Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzfristiger Einsatz eines Wirtschaftsguts außerhalb von Berlin vor Ablauf der Dreijahresfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebstätte in Berlin (West), wenn es von dieser Betriebstätte aus vor Ablauf der Dreijahresfrist auch nur kurzfristig zum Einsatz nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet wird.

 

Orientierungssatz

Der III. Senat des BFH konnte offenlassen, ob er der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH folgen könnte, wonach ein überwiegend im Bundesgebiet eingesetzter Ausstellungsbus noch in Berlin (West) verbleibt, wenn er bei seinem Einsatz im Bundesgebiet für die Berliner Wirtschaft wirbt (Urteil vom 20.11.1970 VI R 151/69) bzw. ob ein Baubudenaggregat und ein Schweißaggregat, die von einem Berliner Unternehmen im Bundesgebiet eingesetzt werden, um dort von dem Unternehmen in Berlin (West) hergestellte Wirtschaftsgüter zu montieren, die Verbleibensvoraussetzungen des BerlinFG erfüllen (Urteil vom 4.6.1971 VI R 20/70). Die BFH-Urteile vom 1.12.1970 VI R 88/69 und vom 2.11.1966 I R 132/66 müssen durch die spätere wesentlich engere Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzungen als überholt angesehen werden.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 8 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befaßt sich mit der gewerblichen Vermietung von Ton- und Lichtanlagen. Ihr Sitz war zunächst in Berlin (West). Seit 1984 befindet sich der Betriebssitz in S und fällt daher in die örtliche Zuständigkeit des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―).

In den Jahren 1978 und 1979 schaffte die Klägerin eine Reihe von Wirtschaftsgütern an, die von ihr unter der Sammelbezeichnung "Anlage (Ton- und Lichtanlage)" zusammengefaßt werden. Für diese Anlage gewährte das FA für Körperschaften in Berlin (West) Investitionszulagen für 1978 und für 1979.

Aufgrund einer vom FA Tiergarten in Berlin als Steuerfahndungsstelle durchgeführten Außenprüfung kam das FA jedoch zu der Auffassung, daß die Wirtschaftsgüter, für die die Investitionszulage gewährt worden war, nicht einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte zugeführt worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Anlage vielmehr zu einem Teil von Anfang an in seinem Studio in B fest installiert. Der andere Teil habe die musikalische Ausrüstung der Popmusik-Gruppen B und E dargestellt und sich demzufolge jeweils am Auftrittsort dieser Gruppen befunden. Das FA hob daher mit Bescheiden vom 10.Juli 1984 die Festsetzungsbescheide auf, forderte die gewährten Investitionszulagen zurück und setzte Zinsen fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin mit der Klage geltend, daß die zu der Anlage gehörenden Gegenstände ständig von ihrer Firma in Berlin (West) aus eingesetzt worden seien. Es seien hierfür eigens Lagerräume in Berlin (West) angemietet worden, und die Anlage sei nach jeder Vermietung wieder in diesem Lager untergebracht worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es unterstellte "ohne eine ausdrückliche Wahrheitsprüfung" zugunsten der Klägerin, daß die streitbefangenen Wirtschaftsgüter zunächst einmal dem Anlagevermögen der Klägerin in Berlin (West) tatsächlich körperlich zugeführt und in den angemieteten Lagerräumen untergebracht worden seien. Die Anlage sei aber nicht drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einem Berliner Betrieb verblieben, sondern in den Kalenderjahren 1978 und 1979 für mindestens insgesamt 147 Tage (4,5 Monate) an die Musikgruppen B und E nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet worden. Ob die Vermietungszeiten in den Jahren 1978 und 1979 noch länger gewesen, wie lange 1980 und 1981 Vermietungen erfolgt seien und ob ein Teil der Anlage in einem Studio des Geschäftsführers der Klägerin in B fest installiert gewesen sei, ließ das FG offen. Die Vermietungszeit von 147 Tagen rechtfertige bereits die Rückforderung der Investitionszulagen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der Verletzung des § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) gerügt wird. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß die Anlage entsprechend den Anforderungen des § 19 BerlinFG mindestens drei Jahre in ihrer Berliner Betriebstätte verblieben sei. Die Auslegung des Begriffs "Verbleiben" müsse den Besonderheiten des jeweiligen Geschäftszweiges Rechnung tragen. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit unveröffentlichtem Urteil vom 2.November 1966 I R 132/66 entschieden, daß die gewerbliche Vermietung von Theaterrequisiten über das Gebiet von Berlin (West) hinaus die Verbleibensvoraussetzungen erfülle, weil die Art dieser Vermietungstätigkeit auf Weiträumigkeit angelegt sei. Ebenso habe der BFH mit unveröffentlichtem Urteil vom 1.Dezember 1970 VI R 88/69 bei einem Karussell, das von einem Berliner Schaustellerbetrieb aus im Bundesgebiet eingesetzt worden sei, die Verbleibensvoraussetzungen als erfüllt angesehen. Diesen Fällen sei der Streitfall gleichgelagert. Die von ihr ―der Klägerin― eingesetzte Ton- und Lichtanlage sei von der Größe her nur bei größeren Rock- und Popkonzerten sinnvoll einzusetzen gewesen. Solche größeren Konzerte würden üblicherweise in der Form von Konzerttourneen durchgeführt, in deren Verlauf allenfalls ein bis zwei Konzerte in Berlin stattfinden würden. Es liege somit in der Natur der Sache, daß eine sinnvolle Verwendung der Anlage nur durch Einsatz außerhalb Berlins zu erreichen sei. Es müsse daher Sinn und Zweck des § 19 BerlinFG entsprechen, wenn durch eine sinnvolle und unternehmerisch notwendige Vermietung der Anlage in Orte außerhalb Berlins dem Land Berlin nicht unerhebliche Steuereinnahmen zuflössen, die zur Stärkung der Berliner Wirtschaftskraft mehr beitrügen als eine weitgehend ungenutzte Lagerung der Anlage in Berlin (West).

Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die der Klägerin für die Streitjahre gewährten Investitionszulagen nebst Zinsen zurückzuzahlen sind.

1. Nach § 19 Abs.2 Satz 1 BerlinFG wird die Investitionszulage nur für solche zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehörenden neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb verbleiben. Der Anspruch auf Investitionszulage erlischt gemäß § 19 Abs.8 Satz 1 BerlinFG (n.F., die schon für die Streitjahre galt, s. § 31 Abs.9 BerlinFG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.Dezember 1978, BGBl I 1979, 1, BStBl I 1979, 3) mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage gewährt worden ist, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind. Die Investitionszulage ist daher gemäß § 19 Abs.7 Satz 1 BerlinFG i.V.m. § 37 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuzahlen, wenn die Verbleibensvoraussetzung des § 19 Abs.2 Satz 1 und Abs.8 Satz 1 BerlinFG nicht erfüllt ist. Im Streitfall ist die Anlage, für die Investitionszulage gewährt worden ist, nicht mindestens drei Jahre im Betrieb der Klägerin in Berlin (West) verblieben.

2. Der Begriff des Verbleibens in § 19 Abs.2 Satz 1 und Abs.8 Satz 1 BerlinFG ist nach dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen auszulegen. Dieser Sinn und Zweck ist auf die Verstärkung der Produktionskraft der Berliner Wirtschaft gerichtet (vgl. Urteil des BFH vom 17.Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570). Die Wirtschaft in Berlin (West) soll durch den Einsatz moderner Maschinen und Betriebsmittel konkurrenzfähig bleiben (Urteil des BFH vom 15.Januar 1974 VIII R 192/71, BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559). Zur Erreichung dieses Förderungszwecks müssen die Wirtschaftsgüter während des gesamten Dreijahreszeitraums in Berlin (West) eingesetzt werden. Die streitbefangene Anlage der Klägerin war nach den Feststellungen des FG aber allein in den Jahren 1978 und 1979 mindestens 4,5 Monate außerhalb von Berlin eingesetzt.

3. Ausnahmen von den strengen Verbleibensanforderungen hat der BFH bei Kfz (LKW und Omnibussen) zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11.Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; in BFHE 112, 442, BStBl II 1974, 559). Aber auch hier hält der BFH an dem Erfordernis der räumlichen Bindung an den Einsatzort Berlin (West) insoweit fest, als die Fahrzeuge wenigstens regelmäßig im Verkehr von und nach Berlin eingesetzt werden müssen. Lediglich um die Fahrzeuge im Bundesgebiet nicht stilliegen zu lassen, bis sie zu einer Rückfracht nach Berlin kommen, wird die zeitlich untergeordnete Aufnahme von Zwischenfrachten im Bundesgebiet zugelassen (vgl. Urteile in BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und in BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vgl. auch zum Verbleiben von Schiffen in Berlin Urteil des BFH vom 26.August 1982 IV R 78/79, BFHE 137, 129, BStBl II 1983, 86). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben.

4. In besonderen Fällen hat der BFH allerdings das Erfordernis der räumlichen Bindung an den Einsatzort Berlin aufgegeben und eine bloße funktionelle Bindung des Wirtschaftsguts an die Berliner Wirtschaft für ein Verbleiben in Berlin (West) als ausreichend angesehen. Danach verbleibt ein überwiegend im Bundesgebiet eingesetzter Ausstellungsbus noch in Berlin (West), wenn er bei seinem Einsatz im Bundesgebiet für die Berliner Wirtschaft wirbt (Urteil des BFH vom 20.November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155). Nach dem unveröffentlichten Urteil des BFH vom 4.Juni 1971 VI R 20/70 erfüllen auch ein Baubuden- und ein Schweißaggregat, die von einem Berliner Unternehmen im Bundesgebiet eingesetzt werden, um dort von dem Unternehmen in Berlin (West) hergestellte Wirtschaftsgüter zu montieren, die Verbleibensvoraussetzung des BerlinFG. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob er dieser Rechtsprechung folgen könnte. Die genannten Fälle, in denen der BFH eine funktionelle Bindung an Berlin (West) als ausreichend angesehen hat, sind nämlich grundlegend anders gelagert als der Streitfall. Der Einsatz der Ton- und Lichtanlage der Klägerin außerhalb von Berlin (West) dient nicht wie der für die Berliner Wirtschaft werbende Ausstellungsbus oder die Montagegeräte der Förderung der Berliner Wirtschaft.

