Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Buchhändlers für die Teilnahme an den jährlichen Arbeitstagungen der Internationalen Gesellschaft für Tiefenpsychologie können Betriebsausgaben sein, wenn der Buchhändler die Tagungen besucht, um dort Referenten für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung zu gewinnen.

 

Orientierungssatz

Aufwendungen für den Besuch von Tagungen sind nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1982 I R 73/79) als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht voneinander getrennt werden können oder wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und der Bezug zur Lebensführung nicht ins Gewicht fällt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70 und vom 27.11.1978 GrS 8/77). Dabei sind die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgabe grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1986 VIII R 188/84; Grundsätze der Rechtsprechung für oder gegen den betrieblichen Charakter von Tagungen und Kongressen, insbesondere in Verbindung mit Auslandsreisen).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber einer Buchhandlung. In den Streitjahren war er ehrenamtlich bei der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" sowie im Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer tätig. Ferner gehörte er der "Erfahrungsaustausch (ERFA)-Gruppe Rheinland" an, die sich mit Betriebsbesichtigungen, Rundgesprächen, Buchbesprechungen und sonstigem Erfahrungsaustausch beschäftigte.

1978 und 1979 nahm der Kläger an den jährlichen Arbeitstagungen der "Internationalen Gesellschaft für Tiefenpsychologie e.V. --erweiterte Gemeinschaft Arzt und Seelsorger--" teil. Die Tagungen standen unter den Leitthemen "Aggression und Depression in der Gesellschaft" (1978) und "Wiederentdeckung des Leibes" (1979). Eingeladen waren Ärzte, Seelsorger, Psychotherapeuten, Psychagogen, Psychologen, Pädagogen, Juristen, Sozialarbeiter und im Heilberuf Wirkende. Während der Tagungen fanden Vorträge, Diskussionen, Seminare, Kurse und Übungen statt.

In den aufgrund einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheiden 1978 und 1979 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Aufwendungen in Höhe von 672 DM (1978) und 1 805 DM (1979) für die Teilnahme an den Tagungen und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten für die Anmietung eines PKW nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften des Klägers zu. Im Einkommensteuerbescheid 1980 berücksichtigte das FA "Aufwendungen für psychologische Seminare in Höhe von 826 DM" ebenfalls nicht als Betriebsausgaben. Die Einsprüche der Kläger waren insoweit erfolglos.

Mit der Klage brachten die Kläger insbesondere vor:

