Leitsatz (amtlich)

1. Zerkleinern von Schrott zum Zwecke des Chargierfähigmachens ist eine steuerlich schädliche Bearbeitung.

2. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 4; UStDB 1938 §§ 12, 14, 28 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 Ziff. 12

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) kauft von Schrotthändlern und Fabrikanten, in geringem Umfang auch von Privatpersonen, Eisen- und Stahlschrott auf. Einen Teil dieses Schrotts hat er vor der Weiterlieferung auf seinen Lagerplätzen mit Schneidbrennern und anderen Schneideapparaten zerkleinert und als für den Einsatz in Verhüttungsöfen geeigneten, chargierfähigen Schrott weitergeliefert. Das Finanzamt hat auf Grund dieses durch eine Betriebsprüfung festgestellten unstreitigen Sachverhalts eine steuerlich schädliche Bearbeitung angenommen. Soweit der Bf. den Schrott unbearbeitet weitergeliefert hat, hat es die Steuerfreiheit dieser Lieferungen auf Grund des § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt, weil die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit § 14 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen (UStDB) 1938 nicht buchmäßig nachgewiesen seien.

 

Entscheidungsgründe

Der Bf., der für alle hier streitigen Lieferungen Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG in Anspruch nimmt, hat gegen die Veranlagungen zur Umsatzsteuer für 1949 und 1950 erfolglos Einspruch und Berufung eingelegt. Auch seine Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Soweit Steuerfreiheit für die Lieferungen des chargierfähigen Schrotts in Anspruch genommen wird, hängt die Entscheidung davon ab, ob durch die Maßnahmen des Bf. ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 UStDB 1938 entstanden ist, da für den unter § 28 Ziff. 12d UStDB fallenden Schrott im § 29 Abs. 1 Ziff. 6 a. a. O. als besondere Bearbeitung oder Verarbeitung nur das Verhütten zugelassen ist. Die Auffassung der Vorentscheidung, daß das Zerkleinern des Schrotts, das unstreitig nicht nur für Zwecke einer leichteren Beförderung vorgenommen wurde, sondern um den Letztverbrauchern in den Kreisen der eisenschaffenden Industrie ein ohne weiteres Zutun für den Ofen einsatzfähiges Material zur Verfügung zu stellen, eine steuerlich schädliche Bearbeitung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UStDB darstelle, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Bf. rügt demgegenüber mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des § 12 Abs. 1 UStDB, der es auf die Verkehrsauffassung abstelle, weil die Vorentscheidung die Frage der Entstehung eines neuen Verkehrsgutes aus eigener Erkenntnis entscheiden zu können geglaubt und die von ihm beigebrachten gutachtlichen Äußerungen der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie und einer Reihe von Unternehmungen aus den Kreisen seiner Abnehmer nicht gewürdigt habe. Der Bf. übersieht dabei jedoch, daß das ersterwähnte Gutachten sich mit der hier streitigen Frage gar nicht befaßt. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung gehört zwar, wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung V 87/52 U vom 6. März 1953 unter Hinweis auf das auch von der Rb. angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs V 437/35 vom 4. Oktober 1935 Slg. Bd. 38 S. 283) ausgeführt hat, zur Feststellung des Tatbestandes und kann durch Überlegungen des Steuerrichters nicht ersetzt werden. Die Äußerungen aus Kreisen der eisenschaffenden Industrie, die lediglich ohne Würdigung des Sachverhalts eine Rechts auffassung wiedergeben, sind jedoch als tatsächliche Feststellungen nicht zu verwerten. Das erwähnte Gutachten der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie befaßt sich aber lediglich mit dem Zerschneiden des Schrotts aus Gründen der besseren Ausnutzung des Frachtraumes. Entscheidend für die Annahme eines neuen Verkehrsgutes ist vielmehr der unstreitige Sachverhalt, daß der Bf. Schrottstücke so weit zerkleinert hat, bis die zum unmittelbaren Einsatz in einem Verhüttungsofen erforderlichen Maße erreicht waren. Die Rb. kann ernstlich nicht bestreiten, daß nach chargierfähigem Schrott, wie aus der geänderten Bezeichnung und dem höheren Preise hervorgeht, eine andere Nachfrage besteht als nach unzerkleinertem Schrott. Damit ist aber die Entstehung eines Verkehrsgutes anderer Marktgängigkeit dargetan. Es trifft wohl zu, daß beide Arten Schrott Verhüttungsmaterialien im Sinne des § 28 Abs. 2 Ziff. 12 UStDB 1938 sind. Da aber der Verordnungsgeber im § 29 Abs. 1 Ziff. 6 a. a. O. bei Verhüttungsmaterialien lediglich das Verhütten besonders zugelassen hat, so folgt daraus, daß das Zerkleinern nur dann die Steuerfreiheit nicht ausschließt, wenn es als vorbereitende Maßnahme von dem verhüttenden Unternehmer selbst vorgenommen wird (vgl. Hartmann-Metzenmacher, UStG 4. Aufl. zu § 4 Ziff. 4 S. 370, und Urteil des Reichsfinanzhofs V 667/37 vom 24. August 1938, Reichssteuerblatt -- RStBl. -- S. 917, Slg.Bd. 44 S. 331). Der Gesetzgeber wollte nicht alle mit der Gewinnung metallischer Enderzeugnisse zusammenhängenden Bearbeitungen und Verarbeitungen für steuerlich unschädlich erklären, sonst wäre eine Aufzählung bestimmter Arbeitsvorgänge im § 29 UStDB nicht erforderlich gewesen. Bearbeitungsvorgänge, die zur Vorbereitung der Verhüttung unumgänglich sind, schließen deshalb, wenn sie der Händler vornimmt, die Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG aus. Eines Eingehens auf die von der Vorentscheidung und von Finanzamt angeführten Verwaltungserlasse bedarf es daher nicht. Das Zusammenpressen von Blechschrott ist in diesem Verfahren nicht streitig.

