Leitsatz (amtlich)

Zur Bindung des Finanzamtes an die Bescheinigung gemäß Art. I § 2 Abs. 2 letzter Satz des Niedersächsischen GrEStStrukturG.

 

Tatbestand

Der Kläger und eine weitere Person kauften durch notariell beurkundeten Vertrag ein Grundstück, das mit einer Hotel-Gaststätte bebaut war.

Mit zwei Bescheiden setzte das beklagte FA Grunderwerbsteuer fest.

Die Käufer legten Einspruch ein und beantragten Steuerbefreiung gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 - GrEStStrukturG - (GVBl 1971, 149). Es sei beabsichtigt, das Hotel zu erweitern. Später reichten die Käufer eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG ein.

Das FA (Beklagter) wies die Einsprüche zurück, wobei es gleichzeitig die Steuer erhöhte und endgültig festsetzte.

Auf die Klage hob das FG die Steuerbescheide auf. Der Regierungspräsident habe bescheinigt, daß das Grundstück zur Erweiterung einer Betriebstätte erworben worden sei und auch die übrigen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG genannten Voraussetzungen vorlägen. An diese Bescheinigung sei das FA gebunden (§ 2 Abs. 2 letzter Satz GrEStStrukturG). Wenn es die Bescheinigung für unrichtig halte, dann müsse es sich um deren Rücknahme bemühen.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine abschließende Beurteilung der Sache.

Entgegen der Ansicht des FG sind FA und FG nicht so umfassend an die Bescheinigung des Regierungspräsidenten gebunden, daß ihnen jede eigene Prüfung der Angaben der Käufer untersagt wäre.

Die Käufer begehren Steuerbefreiung nach der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG (Erwerb eines Grundstückes zur Erweiterung einer Betriebstätte). In solchen Fällen muß der Antragsteller durch eine Bescheinigung des niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten oder eine von diesem bestimmte Stelle nachweisen, daß die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten, der hier die Bescheinigung erteilt hat, folgt aus Nr. 1, 1.2 des Runderlasses des genannten Ministers vom 24. Juni 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt 1971 S. 1010).

Bescheinigungen der genannten Art sind gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz GrEStStrukturG für das FA bindend. Unter diesen Umständen kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Grundsätze an, welche der BFH - ebenso wie vorher der RFH - in zahlreichen Entscheidungen zur Frage der Bindung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte an die Bescheinigungen anderer Behörden entwickelt hat (vgl. z. B. die Urteile vom 1. August 1967 II 156/63, BFHE 89, 540, BStBl III 1967, 706; vom 25. März 1969 II 128/64, BFHE 95, 464, BStBl II 1969, 440; vom 28. April 1970 II 65/65, BFHE 99, 258, BStBl II 1970, 627, und vom 22. März 1972 II R 121/68, BFHE 105, 515, BStBl II 1972, 637). Maßgebend ist hier vielmehr, welchen Umfang diese Bindung nach dem Willen des Gesetzgebers hat, wie er sich aus dem Gesetzestext ergibt.

Durch die Bescheinigung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG "nachzuweisen, daß...

a) das Gebiet, in dem die Betriebstätte errichtet oder erweitert werden soll, als Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen ist,

b) die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte geeignet ist, die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsstruktur des Gebietes zu verbessern, und

c) der Betrieb, zu dem die Betriebstätte gehört oder gehören wird, volkswirtschaftlich förderungswürdig ist."

Nach dieser Formulierung beschränkt sich die Bescheinigung auf die Frage, ob die von dem Antragsteller nach seinen Angaben geplanten Maßnahmen aus volkswirtschaftlicher Sicht förderungswürdig sind, d. h., ob

a) die Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur des Gebietes, in welchem die Betriebstätte errichtet oder erweitert werden soll, der Verbesserung bedarf.

b) die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte geeignet ist, diese vorgenannten Mängel des Gebietes zu mildern und

c) der betreffende Betrieb volkswirtschaftlich förderungswürdig ist.

Dagegen ist mit dieser Aussage der Bescheinigung nicht die Frage beantwortet, ob der Antragsteller im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG das Grundstück "zur" Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte erworben hat. So reicht beispielsweise die Errichtung einer Betriebstätte durch einen anderen als den Erwerber hierzu in der Regel nicht aus (Urteil vom 22. Januar 1975 II R 62/73, BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391). Ebenso mag es zweifelhaft sein, ob ein Grundstück "zur" Erweiterung einer Betriebstätte erworben wird, wenn auf dem Gelände bereits eine Betriebstätte vorhanden ist, die nur geringfügig erweitert werden soll; denn das Niedersächsische Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 begünstigt nach seinem Wortlaut nicht den Erwerb von Grundstücken mit bereits bestehenden Betrieben. Die Prüfung dieser spezifisch grunderwerbsteuerrechtlichen Fragen bleibt dem FA und dem FG vorbehalten.

Diese Auslegung des Gesetzeswortlautes wird durch die Begründung zu dem Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 bestätigt (Drucksache 7/243 des Niedersächsischen Landtages). Sie unterscheidet zwischen den objektiven Merkmalen der Steuerbefreiung und dem Willen des Erwerbers, das Grundstück zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Nur die erstgenannten Merkmale sollen durch den Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten oder eine von diesem bestimmte Stelle überprüft werden (Teil II der Begründung zu Art. I § 2 Abs. 2). Unter diesen objektiven Merkmalen sind nach der Begründung die verbesserungsbedürftige wirtschaftliche Situation des betreffenden Gebietes, die Eignung der Betriebstätte zur Verbesserung dieser Situation und die Förderungswürdigkeit des Betriebes zu verstehen (Teil II der Begründung zu Art. I § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnrn. 2, 3 und 4).

Das FG hat bisher - aus seiner Sicht zu Recht - keine Tatsachen festgestellt, anhand derer geprüft werden kann, ob die Käufer das Grundstück zur Erweiterung einer Betriebstätte erworben haben. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Maklergebühr zu Recht dem Gesamtkaufpreis hinzugerechnet worden ist. Die Sache wird daher an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72449

BStBl II 1977, 779

BFHE 1978, 57

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