Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch aus § 13 Abs. 1 HöfeO a. F. hatte den Charakter eines gesetzlichen Vermächtnisses (Anschluß an BFHE 120, 401, BStBl II 1977, 79). Einigen sich die nach § 13 Abs. 1 HöfeO a. F. Anspruchsberechtigten vor dem beabsichtigten Verkauf des Hofes mit dem Hoferben über die Verteilung des zu erwartenden Verkaufserlöses, statt die Höhe der Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO a. F. zu berechnen, so ist diese Einigung für die Besteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 maßgebend (Anschluß an BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886).

 

Normenkette

HöfeO a.F. § 13 Abs. 1; ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Vater der Klägerin war Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Hofes i. S. der Höfeordnung gewesen. Nachdem er 1957 ohne letztwillige Verfügung gestorben war, erteilte das Landwirtschaftsgericht dem älteren der beiden Brüder der Klägerin mit Beschluß vom 15. Juli 1965 das Hoffolgezeugnis. Der Bruder verkaufte den Hof mit Ausnahme eines Grundstücks durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Juli 1965 für 3 635 686 DM an eine Bergwerksgesellschaft. Der Grundbesitz wurde am 6. September 1965 übereignet. Der Kaufpreis wurde gezahlt.

Schon vor dem Verkauf des Hofes - nämlich am 21. Juni 1965 - hatten die Klägerin, ihre beiden Brüder und ihre Mutter im Hinblick auf den voraussichtlichen Verkauf einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, bei welchem die Mutter zugleich als gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Klägerin und des ebenfalls noch minderjährigen jüngeren der beiden Brüder handelte. Nach dem Vertrag verpflichtete sich der ältere Bruder und Hoferbe, 78 % des zu erwartenden Verkaufserlöses an seine Mutter und die von ihr vertretenen minderjährigen Geschwister abzuführen. Die Mutter erklärte, "...daß mit dieser Zahlung in Höhe von 78 % des Kaufpreises alle ihre Ansprüche sowie die Ansprüche der von ihr vertretenen Minderjährigen ... restlos abgegolten sein würden, und zwar sowohl alle erbrechtlichen Ansprüche als auch solche aus § 13 Höfeordnung". Die Klägerin erhielt aus dem Verkaufserlös einen Betrag von 600 000 DM.

Das beklagte FA veranlagte die Klägerin wegen der "Abfindung gem. § 13 HöfeO" von 600 000 DM zur Erbschaftsteuer.

Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Steuerpflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Höfeordnung (HöfeO) a. F. hatte die Klägerin gegen den Hoferben Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages für den Fall, daß der Hoferbe innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb den Hof veräußerte. Dieser Anspruch hatte den Charakter eines aufschiebend bedingten gesetzlichen Vermächtnisses (Urteil vom 28. Juli 1976 II R 145/71, BFHE 120, 401, BStBl II 1977, 79). Mit dem Verkauf und der Übereignung des Hofes ist diese Bedingung eingetreten und somit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG 1959 der Steueranspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 entstanden.

Die Höhe des Vermächtnisanspruches aus § 13 Abs. 1 HöfeO a. F. und damit der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 24 Abs. 1 ErbStG 1959 bemißt sich regelmäßig nach der Geldsumme, welche dem Erben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bei dem Verkauf des Hofes zur Zeit des Erbfalles - abzüglich der gemäß § 12 HöfeO gezahlten Beträge - zugestanden hätte. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten sich - zum Teil mit dem Vertrag vom 21. Juni 1965 - im Wege des Vergleiches auf den an die Klägerin zu zahlenden Betrag von 600 000 DM geeinigt, statt die Höhe des Anspruchs nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 HöfeO a. F. zu errechnen. Deshalb ist hier die Steuer von diesem Betrag von 600 000 DM (abzüglich des Freibetrages gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959) zu berechnen; denn die Erbschaftsteuer soll die wirkliche Bereicherung erfassen, wie sich aus § 11 Abs. 3 ErbStG 1959 ergibt (Urteil vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72431

BStBl II 1977, 730

BFHE 1978, 537

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