Die vom Kläger besuchten Tagungen wendeten sich an alle Berufe, die im weiteren Sinne mit der Beeinflussung von Menschen zu tun hätten. Die Bezeichnung "Psychagoge" treffe genau das Berufsverständnis des Buchhändlers. Referenten dieser Tagungen seien Autoren, deren Bücher der Kläger verkaufe. Durch Gespräche mit diesen Autoren eigne er sich das notwendige Fachwissen für seine Verkaufsgespräche an. Mit einigen dieser Autoren habe der Kläger Lesungen durchgeführt. Veranstaltungen dieser Art hätten mit Abstand den besten Werbeeffekt. Seine Buchhandlung sei dadurch in weitem Umkreis bekanntgemacht worden. Der Kläger beliefere eine Beratungsstelle für Erziehungs- und Lebensfragen sowie zahlreiche Bibliotheken mit einer Fachabteilung für Psychologie und Lebensfragen, die seine fachkundige Beratung benötigten. Von einem Buchhändler werde im übrigen in besonderem Maße Allgemeinbildung und Menschenkenntnis verlangt. Er müsse vor allem Kundenpsychologie und Menschenführung beherrschen. Außerdem sei die Teilnahme des Klägers an den Tagungen von großem Nutzen für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die Teilnahme an einer Tagung sei erst dann beruflich veranlaßt, wenn das Tagungsprogramm auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Belange der Teilnehmer zugeschnitten sei und spezifische Berufskenntnisse vermittle. Daran fehle es hier. Der Kläger habe nicht zu dem Kreis der eingeladenen Berufsgruppen gehört. Ein Buchhändler sei kein Psychagoge, da er keine Kranken behandle. Die Themen der Tagungen seien so allgemein gehalten gewesen, daß jeder intellektuell Interessierte daran hätte teilnehmen können. Zudem mache die vom Kläger in seiner Buchhandlung angebotene Literatur zur Psychologie und Lebensbewältigung nur einen Teil des Sortiments aus. Tagungen der in Frage stehenden Art bereicherten zwar Allgemeinbildung und Menschenkenntnis und seien daher dem Beruf von Steuerpflichtigen förderlich, die viel mit Menschen umzugehen hätten. Wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könnten die Aufwendungen aber gleichwohl nicht berücksichtigt werden. Sie seien auch nicht deshalb Betriebsausgaben, weil der Kläger auf den Tagungen Autoren für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung habe gewinnen können; denn die Autoren seien nicht nur zu Werbezwecken eingesetzt worden. Ihr Erscheinen habe ebenso wie die durchgeführten Kunstausstellungen dazu gedient, eine Art kulturelles Zentrum in der Stadt zu schaffen. Damit sei maßgeblich die gesellschaftliche Stellung des Klägers als Veranstalter gefördert und in den Vordergrund gerückt worden. Daher sei die betriebliche Veranlassung für das Auftreten der Autoren weder ausschließlich noch derart überwiegend gewesen, daß sie die Interessen privater Lebensführung als unwesentlich in den Hintergrund hätte drängen können. Da die Aufwendungen in erheblichem Maße zur Erweiterung der Allgemeinbildung und aus Gründen der Lebensführung getätigt worden seien, sei auch bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 12 Nr.1 EStG ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausgeschlossen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung der §§ 4, 12 und 15 EStG. Sie verfolgen ihr bisheriges Begehren weiter.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die geltend gemachten Tagungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Aufwendungen für den Besuch von Tagungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs.4 EStG) und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Zwar kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, 153, BStBl II 1986, 373, 374). Wenn jedoch die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen erfahrungsgemäß (auch) durch die Lebensführung veranlaßt sind, kann nicht allein die Erklärung des Steuerpflichtigen für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben maßgebend sein, sondern es müssen objektive Anzeichen vorliegen, die auf den vom Steuerpflichtigen erklärten betrieblichen Zweck hinweisen. Nimmt der Steuerpflichtige nicht nur aus betrieblichen, sondern auch aus Gründen, die die Lebensführung berühren, an den Tagungen teil, dürfen die Aufwendungen nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn die Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht voneinander getrennt werden können oder wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und der Bezug zur Lebensführung nicht ins Gewicht fällt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27.November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

Die Rechtsprechung hat für Tagungen und Kongresse, insbesondere wenn sie mit Auslandsreisen verbunden sind, Grundsätze entwickelt, die für oder gegen den betrieblichen Charakter einer solchen Veranstaltung sprechen. Auf betriebliche Veranlassung deutet danach z.B. hin die Organisation durch einen Fachverband, der Zuschnitt des Programms auf die besonderen betrieblichen Belange des Steuerpflichtigen sowie die Teilnahme von Personen mit vergleichbarem Tätigkeitsgebiet. Entgegen der Auffassung des FG sind diese Merkmale aber nicht unabdingbares Erfordernis für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben; vielmehr ist ihnen je nach Charakter der Veranstaltung ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Mithin kann aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Umstände nicht auf ein bestimmtes Ergebnis geschlossen werden. Die Entscheidung, ob betriebsbedingte Aufwendungen vorliegen und das Verfolgen privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.Dezember 1982 I R 73/79, BFHE 138, 40, BStBl II 1983, 409). Ist das Programm einer Tagung nicht betriebsbezogen und stammen die Teilnehmer nicht aus gleichen Berufssparten, kann die Teilnahme entgegen der Ansicht des FG gleichwohl als betrieblich veranlaßt angesehen werden, wenn sie nachweislich für den Betrieb des Steuerpflichtigen von Nutzen ist.

