Leitsatz (amtlich)

1. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG wird im Werkfernverkehr der Rücklauf gebrauchter Packmittel zum Zielort begünstigt.

2. Beim Rücklauf liegt keine Beförderung innerhalb eines Unternehmens (mit nichtbegünstigten innerbetrieblichen Umsätzen) vor, wenn bei der Beförderung vom Abnehmer (Kunden) zum Zweigbetrieb des Unternehmens der Hauptbetrieb eingeschaltet ist, in dem das Leergut von kleineren im Nahverkehr fahrenden Zubringerfahrzeugen auf im Güterfernverkehr laufende LKW umgeladen wird.

3. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BefStG kann nicht gefolgert werden, daß Beförderungen innerhalb eines Unternehmens nicht steuerpflichtig seien; ebensowenig kann daraus der Schluß gezogen werden, daß Steuervergünstigungen bei Beförderungen innerhalb des Unternehmens ausgeschlossen sein sollen.

4. Anders als im Umsatzsteuerrecht, das innerbetriebliche Umsätze grundsätzlich nicht kennt, geht das Beförderungsteuerrecht auch von innerbetrieblichem Werkverkehr aus (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 GüKG).

 

Normenkette

BefStG § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 1 Abs. 3; GüKG § 48 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige -- Stpfl. --) für seine Beförderungen im Werkfernverkehr die Vergünstigungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG (Ermäßigung der Steuer auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer bei Beförderung von gebrauchten Packmitteln zurück zum Unternehmer) und des § 19 Abs. 3 BefStDV (Ansatz des halben wirklichen Gewichts anstelle des Rohgewichts) in Anspruch nehmen kann.

Der gepachtete Zweigbetrieb A. der Brauerei B. bringt mit Lastzügen in A. erzeugtes Bier (Voll- und Bockbier hell) in Fässern und Bierträgern (für Flaschenbier) nach B. Dort wird das Transportgut auf kleinere in B. stationierte Fahrzeuge umgeladen. Diese fahren es, nachdem je nach Bedarf dunkles Bier aus der Erzeugung der Brauerei B. zugeladen worden ist, im Nahverkehr den Abnehmern (Kunden) zu. Die kleineren Fahrzeuge holen das Leergut (Fässer, Bierträger und Flaschen) nach B zurück, von wo es mit Lastzügen wieder nach A zurückbefördert wird.

Das Finanzamt (FA) als Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion (OFD), Beklagter und Revisionskläger (FA), lehnte im Anschluß an einen Betriebsprüfungsbericht vom 2. März 1962 im Beförderungsteuerbescheid vom 4. April 1962 die Anwendung der Vergünstigungsvorschriften ab, da es sich bei den Transporten zwischen B. und A. um Beförderungen innerhalb desselben Unternehmens handele. Aus dem Gesetzeswortlaut "zurück zum Unternehmer" müsse gefolgert werden, daß nur die Rückbeförderung gebrauchter Packmittel vom Abnehmer (Kunden) zum Unternehmen begünstigt sein solle. Während der Einspruch hiergegen mit der gleichen Begründung zurückgewiesen wurde, hatte die Berufung Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde, die seit dem 1. Januar 1966 gemäß §§ 115, 184 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 286 AO a. F. als Revision zu behandeln ist, beantragt das FA, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben. Es führt aus: Das FG lege den Begriff des Unternehmers im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG unzutreffend aus. Gemäß § 1 Abs. 3 BefStG richteten sich die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" für den gesamten Bereich des BefStG nach dem Umsatzsteuerrecht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasse das Unternehmen die gesamte berufliche und gewerblicheTätigkeit des Unternehmers. Da sich Unternehmen und Tätigkeitsbereich nach dieser Vorschrift deckten, könne es sich beim Rücktransport von Leergut von einer Betriebstätte des Unternehmers zu einer anderen Betriebstätte des gleichen Unternehmers nicht um einen "Rücktransport zum Unternehmer" handeln, da ein solcher Transport einen anderen Unternehmer voraussetze.

Die Stpfl. beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es handele sich ausschließlich um Rückbeförderung des Leerguts vom Abnehmer (Kunden) zum Unternehmer, wobei das Leergut allerdings zunächst zum Hauptbetrieb und von da weiter -- nach Umladen -- zum Zweigbetrieb befördert werde.

