Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzenden Steuerbescheid ist mangels Beschwer auch dann unzulässig, wenn in einem Wohngeldverfahren nach dem Wohngeldgesetz höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, als das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt hat.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; WoGG Fassung: 1965-04-01 § 21 Abs. 2; WoGG Fassung: 1965-04-01 § 31 Abs. 1; WoGG Fassung: 1965-04-01 § 32

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.06.1975; Aktenzeichen 2 BvR 325/75)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der verheiratet ist und sieben Kinder hat, wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) im Jahre 1969 mit 0 DM zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 4 675 DM.

Mit dem Einspruch begehrte der Kläger die Anerkennung höherer Werbungskosten.

Das FA verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.

Auch das FG wies die Klage des Klägers, mit der dieser vortrug, die Stadt Aachen sei in einem Verfahren über die Gewährung von Wohngeld nur dann zur Anerkennung der Unfallkosten als Werbungskosten bereit, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des FA beibringe, als unzulässig ab. Es führte u. a. aus: Ein Steuerbescheid, durch den die Steuer auf 0 DM festgesetzt worden sei, verletze im allgemeinen nicht die Rechte des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 22. April 1971 I R 16/71, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586). Eine Beschwer (Rechtsverletzung) könne grundsätzlich nur im Ergebnis der Entscheidung, also hier im Steuerbetrag, nicht hingegen in den Gründen der Entscheidung, hier also in dem Ansatz der Besteuerungsgrundlagen, gefunden werden. Eine Beschwer müsse grundsätzlich auf steuerlichem Gebiet liegen. Ausnahmen könnten nur anerkannt werden, wenn die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch für andere Rechtsgebiete verbindlich gelte. Das Wohngeldgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 enthalte aber keine Vorschrift, nach der die für die Gewährung des Wohngeldes zuständige Stelle an die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden gebunden sei. Zudem gehe die Einkommensermittlung des Wohngeldgesetzes von anderen Begriffen als das EStG aus.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Er trägt u. a. vor: Das Grundgesetz kenne nicht die vom FG vorgenommene Unterscheidung zwischen Grundsätzen und Ausnahmen im Hinblick auf eine Beschwer auf steuerlichem Gebiet. Es genüge zur Annahme eines berechtigten Interesses, wenn die befürchtete Schädigung möglicherweise eintrete. Das FG übersehe, daß es sich hinsichtlich der im Schrifttum bereits anerkannten verbindlichen Regelungen im Falle eines Versorgungsanspruchs oder beim Lastenausgleich um die gesetzliche Regelung von sozialen Sachverhalten handle, die mit den vom Wohngeldgesetz erfaßten sozialen Sachverhalten teilidentisch seien und daher auch zu gleichlautenden gesetzlichen Regelungen geführt hätten. So seien die Ausführungen des FG über den verschiedenen Einkommensbegriff irrelevant, da es ja ausschließlich um den Werbungskostenbegriff gehe. Nach § 21 des Wohngeldgesetzes gälten hierfür Pauschbeträge, wenn nicht höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG nachgewiesen würden. Hieraus könne nur geschlossen werden, daß die Rechtsprechung und die Rechtsauslegung des § 9 EStG maßgebend sein sollten, welche nur im Finanzgerichtsverfahren festgestellt werden könnten. Im Zuge der in § 32 des Wohngeldgesetzes geregelten Amtshilfe habe jede Behörde die Verwaltungsakte der anderen zu respektieren (Kommentar von Pergande-Schwerz, § 32 des Wohngeldgesetzes Anm. 2 - Ergänzungslieferung 1 -).

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Werbungskosten neu festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Zutreffend hat das FG angenommen, daß der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid des FA für 1969, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, nicht im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt wurde. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß seine steuerlichen Interessen verletzt seien. Aber auch sein Interesse an der Erlangung eines Wohgeldes aufgrund des Wohngeldgesetzes ist nicht verletzt. In dieser Beziehung könnte der Kläger durch den Bescheid des FA nur dann beschwert sein, wenn die Bewilligungsbehörde hinsichtlich der festgestellten Werbungskosten an die Entscheidung des FA gebunden wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes schreibt lediglich vor, daß bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9a Nr. 1 EStG vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt werden kann, sofern nicht höhere Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG nachgewiesen werden. Eine Bindung der Bewilligungsbehörde an die vom FA angesetzten Werbungskosten ist hier nicht vorgeschrieben. Dies entspricht systematisch auch der in § 31 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes enthaltenen grundsätzlichen Vorschrift, nach der die Bewilligungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat.

Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht auf die von Pergande-Schwerz (a. a. O.) vertretene Auslegung zu § 32 des Wohngeldgesetzes, nach der jede Behörde die Verwaltungsakte der anderen Behörde zu respektieren habe. Er übersieht dabei die weiteren dort enthaltenen Erläuterungen, nach denen sich diese Aussage auf solche Verwaltungsakte beziehe, die rechtsgestaltend seien oder eine bestimmte Rechtslage feststellten. Wörtlich heißt es dann weiter: "Diese Verwaltungsakte bilden den Tatbestand, von denen die andere Behörde als einer Gegebenheit auszugehen hat. Diese tatbestandsmäßig wirkende Bindung, welche der Verwaltungsakt der einen Behörde auf die andere ausübt, beschränkt sich auf dessen entscheidenden Teil, schließt also die in der Begründung niedergelegten Feststellungen und Erwägungen nicht ein, welche die Entscheidung tragen (§ 322 ZPO)." Nach diesen zutreffenden und mit der Auffassung des FG übereinstimmenden Ausführungen besteht im Streitfall eine Bindung der Bewilligungsbehörde lediglich an die im Einkommensteuerbescheid 1969 enthaltene Feststellung, daß die Einkommensteuer 1969 0 DM betrage. Nur insoweit wird mit dem Einkommensteuerbescheid eine bestimmte Rechtslage festgestellt. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist Streitgegenstand lediglich die Höhe des festgestellten Steuerbetrages. Nur dieser Betrag erwächst deshalb in Bestandskraft, nicht aber die ihn tragende Begründung. Wenn die Begründung nicht einmal für den steuerlichen Bereich bindend ist, so kommt erst recht keine Bindung der Bewilligungsbehörde für das Wohngeld in Betracht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch bei Versorgungsansprüchen oder beim Lastenausgleich gelten, da dies nicht streitentscheidend wäre. Denn die Auslegung des Wohngeldgesetzes würde hiervon nicht berührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71322

BStBl II 1975, 382

BFHE 115, 9

BFHE 1975, 9

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