Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Steuerpflichtigen, denen nach dem 31. Dezember 1954 wegen Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung keine pauschalen Freibeträge nach § 33 a EStG 1953 in Verbindung mit § 52 Abs. 15 EStG 1957 mehr zustehen, kann wegen dieser Ausgaben auch nur ausnahmsweise eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG gewährt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a, 52 Abs. 15, § 52/20; EStDV § 83

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bf., der Heimatvertriebener ist, für die im Jahre 1957 zur Anschaffung einer Teppichbrücke, eines Schlafsofas und eines Wohnzimmertisches insgesamt aufgewendeten 1.610 DM eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG 1957 erhalten kann. Das Finanzamt hat dies beim Lohnsteuerjahresausgleich für 1957 verneint. Einspruch und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht hat zur Begründung der Vorentscheidung ausgeführt: Für die Jahre 1950 bis 1954 habe § 33 a EStG in den damals geltenden Fassungen für Heimatvertriebene wegen der durch die Vertreibung eingetretenen Verluste an Hausrat und Kleidung feste Freibeträge bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer vorgesehen. Diese seien bei der Besteuerung des Bf. auch berücksichtigt worden. Nach dem 31. Dezember 1954 kämen derartige Freibeträge nach § 52 Abs. 12 EStG 1955 (ß 52 Abs. 15 EStG 1956, § 52 Abs. 16 EStG 1958) nur noch in Betracht für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags eingetreten seien und für die beiden folgenden Kalenderjahre. Steuerpflichtige, die - wie der Bf. - die Vergünstigung des § 33 a EStG drei Jahre lang genossen hätten, könnten einen Freibetrag nach dieser Vorschrift ab 1955 nicht mehr beanspruchen. Es widerspreche auch - von Sonderfällen abgesehen - dem Willen des Gesetzgebers, diesen Steuerpflichtigen wegen ihrer Wiederbeschaffungsaufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu gewähren, zumal die steuerliche Berücksichtigung für den begünstigten Personenkreis nur eine Art Nebenentschädigung neben der eigentlichen Entschädigung im Rahmen des Lastenausgleichs darstelle. Eine Würdigung des Streitfalls unter diesen Gesichtspunkten ergebe, daß dem Bf., der 1950 in eine angemessene Position in den Staatsdienst übernommen worden sei, der 1952 ohne Mietvorauszahlung oder Baukostenzuschuß eine Wohnung erhalten habe und der die Freibeträge nach § 33 a EStG a. F. bei der Besteuerung der Jahre 1950 bis 1954 zugestanden erhalten habe, eine angemessene steuerliche Berücksichtigung für seine Wiederbeschaffungsaufwendungen zuteil geworden sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Berücksichtigung der vom Bf. für 1957 geltend gemachten Aufwendungen für Einzelgegenstände im Rahmen des § 33 EStG zu einer größeren Vergünstigung führen würde als die Zubilligung der festen Freibeträge nach § 33 a EStG in den Jahren 1950 bis 1954, in denen er seinen Hausrat in der Hauptsache wiederbeschafft habe. Die vom Bf. beantragte Anwendung des § 33 EStG würde zu einer steuerlichen Benachteiligung aller Steuerpflichtigen führen, die in den Jahren 1950 bis 1954 ihre gesamten Wiederbeschaffungsaufwendungen gemacht hätten. Schließlich könne der Erwerb von einzelnen Hausratsgegenständen im Jahre 1957 und später auch deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG bezeichnet werden, weil eine solche Anschaffung in jedem Haushalt und nicht nur bei Heimatvertriebenen, Totalgeschädigten und diesen gleichgestellten Personen vorgekommen sei.

