Leitsatz (amtlich)

Im Falle der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft hat die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen auch zu unterbleiben, wenn es sich um Schulden zwischen zwei Organgesellschaften desselben Organträgers handelt.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist durch Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BStBl I 1957, 471) Rechtsnachfolger der H-GmbH geworden. Die Mehrheit der Anteile der H-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen der Firma RM, deren alleiniger Inhaber zunächst M und später die Erbengemeinschaft M war.

Am 28. Juli 1947 schloß die Firma RM mit der H-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag. Am 2. August 1949 verpachtete sie die ... fabrik im Wege der Betriebsaufspaltung an die neu gegründete S-GmbH. Die S-GmbH trat in alle Verträge zwischen der Firma RM und der H-GmbH ein. Ebenfalls am 2. August 1949 schloß die H-GmbH mit der S-GmbH einen Vertrag über die Zusammenarbeit und einen Gewinnabführungsvertrag.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erkannte bis einschließlich 1961 ein Organschaftsverhältnis zwischen der S-GmbH als Organträgerin und der H-GmbH als Organgesellschaft an, gab aber diese Auffassung in den Streitjahren 1962 bis 1967 auf. Die geänderte Auffassung hatte zur Folge, daß Dauerschulden der H-GmbH gegenüber der S-GmbH zum Gewerbekapital und die hierfür gezahlten Zinsen zum Gewerbeertrag der H-GmbH hinzugerechnet wurden.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt:

1. Die H-GmbH sei keine Organgesellschaft der S-GmbH gewesen, da die S-GmbH an der H-GmbH nicht beteiligt gewesen sei. Die S-GmbH habe aufgrund des Pachtvertrags einen Anspruch auf die Nutzungen aus den Anteilen an der H-GmbH gehabt. Sie habe aber die Mitgliedschaftsrechte nicht aus eigenem Recht, sondern allenfalls mit besonderer Vollmacht des Anteilseigners ausüben können. Bei dieser Sachlage habe es an einer finanziellen Eingliederung gefehlt.

2. Keine Organschaft habe auch bestanden zwischen der Firma RM und der S-GmbH. Denn im Falle einer Betriebsaufspaltung sei eine Organschaft jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Betriebsgesellschaft unter den angeblich beherrschten Betrieben eine derart herausragende Stellung einnehme, daß sie wirtschaftlich als Hauptbetrieb anzusehen sei. Im Streitfall habe die S-GmbH die weitaus größte Bedeutung unter den Betrieben, die die Firma RM selbst innehabe oder an denen sie maßgeblich beteiligt sei.

Da die S-GmbH keine Organgesellschaft der Firma RM gewesen sei, komme es für die Frage der Dauerschulden der H-GmbH nicht darauf an, ob diese die Voraussetzungen einer Organgesellschaft der Firma RM erfüllt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der mangelhafte Sachaufklärung und Verletzung der §§ 2, 8, 12 GewStG gerügt wird.

Der Kläger vertritt in der Revision nicht mehr die Auffassung, die H-GmbH sei Organgesellschaft der S-GmbH gewesen. Wohl aber seien die H-GmbH und die S-GmbH unter der einheitlichen Leitung der Firma RM zu einem Konzern zusammengefaßt gewesen. Dieser Ansicht stehe die Tatsache der Betriebsaufspaltung zwischen der Firma RM und der S-GmbH nicht entgegen. Betriebsaufspaltung und Organschaft könnten einander ausschließen, wenn sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens auf die Entgegennahme der Pacht beschränke. Dann bestehe ein Verhältnis der Gleichberechtigung und Nebenordnung. Im Streitfall übe dagegen die Firma RM die einheitliche Konzernleitung über mehrere Unternehmen, auch über die S-GmbH und die H-GmbH, aus. Daneben unterhalte sie eigene Gewerbebetriebe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide 1962 bis 1967 aufzuheben und die Gewerbesteuermeßbeträge herabzusetzen um

1962 3 066 DM

1963 3 732 DM

1964 3 925 DM

1965 4 715 DM

1966 6 015 DM

1967 7 611 DM

Der Kläger bittet außerdem, wenn möglich zunächst nur über das Jahr 1962 zu entscheiden und das Verfahren wegen der Jahre 1963 bis 1967 auszusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Zutreffend hat das FG entschieden, daß zwischen der S-GmbH und der H-GmbH keine Organschaft bestand, da die S-GmbH nicht Eigentümerin der Anteile der H-GmbH war und ihr Recht auf die Erträge aus den Anteilen der H-GmbH, das ihr aufgrund des Pachtvertrags zustand (§§ 581, 99 BGB), zur Annahme einer finanziellen Eingliederung der H-GmbH in die S-GmbH nicht ausreicht.

2. Die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hat nicht nur zu unterbleiben, wenn es sich um Schuldverhältnisse zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft handelt, sondern auch bei Schulden zwischen zwei Organgesellschaften desselben Organträgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG).

a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wirkung, daß die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien des Organträgers und der Organgesellschaft zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und daß die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien der beiden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1972 I R 171/68, BFHE 104, 361, BStBl II 1972, 358). Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals in diesen Fällen ziehen die GewStR mit Recht die Folgerung, daß Hinzurechnungen nach §§ 8, 12 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge oder Gewerbekapitalien enthalten sind (Abschn. 42, 83 GewStR). Unter dieser Voraussetzung haben Hinzurechnungen auch zu unterbleiben, wenn es sich um Schulden zwischen zwei Organgesellschaften desselben Organträgers handelt. Denn die Forderung der Organgesellschaft A gegen die Organgesellschaft B und die Zinsen, die die Organgesellschaft A von der Organgesellschaft B empfangen hat, gehen aufgrund der Organschaft zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft A in den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag des Organträgers ein. Sie würden daher zweimal besteuert, wenn sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals der Organgesellschaft B hinzugerechnet würden.

b) Ob die S-GmbH und die H-GmbH Organgesellschaften der Firma RM waren, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Das FG hat eine Organschaft zwischen der Firma RM und der S-GmbH verneint, weil die S-GmbH durch eine Betriebsaufspaltung aus der Firma RM entstanden sei und innerhalb der Betriebe, die die Firma RM selbst innehabe oder beherrsche, eine herausragende Stellung einnehme. Der Senat hat jedoch inzwischen entschieden, daß auch bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen Organträger der Betriebsgesellschaft sein kann, wenn es über die gewerbliche Verpachtung hinaus eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die mit der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang dergestalt steht, daß sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen. Diese Voraussetzung ist - außer dem Fall der einheitlichen Konzernleitung über mehrere Unternehmen - auch erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 18. April 1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740).

Ob nach diesen Grundsätzen zwischen der S-GmbH und der Firma RM eine Organschaft bestand, hat das FG noch nicht prüfen können. Das FG hat es von seinem Standpunkt aus unterlassen, zu untersuchen, ob die H-GmbH eine Organgesellschaft der Firma RM war. Die Sache geht daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG wird auch beachten, daß für die H-GmbH, wenn sie Organgesellschaft der Firma RM war, kein einheitlicher Steuermeßbetrag festzusetzen ist.

3. Zur Aussetzung des Rechtsstreits, soweit dieser die Streitjahre 1963 bis 1967 betrifft, besteht rechtlich kein Anlaß. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 74 FGO sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71149

BStBl II 1975, 46

BFHE 1975, 467

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