Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuererhöhende oder steuermindernde Tatsachen bei nachträglich bekanntwerdenden Einkünften aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das FA einen Steuerpflichtigen im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer veranlagt und wird ihm nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, handelt es sich um eine steuererhöhende Tatsache, wenn die Einkünfte positiv waren, um eine steuermindernde Tatsache, wenn sie negativ waren.

 

Orientierungssatz

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 liegt vor, wenn der Steuerpflichtige entgegen gesetzlicher Verpflichtung seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1983 VI R 8/82).

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Für das Streitjahr 1985 gaben sie keine Steuererklärung ab und wurden deshalb unter Schätzung ihrer Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide wurden am 9.Dezember 1986 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 12.Oktober 1987 legten die Kläger eine Einkommensteuererklärung vor, in der ein Gewerbeverlust des Klägers von 8 530 DM aus der Erstellung von Programmen für Maschinencomputer enthalten war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) lehnte eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1985 jedoch ab. Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Kläger erstreben eine Herabsetzung der Einkommensteuer 1985, obwohl der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr bereits bestandskräftig geworden ist. Nach § 173 Abs.1 Nr.2 Satz 1 AO 1977 ist eine solche Änderung des Einkommensteuerbescheids möglich, sofern Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Eine derartige Tatsache kann auch darin gesehen werden, daß der klagende Ehemann im Streitjahr eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen und hieraus einen Verlust erlitten hat. Derartige Einkünfte sind in der Schätzung des FA nicht berücksichtigt worden, die dem Einkommensteuerbescheid 1985 zugrundeliegt; das FA hat von ihnen erst durch die Einkommensteuererklärung erfahren.

§ 173 Abs.1 Nr.2 Satz 1 AO 1977 läßt die Berücksichtigung derartiger Tatsachen jedoch nur zu, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß sie dem FA erst nachträglich bekannt werden. Das FG hat ein grobes Verschulden darin gesehen, daß die Kläger entgegen gesetzlicher Verpflichtung ihre Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben. Das steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25.November 1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256) und wird von den Klägern auch nicht beanstandet.

2. Nach § 173 Abs.1 Nr.2 Satz 2 AO 1977 ist das Verschulden jedoch unbeachtlich, wenn die Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit anderen Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer führen und nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 eine Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen gestatten. Die Kläger nehmen diese Bestimmung für sich in Anspruch, da sich der Verlust aus zu höheren Steuern führenden Betriebseinnahmen und zu geringeren Steuern führenden Betriebsausgaben zusammensetze, die die Betriebseinnahmen überstiegen; nach dem BFH-Urteil vom 2.August 1983 VIII R 190/80 (BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) müßten die Betriebsausgaben ohne Begrenzung durch die Betriebseinnahmen berücksichtigt werden. Dem ist nicht zu folgen.

Das angeführte Urteil bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und veranlagt worden waren, nachträglich aber Zinseinnahmen aus einem Darlehen bekannt wurden, das zu einer diese Einnahmen übersteigenden Steuervergünstigung nach dem Berlinförderungsgesetz führte. Sind dagegen die Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart geschätzt worden, ist als nachträglich bekannt gewordene Tatsache die tatsächliche Höhe dieser Einkünfte anzusehen. Es ist nicht gerechtfertigt, diese Einkünfte in steuererhöhende Einnahmen oder Vermögensmehrungen auf der einen und steuermindernde Ausgaben oder Vermögensminderungen auf der anderen Seite aufzuspalten und unter Hinweis auf § 173 Abs.1 Nr.2 Satz 2 AO 1977 eine geringere Steuer festzusetzen. Denn die Finanzbehörde ist in diesem Fall bei der Veranlagung nicht von bestimmten, die Einkünfte erhöhenden oder mindernden Sachverhalten ausgegangen; es läßt sich deshalb nicht sagen, daß ein nachträglich bekannt gewordener Vorgang zu den bisher berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen hinzugetreten sei und das Besteuerungsergebnis erhöht oder vermindert habe. Da für die Finanzbehörde das Schätzungsergebnis maßgeblich war, ist vielmehr entscheidend, wie sich dieses Ergebnis nunmehr ändert; dabei ist unerheblich, welche Vorstellungen die Behörde hinsichtlich einzelner Schätzungsgrundlagen gehabt hat. Hiervon ist der BFH schon bisher ausgegangen (vgl. BFH-Urteile vom 28.März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120; vom 30.Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 30.Oktober 1986 III R 164/82, BFH/NV 1987, 353). Der erkennende Senat schließt sich dem an; eine abweichende Auffassung würde das Berichtigungsergebnis von Zufälligkeiten des Schätzungsvorgangs abhängig machen.

Hieraus folgt auch für den Streitfall, in dem gewerbliche Einkünfte seitens des FA bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen noch nicht berücksichtigt wurden, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Kläger und die Höhe des von ihm erzielten Gewinns eine einheitliche, dem FA nachträglich bekanntgewordene Tatsache bilden. Zu einer Aufspaltung in steuererhöhende Betriebseinnahmen und steuermindernde Betriebsausgaben besteht hier um so weniger Anlaß, als sich die Finanzbehörde über derartige Schätzungsgrundlagen bei der Veranlagung keine Gedanken gemacht hat. Da die Kläger am nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes ein grobes Verschulden trifft, kommt gemäß § 173 Abs.1 Nr.2 Satz 1 AO 1977 eine Änderung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63977

BFH/NV 1991, 53

BStBl II 1991, 606

BFHE 164, 192

BFHE 1992, 192

BB 1991, 1922

BB 1991, 1922 (LT)

DB 1991, 1760 (LT)

DStR 1991, 941 (KT)

HFR 1991, 515 (LT)

StE 1991, 248 (K)

WPg 1991, 626 (S)

StRK, R.30 (LT)

FR 1991, 502 (KT)

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