januar 1959 in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Deren persönlich haftender Gesellschafter war der Kläger mit einem Kapitalanteil von 80 v. H. Kommanditistin war seine Schwester mit einem Kapitalanteil von 20 v. H. Sie ist im Januar 1961 ausgeschieden; der Kläger übernahm die Grundstücke der Gesellschaft.

Das Finanzamt (FA) – Beklagter – hat den Kläger zur Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung herangezogen. Der Kläger ist der Ansicht, die Steuer sei gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG überwiegend nicht zu erheben. Einspruch und Berufung des Klägers wurden unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 GrEStG zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 95 S. 292 – BFH 95, 292 –) des näheren ausgeführt und begründet hat, ist die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG, soweit der Anteil des das Grundstück erwerbenden Gesellschafters im Zeitpunkt des Erwerbs unverändert seinem Anteil in dem Zeitpunkt entspricht, in dem die Gesellschaft das Grundstück erworben hatte, trotz § 6 Abs. 4 GrEStG nicht schon deshalb zu versagen, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs noch keine fünf Jahre bestanden hat. Denn obschon die Personengesellschaft für die Grunderwerbsteuer als Sondervermögensmasse des bürgerlichen Rechts selbständiger Rechtsträger ist, bleibt die bürgerlich-rechtliche Vorgegebenheit, daß ihr Eigentum Eigentum der Gesellschafter, wenn auch in besonderer gesamthänderischer Bindung ist (Urteil II 109/64 vom 21. März 1968, BFH 92, 517, BStBl II 1968, 619). Darauf beruhen auch die Vergünstigungen der §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 GrEStG. Daraus folgt, daß die zur Verhütung objektiver Steuerumgehungen bestimmte Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG nicht anzuwenden ist, wenn und soweit der Übergang des Grundstücks in den grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich des Gesellschafters schon beim Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterlag.

Demnach konnte die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG nicht mit der Begründung versagt werden, daß die Kommanditgesellschaft als solche erst zwei Jahre bestanden hatte. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht (FG) hat zwar den Gesellschaftsanteil des Klägers zu 80 v. H., den der Kommanditistin zu 20 v. H. festgestellt. Diese Feststellung bezieht sich aber nur auf den Zeitpunkt der Umwandlung. Die Vermögensanteile können sich bis zum Zeitpunkt des der Besteuerung zugrunde liegenden Erwerbsvorgangs geändert haben; in der Einspruchsentscheidung ist das behauptet. Aus den vorstehend erwähnten, in dem Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969 näher dargelegten Gründen ist der letzte Vermögensanteil (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) oder die davon abweichend vereinbarte Auseinandersetzungsquote (§ 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 GrEStG) mit der Einschränkung maßgebend, daß eine den Kläger über seinen Vermögensanteil hinaus begünstigende Auseinandersetzungsquote nicht berücksichtigt werden könnte (§ 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG), und daß jede rechtsgeschäftliche Änderung seines Vermögensanteils – da ebenfalls in der Fünfjahresfrist liegend (§ 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG) – außer Betracht bleiben müßte, sofern sie den Vermögensanteil des Klägers erhöht hätte, dagegen zu berücksichtigen wäre, sofern sie zu einer zeitweiligen Minderung des Vermögensanteils des Klägers geführt hätte. Unerheblich sind dagegen die Änderungen der Anteilsverhältnisse, welche sich etwa im Zuge der Umwandlung ergeben haben. Denn diese Unterlagen mit der Umwandlung der Besteuerung, auch wenn sie auf Grund des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Grunderwerbsteuer-Befreiung bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetzes) vom 12. März 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 53) von der Steuer befreit waren.

Zwecks Aufklärung dieser Punkte war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 514536

BFHE 1969, 370

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