Der Bf. wiederholt mit der Rb. seinen Antrag auf Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG 1957. Er habe im August 1952 seine derzeitige Wohnung bekommen. Zum Erwerb des notwendigsten Hausrats habe er ein größeres Darlehen aufnehmen müssen, dessen ratenweise Rückzahlung sich auf mehrere Jahre erstreckt habe. Das Finanzgericht habe nicht berücksichtigt, daß seine Ehefrau seit etwa 15 Jahren schwer krank sei und daß die Krankenkasse, bei der er versichert sei, während der letzten Jahre die übernahme der für sie angefallenen Krankheitskosten regelmäßig abgelehnt habe. Obwohl er von seiner Beschäftigungsbehörde Notstandsbeihilfen erhalten habe, seien erhebliche Krankheitskosten von ihm selbst zu tragen gewesen. Er sei deshalb kaum in der Lage gewesen, die erforderlichen Anschaffungen vorzunehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Bei der Besteuerung der Veranlagungszeiträume II/1948 und 1949 konnten Heimatvertriebene und ihnen gleichgestellte Personen ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von verlorengegangenem Hausrat und von Kleidung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) geltend machen. In den Jahren 1950 bis 1954 wurden diese Aufwendungen nach § 33 a EStG bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch feste nach Steuerklassen gestaffelte Freibeträge abgegolten; eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG war dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Durch Abschnitt I Art. 1 Ziff. 34 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 373, BStBl 1954 I S. 575) wurde § 33 a EStG 1953 (ß 41 Abs. 1 Ziff. 5 EStG 1953) gestrichen, und zwar ab 1. Januar 1955. Abschnitt I Art. 2 Abs. 12 dieses Gesetzes (ß 52 Abs. 12 EStG 1955) bestimmte jedoch, daß die bisherige Regelung weiter gelten solle für das Kalenderjahr, in dem bei einem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 33 a EStG 1953 eingetreten seien und für die beiden folgenden Kalenderjahre. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, hatte die Bundesregierung beabsichtigt, die in § 33 a EStG 1953 enthaltene Regelung ab 1955 in vollem Umfang aufzuheben; denn "nachdem die Umstellung der Währung nahezu fünf Jahre zurückliege, erscheine es vertretbar, die bezeichneten Vergünstigungen letztmalig für den Veranlagungszeitraum 1954 zu gewähren, zumal durch Ausgleichsleistungen nach dem am 1. September 1952 in Kraft getretenen LAG soziale Härten und Mißstände beseitigt oder zumindest gemildert würden" (Begründung zu Art. 1 Ziff. 8 und 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung, Bundestagsdrucksache Nr. 4092 des 1. Bundestags S. 44). Bei den Beratungen des Steuerneuordnungsgesetzes im Bundestag wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf den anhaltenden Strom von Sowjetzonenflüchtlingen sowie auf die noch zu erwartenden Spätheimkehrer aus der Kriegsgefangenschaft eine befristete Weitergeltung der steuerfreien Pauschbeträge angezeigt erscheine. Die durch das Steuerneuordnungsgesetz ab 1955 in § 52 Abs. 12 EStG 1955 getroffene Regelung, die in die Fassungen 1957 und 1958 des EStG übernommen wurde, stellt danach einen Kompromiß dar, bei dem zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Gewährung von pauschalen Freibeträgen für Wiederbeschaffungsaufwendungen beseitigt wurde, diese Pauschbeträge jedoch den Steuerpflichtigen, bei deren Besteuerung sie noch nicht drei Jahre berücksichtigt worden sind, noch solange weiter gewährt werden sollen, bis sie für drei Jahre in den Genuß der Vergünstigung gekommen sind.

