Entscheidungsstichwort (Thema)

Warentermingeschäfte des Gesellschafters einer KG als private Spekulationsgeschäfte

 

Leitsatz (NV)

1. Warentermingeschäfte gehören als spekulative Geschäfte ihrer Art nach regelmäßig zum privaten Bereich des Gesellschafters einer KG.

2. Die Erträge und Aufwendungen aus solchen Geschäften finden als Sondereinnahmen und Sonderausgaben des Gesellschafters nur dann Eingang in die Gewinnfeststellung der KG, wenn zwischen Termingeschäft und Beteiligung ein objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, daß das Termingeschäft auf der Beteiligung beruht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, die im Streitjahr 1971 noch die Rechtsform einer KG hatte, betreibt einen Handel mit Schrott, Nutzeisen, Altmetallen, Lumpen und Papier; sie verarbeitet auch Schrott und Rohprodukte. Der Beigeladene war Kommanditist der Klägerin und in ihrer Geschäftsführung tätig.

Am 20. September 1971 kaufte die Klägerin von einer Metallhandlung . . . kg ungebrauchtes Kupfer zum 20. Dezember 1971 mit der Maßgabe, daß die Verkäuferin die Partie dann zum Börsenpreis zurückkauft oder der Vertrag verlängert wird. Zu denselben Bedingungen kaufte der Beigeladene ebenfalls . . . kg. Wegen der Abwicklung des Geschäfts kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Verkäufer. Schließlich wurde Einigung erzielt, daß die Klägerin und der Beigeladene jeweils eine Abstandssumme von . . . DM leisten sollten. Die Klägerin entrichtete auch die auf den Beigeladenen entfallende Abstandssumme; der hieraus entstandene Aufwand wurde dem Beigeladenen bei der Gewinnverteilung vorweg zugerechnet.

Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in dem Termingeschäft des Beigeladenen ein privates Spekulationsgeschäft, das auf das Ergebnis der Klägerin keinen Einfluß haben dürfe. Er erhöhte dementsprechend den Gewinn der Klägerin und den Gewinnanteil des Beigeladenen.

Das Finanzgericht (FG) schloß sich dieser Beurteilung an und wies die Klage ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision wird unrichtige Anwendung des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet; der Verlust des Beigeladenen aus dem Termingeschäft ist im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid zu Recht nicht berücksichtigt worden.

1. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstreckt sich auf einkommensteuerpflichtige Einkünfte, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt sind und sie ihnen steuerlich zugerechnet werden (§ 215 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung - AO 1977 -). Dies trifft insbesondere auf den Gewinn der Klägerin als einer Personengesellschaft zu, der von den Gesellschaftern entsprechend ihrem Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinn der Klägerin war anhand einer aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz zu ermitteln (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). In dieser Gewinnermittlung der Klägerin konnte das Geschäft des Beigeladenen nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin aus ihm weder berechtigt noch verpflichtet wurde; die Entrichtung der vom Beigeladenen geschuldeten Abstandszahlung stellt sich demnach als eine Entnahme des Gesellschafters dar, die den Gewinn der Klägerin nicht mindert (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

2. Die gewerblichen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft beschränken sich allerdings nicht auf seinen Gewinnanteil. Hierzu gehören vielmehr alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Ursache in seiner Beteiligung an der gewerblich tätigen Personengesellschaft haben (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188; vom 5. Dezember 1979 I R 184/76, BFHE 129, 169, BStBl II 1980, 119). Deswegen sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft, also sein Gesellschafterverhältnis zurückgehen, bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen (vgl. BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188). Sie finden ebenfalls Eingang in die einheitliche Gewinnfeststellung für die Gesellschafter einer in § 15 Abs. 1 EStG bezeichneten Personengesellschaft (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 15 Anm. 99).

a) Nach den vom FG getroffenen und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen tatsächlichen Feststellungen bestand zwischen dem vom Beigeladenen abgeschlossenen Termingeschäft und seiner Beteiligung an der Klägerin kein objektiver Zusammenhang. Eine derartige Verknüpfung kann angenommen werden, wenn der Gesellschafter aus einem Geschäft der Gesellschaft zusätzlich persönliche Vorteile zieht (BFH-Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 85/77, BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111), möglicherweise auch, wenn der Gesellschafter ein sonst in den Bereich der Gesellschaft fallendes Geschäft für sich selbst tätigt.

Im Streitfall betrieb die Klägerin einen Rohproduktenhandel und hatte erstmals ein Warentermingeschäft abgeschlossen. Wenn der Beigeladene ebenfalls einen derartigen Vertrag einging, bewegte er sich dadurch noch nicht im Betätigungsfeld der Klägerin, wie es der Fall gewesen wäre, wenn er ein Rohproduktengeschäft für sich abgeschlossen hätte. Termingeschäfte gehören als spekulative Geschäfte ihrer Art nach regelmäßig in den privaten Bereich der Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658; Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 12. Dezember 1935 VI A 858/35, RStBl 1936, 694). Daß die Klägerin später in erheblichem Umfang Termingeschäfte durchgeführt habe, ist von ihr erst in der Revisionsinstanz vorgetragen worden. Dieser Vortrag kann vom Senat nicht berücksichtigt werden. Er ist vielmehr an die von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und hat allein die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen durch das FG zu überprüfen.

b) Der Gesellschafter kann den Umfang seines eigenen, der Gesellschaftsbeteiligung gewidmeten Vermögens durch selbständige Maßnahmen bestimmen, indem er Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Personengesellschaft zur Verfügung stellt oder Vermögen unmittelbar zur Förderung seiner Beteiligung einsetzt und diesen Zusammenhang auch in der Erfolgsermittlung durch Aufnahme in eine Sonderbilanz deutlich macht. Insoweit kann von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen gesprochen werden, das neben der subjektiven Widmung auch noch eine objektive Eignung der Wirtschaftsgüter zur mittelbaren oder unmittelbaren Förderung der Beteiligung verlangt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40; vom 24. Juni 1982 IV R 151/79, BFHE 136, 375, BStBl II 1982, 751).

Diesen Anforderungen genügte der Abschluß des Termingeschäfts durch den Beigeladenen nicht, weil die Klägerin davon keinen Nutzen hatte und auch nicht ersichtlich ist, daß hierdurch der eigene Nutzen des Beigeladenen aus seiner Gesellschaftsbeteiligung gesteigert werden konnte.

In welcher Weise die Aufwendungen des Beigeladenen aus dem Termingeschäft in seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60779

BFH/NV 1986, 15

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