Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Trägt ein Ehegatte, der gemäß § 61 Abs. 2 des Ehegesetzes dem anderen nach Auflösung der Ehe wegen Geisteskrankheit Unterhalt zu zahlen hat, die Kosten für die Unterbringung in einer Heilanstalt, so sind diese Kosten außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a/1

 

Tatbestand

Der Bf. wurde im Jahre 1948 von seiner Ehefrau wegen deren Geisteskrankheit ohne Schuldausspruch geschieden. Auf Grund eines Gerichtsurteils muß er an seine frühere Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente von 220 DM zahlen. Die Ehefrau ist in einer Heilanstalt untergebracht. Für das Streitjahr 1955 beantragte der Bf., der ein Einkommen von rund 15.000 DM hatte, die Unterhaltszahlungen von 2.660 DM als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anzuerkennen. Das Finanzamt gewährte ihm nur einen Freibetrag von 720 DM gemäß § 33 a Abs. 1 EStG 1955. Der Steuerausschuss folgte dem Bf. darin, daß bei der Unterbringung der geschiedenen Ehefrau in der Heilanstalt nicht nur typische Unterhaltskosten, sondern auch Arzt- und Pflegekosten entstanden seien, die mit monatlich 40 DM zu schätzen seien. Die deshalb gemäß § 33 EStG 1955 zu berücksichtigenden 480 DM führten aber nicht zu einer Steuerminderung, weil sie unter der Grenze der zumutbaren Eigenbelastung blieben. Die Berufung blieb erfolglos. Der Bf. berief sich besonders auf das Urteil des Senats VI 14/54 U vom 21. März 1958 (BStBl 1958 III S. 329, Slg. Bd. 67 S. 146) und machte geltend, bei der Aufschlüsselung der Unterhalts- und Krankheitskosten sei mindestens ein Verhältnis von 60 zu 40 zugrunde zu legen. Die Aufwendungen für den Unterhalt in einer Heilanstalt seien überhaupt grundsätzlich Krankheitskosten. Seine geschiedene Ehefrau sei vor der Ehe Postbeamtin gewesen und würde nach der Scheidung, wenn sie nicht krank geworden wäre, ihren Beruf wieder haben ausüben und damit eigenes Einkommen erzielen können. Dann wären aber seine Unterhaltsleistungen wesentlich geringer gewesen. Das Finanzgericht nahm an, daß die streitigen Zahlungen des Bf. von monatlich 220 DM bei seinem eigenen Einkommen und angesichts der Tatsache, daß seine frühere Ehefrau 55 Jahre alt und arbeitsunfähig sei, der Höhe nach dem entsprächen, was als Unterhaltskosten gezahlt werden müsse. Durch die Unterbringung der Ehefrau in der Heilanstalt seien dem Bf. deshalb keine höheren Kosten als die üblichen Unterhaltskosten entstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die Auffassung des Finanzgerichts, der Bf. habe seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber lediglich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch erfüllt, trägt den besonderen Umständen des Streitfalles nicht ausreichend Rechnung. Zwar ist der Bf. auf Grund eines gerichtlichen Urteils verpflichtet, seiner früheren Ehefrau monatlich als Unterhalt 220 DM zu zahlen. Trotzdem sind aber die streitigen Unterhaltsleistungen anders zu beurteilen als die üblichen Unterhaltsverpflichtungen geschiedener Ehegatten. Die Ehefrau war bereits während der Ehe so schwer geisteskrank, daß die Weiterführung der Ehe nicht möglich war und der Bf. die Aufnahme seiner Ehefrau in die Heilanstalt veranlassen mußte. Die Kosten der Unterbringung in der Heilanstalt muß man deshalb grundsätzlich als Krankheitskosten ansehen, die bei bestehender Ehe als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind. Der Gesetzgeber gesteht dem gesunden Ehepartner zu, daß er die gerichtliche Auflösung einer durch Geisteskrankheit zerstörten Ehe verlangen kann. Er wird aber in einem solchen Fall nicht von der Verpflichtung frei, dem kranken früheren Ehegatten den Unterhalt weiter zu gewähren und auch die in einer Heilanstalt entstehenden Kosten zu tragen. Durch eine Scheidung wegen Geisteskrankheit wird somit der auf der Ehe beruhende Versorgungsanspruch hinsichtlich der Krankheitskosten im Kern nicht verändert, die ein Teil des auf der früheren Ehe beruhenden Versorgungsanspruchs sind. Wenngleich der Bf. der Form nach Unterhalt von 220 DM monatlich zu leisten hat, so handelt es sich dabei doch um die Kosten der Unterbringung in der Heilanstalt. In Fällen der vorliegenden Art kann es nicht wesentlich sein, ob die Ehe auch rechtlich gelöst und der gesunde Ehepartner nach § 61 Abs. 2 des Ehegesetzes dem erkrankten früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten hat.

Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sie, ebenso wie die Einspruchsentscheidung, aufzuheben. Der Senat hält eine Kürzung der Leistungen des Bf. wegen Haushaltsersparnis für nicht geboten, da dem Bf. für das Streitjahr 1956 ein Ehegattenfreibetrag nicht zusteht. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das die Einkommensteuer nach diesen Grundsätzen anderweit zu berechnen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411236

BStBl III 1964, 363

BFHE 1964, 362

BFHE 79, 362

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