Besucht ein Buchhändler eine Tagung, um dort Autoren kennenzulernen, die er für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung gewinnen will, kann der Besuch insoweit betrieblich veranlaßt sein, auch wenn keine berufsspezifischen Themen behandelt werden und die Tagung in erster Linie für andere Berufssparten ausgerichtet wird. Insbesondere Autorenlesungen gehören zu den heute üblichen Werbemaßnahmen einer Buchhandlung. Aufwendungen hierfür sind unmittelbar betriebsbezogen und somit als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Tatsache, daß der Kläger durch solche Veranstaltungen eine Art kulturelles Zentrum schaffen wollte, und daß mit dem Auftreten bekannter Autoren auch seine gesellschaftliche Stellung gefördert wurde, hindert für sich allein --entgegen der Auffassung des FG-- nicht ohne weiteres die Annahme einer überwiegenden betrieblichen Veranlassung; denn auch Maßnahmen, die eine Buchhandlung in den kulturellen Mittelpunkt einer Stadt rücken sollen, können betriebsbezogen sein, wenn hierdurch in besonderem Maße auf die Buchhandlung aufmerksam gemacht wird und neue Kunden gewonnen werden können. Je mehr Erfolg eine Veranstaltung hat, desto werbewirksamer ist sie für die Buchhandlung. Das mit gelungenen Veranstaltungen steigende Ansehen des Veranstalters ist regelmäßig nicht Anlaß, sondern Folge der Veranstaltungen und wird daher im allgemeinen nicht dazu führen, nach § 12 Nr.1 EStG die Abziehbarkeit auszuschließen. Das FG hat nicht hinreichend gewürdigt, daß jede erfolgreiche Unternehmertätigkeit geeignet ist, die gesellschaftliche Stellung des Unternehmers zu fördern, ohne daß dadurch die Befriedigung privater Interessen von mehr als nur untergeordneter Bedeutung ist.

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger die Tagungen besucht hat, um dort Autoren für Lesungen in seiner Buchhandlung zu gewinnen. Hierfür genügt nicht allein die Behauptung des Klägers. Es müssen vielmehr entsprechende objektive Anzeichen vorhanden sein, die diese behauptete Absicht belegen. Aus der Art der Tagung lassen sich solche Indizien nicht entnehmen, da der Kläger daran ebenso aus persönlichem Interesse zur Erweiterung der Allgemeinbildung hätte teilnehmen können. Sind aber in der Buchhandlung des Klägers tatsächlich Referenten dieser Tagungen aufgetreten, läßt dies den Schluß auf einen betrieblich veranlaßten Besuch der Tagungen zu, zumal dann, wenn sich ähnliche Aktivitäten womöglich auch in anderen Fällen feststellen lassen.

Das FG geht in den Gründen seiner Entscheidung zwar davon aus, daß der Kläger auf den Tagungen Referenten für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung geworben hat. Es hat jedoch nicht die Tatsachen im einzelnen mitgeteilt, aufgrund deren es zu dieser Würdigung gelangt ist. Das FG hat nicht einmal festgestellt, welche Tagung der Kläger im Streitjahr 1980 besucht hat.

Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird das FG insbesondere prüfen, an welcher Tagung der Kläger 1980 teilgenommen hat und welche der Referenten, die auf den 1978 bis 1980 besuchten Tagungen mitgewirkt haben, in der Buchhandlung des Klägers aufgetreten sind. Ferner wird das FG zu prüfen haben, ob die Kosten für das Anmieten des PKW im Verhältnis der übrigen PKW-Kosten aufzuteilen oder ob sie ausschließlich für die Reise zu der Tagung aufgewendet worden und ebenso wie die Aufwendungen für die Reise zu behandeln sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62056

BFH/NV 1989, 14

BStBl II 1989, 405

BFHE 155, 330

BFHE 1989, 330

BB 1989, 1603-1604 (LT)

DB 1989, 1501 (T)

DStR 1989, 318 (KT)

HFR 1989, 299 (LT)

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