Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch nach Ehescheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Erfüllen Eheleute nicht mehr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 21. Februar 1991 IX R 199/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570) § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG nicht anwendbar, mit der Folge, daß jeder Anteil der beiden Eheleute an einem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk als ein begünstigtes Objekt entsprechend der Grundregel des Abs. 6 Satz 1 zu behandeln ist.

2. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG können gleichermaßen durch den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht eines Ehegatten, bei dauerndem Getrenntleben der Eheleute oder durch eine Auflösung der Ehe infolge Scheidung oder Todes eines Ehegatten entfallen.

3. Eheleute werden danach wieder anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Anteil an einem Bauwerk erworben haben. Bei jedem Ehegatten tritt nunmehr Objektverbrauch aufgrund seines Anteils nach § 7 b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG ein; er kann keine erhöhten Absetzungen mehr für ein weiteres Objekt geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 7b Abs. 1, 5-6

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418550

BFH/NV 1992, 815

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