Leitsatz (amtlich)

Der I. Senat tritt dem Urteil des BFH VI 209/63 vom 23. Februar 1966 (BFH 86, 32, BStBl III 1966, 375) bei, wonach das Damnum nicht zu den Zinsen im Sinne des § 8 Ziff. 1 GewStG rechnet.

 

Normenkette

GewStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1962

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) hatte ein Darlehen aufgenommen, bei dessen Auszahlung ein Disagio von 6 v. H. abgezogen worden war. Die Stpfl. aktivierte das Disagio und schrieb es jährlich zeitanteilig ab. Am 31. Dezember 1961 stand das Disagio noch mit 6.600 DM zu Buch. Im Jahre 1962 wurde das Darlehen vorzeitig getilgt. Nach dem Kreditvertrag bestand kein Anspruch auf anteilige Rückvergütung des Damnums. Die Stpfl. löste deshalb den Damnumsrest von 6.600 DM gewinnmindernd auf.

Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die 6.600 DM als Dauerschuldzinsen dem Gewinn 1962 wieder hinzu. Die Stpfl. vertrat dagegen die Meinung, das Disagio habe, soweit ihm keine Kapitalnutzung mehr gegenüberstand, seinen Zinscharakter verloren gehabt. Als Schuldzinsen könne nur der Teil des Disagio (600 DM) behandelt werden, der, berechnet nach der ursprünglichen vereinbarten Laufzeit des Darlehens, auf die Kapitalnutzung im Jahre 1962 entfallen sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1964 S. 599 veröffentlicht ist, folgte der Ansicht der Stpfl. und beschränkte die Hinzurechnung antragsgemäß auf 600 DM.

Mit der Rb. (Revision) macht das FA geltend, daß der Charakter des Disagios - ob zusätzlicher Zins oder Geldbeschaffungskosten - von Anfang an durch den Willen der Vertragspartner bestimmt werde. Eine spätere Umdeutung bei vorzeitiger Darlehnstilgung sei nicht möglich. Da das Disagio im Streitfall einen zusätzlichen Zins dargestellt habe, müsse der ganze gewinnmindernd gebuchte Betrag von 6.600 DM dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Die Stpfl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 8 Ziff. 1 GewStG sind Zinsen für Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgestellten Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Daß die Darlehnsschuld der Stpfl. eine Dauerschuld in diesem Sinne war, hat das FG unbestritten festgestellt.

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI 209/63 vom 23. Februar 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 32, BStBl III 1966, 375) entschieden, daß ein Darlehnsabgeld (Damnum, Disagio) nicht zu den Zinsen im Sinne des § 8 Ziff. 1 GewStG rechnet. Unter Zinsen im Sinne dieser Vorschrift fielen nur Nutzungsvergütungen für die Überlassung eines Kapitals, die regelmäßig nach der Höhe und nach der Nutzungsdauer des Kapitals bemessen sind. Auf das Abgeld passe diese Begriffsbestimmung deshalb nicht, weil seine Höhe nicht von der Nutzungsdauer des Kapitals abhänge, sondern von anderen Faktoren, vor allem von der jeweiligen Wirtschaftslage auf dem Geldmarkt. Der Senat tritt dieser Entscheidung bei und nimmt auf deren Begründung im einzelnen Bezug. Auch im Streitfall stellte das Abgeld nicht eine reine zusätzliche Nutzungsvergütung für die Kapitalüberlassung dar, wie sich daraus ergibt, daß die Höhe des Abgeldes von der Verkürzung der Kapitalnutzungsdauer unberührt blieb.

Das FA hatte den ganzen Betrag von 6.600 DM rechtsirrtümlich dem Gewinn hinzugerechnet. Die Vorinstanz machte die Hinzurechnung nur in Höhe der beantragten 6.000 DM rückgängig. Da die Revision nur vom Fa eingelegt worden ist, verbleibt es bei deren Zurückweisung (ß 126 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425745

BFHE 1966, 739

BFHE 86, 739

StRK, GewStG:8/1 R 48

LEXinform-Nr. 0009117

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