Leitsatz (amtlich)

Die Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG) i. d. F. vom 12. November 1958 (GVBl S. 330) knüpft an den besteuerten Erwerbsvorgang an. Die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 BBauG betrifft nur die Auflassung oder Teilung, nicht aber die Wirksamkeit des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Kaufvertrags.

 

Normenkette

BBauG § 19 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2; Bayer. GrESWG 1958 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 1964 unter gleichzeitiger Auflassung ein unbebautes Grundstück in X (Bayern). Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung, da er beabsichtige, auf dem Grundstück einen Wohnhausneubau nach den Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau zu errichten.

Mit Bescheid vom 4. August 1964 wurde der im Betreff als Kaufvertrag bezeichnete Rechtsvorgang "nach § 19 Abs. 1 und 2 Bundesbaugesetz" vom Landratsamt genehmigt.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (FA) den Erwerb zunächst von der Grunderwerbsteuer freigestellt hatte (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnbau i. d. F. vom 12. November 1958 - GrESWG-Bayern -, GVBl, 330) setzte es im März 1970 1 858 DM Grunderwerbsteuer fest, da das Gebäude erst im Oktober 1969, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums des Art. 4 Abs. 1 GrESWG-Bayern, bezugsfertig geworden sei.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG stellte fest, daß das Gebäude bis zum 8. August 1969, das sind fünf Jahre nach Zugang des Genehmigungsbescheids nach § 19 BBauG, bezugsfertig errichtet gewesen war; es hielt deshalb die Voraussetzungen der Nachversteuerung nach Art. 4 Abs. 1 GrESWG-Bayern nicht für gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71498

BStBl II 1975, 742

BFHE 1976, 284

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