Selbst wenn der erkennende Senat auch bei einer bloßen funktionellen Bindung ein Verbleiben in Berlin (West) bejahen würde, kann jedenfalls nicht eine so lose funktionelle Bindung als ausreichend erachtet werden wie in dem von der Klägerin angeführten unveröffentlichten Urteil des VI.Senats des BFH vom 1.Dezember 1970 VI R 88/69. Nach dieser Entscheidung soll ein von einem Berliner Schaustellerunternehmen angeschafftes Karussell die Verbleibensvoraussetzungen unabhängig davon erfüllen, wie lange es in dem Dreijahreszeitraum in Berlin (West) oder im Bundesgebiet eingesetzt worden ist. Hier wird das Erfordernis, daß der Einsatz in Berlin (West) oder wenigstens für die Berliner Wirtschaft erfolgen muß, völlig aufgegeben.

Das gleiche gilt für das von der Klägerin genannte unveröffentlichte Urteil des I.Senats des BFH vom 2.November 1966 I R 132/66 (Vermietung von Theaterrequisiten durch eine Berliner Betriebstätte). Hierzu merkt auch der VI.Senat in dem nach seinem Urteil vom 1.Dezember 1970 VI R 88/69 ergangenen Urteil vom 4.Juni 1971 VI R 20/70 (nicht veröffentlicht ―NV―) kritisch an, daß nach der Entscheidung des I.Senats die Verbleibensvoraussetzung sogar dann erfüllt wäre, wenn die Theaterrequisiten überhaupt nicht in Berlin Verwendung fänden.

Sowohl das Urteil des VI.Senats des BFH vom 1.Dezember 1970 VI R 88/69 als auch das Urteil des I.Senats des BFH vom 2.November 1966 I R 132/66 müssen deshalb durch die spätere wesentlich engere Rechtsprechung des BFH, die z.B. bei den Kfz nur eng begrenzte Ausnahmen von dem Erfordernis des ständigen Einsatzes in Berlin zuläßt, als überholt angesehen werden. Eine derart weite Auslegung wie in diesen beiden Urteilen des VI. und I.Senats des BFH ist mit dem Sinn und Zweck des § 19 Abs.2 Satz 1 und Abs.8 Satz 1 BerlinFG nicht vereinbar.

5. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Investitionszulage für die von ihr angeschaffte Anlage auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 23.Mai 1986 III R 66/85 (BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916) herleiten. In diesem Urteil hat der Senat allerdings entschieden, daß ein Wirtschaftsgut auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d.h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Im Streitfall hat das FG lediglich festgestellt, daß die Klägerin die Anlage in den Jahren 1978 und 1979 für mindestens 4,5 Monate nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet hat. Weitere Vermietungszeiten hat das FG offengelassen. Wie sich aus den eingereichten Rechnungen der Klägerin ergibt, auf die das FG Bezug genommen hat, bleiben die einzelnen Vermietungszeiträume, die zusammen die 4,5 Monate ergeben, in jedem Jahr erheblich unter drei Monaten.

Die Entscheidung des Senats in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 betrifft aber nicht die Frage des räumlichen Verbleibens in Berlin (West) oder in einem sonstigen Fördergebiet, sondern es geht darum, wann eine Vermietung an Privatpersonen zulageschädlich ist. Die Frage der Zulageschädlichkeit der Vermietung an Privatpersonen stellt sich im Rahmen des § 19 BerlinFG erst, wenn die räumliche Verbleibensvoraussetzung in Berlin (West) erfüllt ist. Beide Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Ein Wirtschaftsgut kann trotz Vermietung an Privatpersonen im Gewerbebetrieb des Investors verbleiben, aber von der Investitionszulage ausgeschlossen sein, weil es außerhalb von Berlin eingesetzt wird. Andererseits kann ein Wirtschaftsgut in Berlin (West) verbleiben und trotzdem nicht zulagebegünstigt sein, weil es in schädlicher Weise an Privatpersonen vermietet wird.

Entfällt damit eine Zulage schon deshalb, weil die Nutzung der streitigen Wirtschaftsgüter durch Dritte außerhalb von Berlin erfolgt ist, so kann die vorrangige grundsätzliche Frage, ob das Senatsurteil in BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 im Rahmen des § 19 BerlinFG überhaupt anwendbar ist, offenbleiben (gegen eine Anwendbarkeit der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben vom 31.Dezember 1986 Tz.173, BStBl I 1987, 51, 73).

Nach allem steht die begehrte Investitionszulage der Klägerin nicht zu, so daß die bereits gewährte Zulage mit Zinsen zurückzuzahlen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63321

BFH/NV 1990, 82

BStBl II 1990, 1013

BFHE 161, 281

BFHE 1991, 281

BB 1991, 122

BB 1991, 122-124 (LT)

DB 1990, 2405 (T)

HFR 1991, 164 (LT)

StE 1990, 402 (K)

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