Die Entwicklung, die zu der im EStG 1955 getroffenen Regelung geführt hat, legt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1955 bereits drei Jahre von den pauschalen Freibeträgen hatten Gebrauch machen können, für etwaige nach dem 31. Dezember 1954 vorgenommene Anschaffungen von Hausrat und Kleidung bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer keine Vergünstigung mehr gewähren wollte. Die Finanzverwaltungen haben sich deshalb auch durch weite Auslegung des § 52 Abs. 12 EStG 1955 bemüht, den durch diese Vorschrift begünstigten Steuerpflichtigen nach Möglichkeit während des dreijährigen Zeitraums zu einer möglichst wirksamen steuerlichen Erleichterung zu verhelfen (vgl. z. B. Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen S 2193 - 6503/VB - 2 vom 15. Juni 1955, BStBl 1955 II S. 92). Die nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende Schlußfolgerung, daß nach Ablauf des dreijährigen Zeitraums eine weitere Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht mehr in Betracht komme, wird jedoch durch die Begründung des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern sowie durch den Verlauf der Bundestagsverhandlungen nicht bestätigt; denn die Begründung zu Art. 1 Ziff. 23 lautet: "Die neue Fassung (des § 33 Abs. 1 EStG) steht jedoch der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen, z. B. bei den vor kurzem ins Bundesgebiet zugezogenen Sowjetzonenflüchtlingen, nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben sind" (Bundestagsdrucksache 481 des 2. Bundestags S. 91). Auch bei den parlamentarischen Beratungen über das Steuerneuordnungsgesetz wurde die Auffassung vertreten, daß bei Heimatvertriebenen und den ihnen gleichstehenden Personen, die pauschale Freibeträge auf Grund der Sonderregelung in § 52 Abs. 12 EStG 1955 nicht mehr beanspruchen können, die rechtliche Möglichkeit besteht, die von ihnen nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung im Rahmen des § 33 EStG 1955 zu berücksichtigen. Da die Anwendung des § 33 EStG bei diesen Steuerpflichtigen weder durch § 52 Abs. 12 EStG 1955 (ß 52 Abs. 15 EStG 1957, § 52 Abs. 16 EStG 1958) noch durch eine andere Gesetzesvorschrift ausgeschlossen wird, ist der Senat - insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Steuerneuordnungsgesetzes - der Auffassung, daß bei diesen Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zur Wiederbeschaffung von verlorengegangenem Hausrat und von Kleidung grundsätzlich möglich sind. Der Gegenwert, den die Steuerpflichtigen bei derartigen Wiederbeschaffungsaufwendungen in Gestalt der ersatzbeschafften Gegenstände erhalten, steht - anders als sonst bei Anwendung des § 33 EStG - einer Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift dann nicht entgegen, wenn dadurch lediglich der frühere Zustand in angemessenen Grenzen wiederhergestellt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 376/51 S vom 16. Oktober 1952, BStBl 1952 III S. 298, Slg. Bd. 56 S. 773).