 

Entscheidungsgründe

Die erhobene Revisionsrüge ist nicht begründet.

Die Rechtsausführungen entsprechen den Darlegungen im Urteil II 67/62 vom 19. Januar 1966 (BStBl 1966 III S. 238).

Für die Beurteilung im Streitfall ist infolgedessen nur die Frage des nicht aufspaltbaren Beförderungsvorganges entscheidend. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die gebrauchten Packmittel (Fässer, Bierträger und Flaschen) in zwei einzelnen durch das Umladen bedingten Fahrten zurückbefördert wurden, nämlich zunächst im Güternahverkehr mit kleineren Kraftfahrzeugen, die im Hauptbetrieb stationiert sind, von den Abnehmern (Kunden) zurück zum Hauptbetrieb und erst von da ab im Güterfernverkehr mit Lastzügen, die gleichfalls der Stpfl. gehören und im Zweigbetrieb eingestellt sind, zurück zum Zweigbetrieb der Stpfl.

Wenn die Stpfl. den gesamten Rücktransport, nämlich vom Abnehmer (Kunden) nach A., mit den schweren Lastzügen durchgeführt haben würde, wäre die Rückführung auch vom FA als steuerbegünstigt angesehen worden, weil dem Vorlauf ein entsprechender Rücklauf gegenüberstehen würde; denn in A. gebrautes Bier ist unstreitig nicht in B. zum Ausschank gekommen, sondern an die Abnehmer (Kunden) weitergeliefert worden. Auch aus diesem Grunde erscheint es bedenklich, im Streitfall den "Rücklauf" bei organisationsmäßig bedingtem Zusammenfassen des Leerguts am Sitz der Hauptbetriebstätte wegen des Ausladens aus den kleineren Fahrzeugen als unterbrochen anzusehen. § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG ist vielmehr auf die Rückbeförderung der gebrauchten Packmittel insgesamt zwischen Kunden und Zweigbetrieb anwendbar.

Das FA hat im Jahre 1961 ausschließlich Leergutbeförderungen zwischen dem Hauptbetrieb B. und dem Zweigbetrieb A. in Richtung A. nicht als Rückbeförderung gebrauchter Packmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG anerkannt (Hinweis auf die Anlage zum Beförderungsteuerprüfungsbericht vom 2. März 1962 und Textziff. VIII des Betriebsprüfungsberichts). Leergutbeförderungen von A. in Richtung B. sind in den Beförderungsnachweisen nicht aufgeführt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Verpächterin des Zweigbetriebs A. einziger Abnehmer (Kunde) für dunkles Bier der Brauerei B. ist. Die Rückführung gebrauchter Packmittel wäre, wenn sie in Fässern, Bierträgern und Flaschen nach B. tatsächlich erfolgt, auch in diesem Falle steuerbegünstigt nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BefStG.

Die Sache unterliegt jedoch aus einem anderen als dem mit der Revisionsrüge vorgetragenen Grunde der Aufhebung.

Im Streitfall ist der Streckenberechnung nach dem Maßstab von Tonnenkilometern die Eisenbahntarifentfernung zugrunde gelegt worden. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats II 141/60 S vom 11. November 1964 (BStBl 1965 III S. 62 f., Slg. Bd. 81 S. 171) ist jedoch für den Begriff des Tonnenkilometers bei der Versteuerung des nicht genehmigten Güterfernverkehrs und des Werkfernverkehrs statt der Eisenbahntarifentfernung die tatsächlich gefahrene km-Strecke zugrunde zu legen. Bei der Auslegung des im Gesetz selbst nicht näher bestimmten, aber als Besteuerungsmaßstab verwendeten Begriffs Tonnenkilometer bietet sich nach dem allgemein dem Wortsinn folgenden Sprachgebrauch kein Anhaltspunkt dafür, der Besteuerung statt der tatsächlich gefahrenen km-Strecke auf der Straße die Eisenbahnentfernung zugrunde zu legen.

Die Sache geht dieserhalb zwecks erneuter Entscheidung über die Höhe der Beförderungsteuer an das FG zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412020

BStBl III 1966, 242

BFHE 1966, 80

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