Wenn danach bei Steuerpflichtigen, bei deren Besteuerung drei Jahre, und unter Umständen länger, die Pauschbeträge nach § 33 a EStG a. F. berücksichtigt wurden, § 33 EStG auch grundsätzlich anwendbar ist, so bedeutet das nicht, daß ihre nach dem 31. Dezember 1954 gemachten Aufwendungen für Hausrat und Kleidung immer eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen. Es kann nicht unbeachtet bleiben, daß bei dem nach § 33 a EStG a. F. begünstigten Steuerpflichtigen der Verlust von Hausrat und Kleidung meistens schon viele Jahre zurückliegt. Die Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen beruht auf den gleichen Erwägungen wie der in § 131 AO vorgesehene Steuererlaß aus Billigkeitsgründen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 160/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 309). Beide Regelungen sollen verhindern, daß bei Besteuerung unbillige Härten entstehen. Diese dem § 33 EStG zugrunde liegende Erwägung kann bei den Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die durch Kriegsereignisse verlorengegangen sind, dazu führen, daß die Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu betrachten sind, wenn der Verlust schon lange zurückliegt. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Wiederbeschaffung und Verlust ist, um so mehr muß angenommen werden, daß die Steuerpflichtigen, die zur Führung eines angemessenen Hausstandes erforderlichen Gegenstände bereits wiederbeschafft haben, insbesondere, wenn sie in den Jahren 1950 bis 1954 von den hierfür vorgesehenen pauschalen Freibeträgen Gebrauch machen konnten. Anschaffungen, die sie erst viele Jahre nach dem Verlust vornehmen, werden regelmäßig übliche Ergänzungen ihres Mobiliars und ihrer Kleidung sein, wie diese in jedem Haushalt vorkommen, vor allem in Zeiten eines allgemeinen Wohlstandes. Es kann nicht die Aufgabe der Finanzämter sein, dies im Einzelfall festzustellen; denn die hierzu erforderlichen Ermittlungen müßten weit in das Privatleben der Steuerpflichtigen hineinreichen. Sie wären weder mit den modernen Anschauungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und seinem Bürger zu vereinbaren noch könnten sie in der Praxis wirksam durchgeführt werden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBl 1959 III S. 47, Slg. Bd. 68 S. 122). Ob die Anschaffung von Hausrat und Kleidung als Ersatz für die durch Kriegseinwirkungen eingetretenen Verluste zu werten ist, kann daher im allgemeinen nur nach der Lebenserfahrung beurteilt werden. Von diesen Erwägungen gehen auch die Finanzverwaltungen aus, die in Abschnitt 189 EStR 1955 (entsprechend auch in den Richtlinien für die folgenden Veranlagungszeiträume) die Vermutung aufstellen, daß steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Ergänzungsbeschaffungen anzunehmen sind, wenn das den Verlust von Hausrat und Kleidung verursachende Ereignis fünf oder mehr Jahre zurückliegt. Diese überlegungen führen dazu, daß Steuerermäßigungen wegen der vor der Währungsumstellung durch Vertreibung eingetretenen Verluste im Streitjahr 1957 nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden können, und zwar allenfalls für notwendigen Hausrat. Die vom Bf. geltend gemachten Anschaffungskosten für eine Teppichbrücke entfallen danach schon deshalb, weil diese nicht zum notwendigen Hausrat zu rechnen ist. Nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Wiederbeschaffungsaufwendungen sind danach bei Steuerpflichtigen, die vor dem Jahre 1955 § 33 a EStG 1953 für mindestens drei Jahre in Anspruch nehmen konnten, im allgemeinen nur noch anzunehmen, wenn die damals gewährten Freibeträge sich bei der Besteuerung nicht ausgewirkt haben (z. B. wegen zu geringen Einkommens oder Arbeitslosigkeit) und sie deshalb keine ins Gewicht fallende steuerliche Hilfe bei der Vornahme von Ersatzbeschaffungen darstellten.

Das Finanzgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt. Es hat nach Würdigung der Verhältnisse des Bf. verneint, daß bei ihm ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Der Senat ist an diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung des Finanzgerichts gemäß § 288 Ziff. 1 AO gebunden, da sie keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten oder das geltende Recht erkennen läßt. Wenn auch nicht zu übersehen ist, daß die Bf. infolge der schweren Erkrankung seiner Ehefrau trotz der erhaltenen Notstandsbeihilfen mit Krankheitskosten belastet war, so kann doch nicht unbeachtet bleiben, daß ihm nicht nur bei der Besteuerung der Jahre 1950 bis 1954, sondern auch noch für 1956 vom Finanzamt ein Freibetrag wegen der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung zugebilligt worden ist. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Bf. in den Jahren nach 1950 auch noch für seine beiden Kinder Aufwendungen machen mußte und sein Gehalt als Beamter, das im Streitjahr etwa 11.000 DM betrug, bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht gerade hoch war, so ist nach Auffassung des Senats die wirtschaftliche Lage des Bf. im Streitjahr nicht so ungünstig gewesen, daß eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen der streitigen Aufwendungen ausnahmsweise vertretbar wäre. Die Rb. gegen die Vorentscheidung, die gleichfalls eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen abgelehnt hat, kann daher keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409807

BStBl III 1960, 488

BFHE 1961, 637

BFHE 71, 637

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