Ohne Rechtsirrtum oder Verstoß gegen den Inhalt der Akten haben die Vorinstanzen die Steuerfreiheit auch für diejenigen Schrottlieferungen versagt, die der Bf. ohne Bearbeitung ausgeführt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Bf., der davon ausgegangen ist, daß das Zerkleinern keine steuerlich schädliche Bearbeitung ist, den Anteil dieser Lieferungen mit chargierfähigem Schrott in seiner Buchführung nicht festgehalten. Das war hier um so mehr erforderlich, als in dem Unternehmen außer dem Zerkleinern noch andere Bearbeitungsvorgänge, wie Paketieren und Sortieren, in Betracht kommen, deren Nachprüfung dem Finanzamt möglich sein muß. Der von der Vorinstanz als Zeuge gehörte Prokurist des Bf. hat nur bekunden können, daß sich der Anteil der Lieferungen, bei denen der Schrott ofenfertig zerkleinert worden sei, vielleicht aus den Lohnzahlungen feststellen ließe, da diese nach den Leistungen bemessen seien. Damit ist aber der gesetzlichen Voraussetzung des Buchnachweises (§ 14 Abs. 3 UStDB 1938) nicht Genüge getan; denn hiernach müssen die nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie schon des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteil V 164/38 vom 27. Oktober 1939, RStBl. 1940 S. 307) ist der Buchnachweis eine wesentliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuervergünstigung. Liegt der Buchnachweis nicht vor, so ist die Steuerfreiheit zu versagen, selbst wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung gegeben sind. Es ist dann auch eine Teilung der Umsätze in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze im Wege der Schätzung unzulässig. Der Bf. behauptet nun, ihm sei vom Finanzamt bei Gelegenheit einer Betriebsprüfung im Jahre 1938 oder 1941 ein erleichterter Buchnachweis eingeräumt worden. Das Finanzamt hat dazu ausgeführt, daß in der Regel nur Befreiungen vom Nämlichkeitsnachweis erteilt worden seien. Wenn die Vorinstanz angesichts der Tatsache, daß die vom Bf. beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen wohl allgemein von einer Erleichterung des Buchnachweises, nicht aber von einer Befreiung der Aufzeichnung der Bearbeitungsmaßnahmen sprechen, den Nachweis einer Befreiung von jeder Anschreibung über die Bearbeitungsmaßnahmen als nicht erbracht angesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine bloße Befreiung vom Nämlichkeitsnachweise vermag aber, da nach den obigen Ausführungen tatsächlich steuerlich schädliche Bearbeitungen vorgenommen worden sind, die Steuerfreiheit auch der unbearbeitet erfolgenden Lieferungen infolge des fehlenden Buchnachweises nicht zu rechtfertigen. Zudem hat der Betriebsprüfung im Jahre 1938 offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; denn in dem von dem Bf. abschriftlich vorgelegten Betriebsprüfungsbericht vom 22. November 1938 ist ausgeführt, daß die Händler nur sortiertes Material anlieferten, während jetzt der Betriebsprüfer unwiderlegt zu der schlüssig begründeten Auffassung kommt, daß der Bf. angelieferten Mischschrott auch sortiert haben müsse.

Der Vorentscheidung ist daher im Ergebnis beizutreten und die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

Der Bf. hat mündliche Verhandlung beantragt. Es erscheint angezeigt, vorerst nach § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ohne eine solche zu entscheiden.

Auf die Ausführungen des Bescheides vom 23. März 1953 wird in vollem Umfange Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer (Bf.) im wesentlichen die Ausführungen vorgebracht, die aus seinem Schriftsatz vom 17. Juli 1953 ersichtlich sind, dem drei weitere Gutachten beigelegen haben. Außer dem in erster Linie gestellten Antrag auf Aufhebung der Vorentscheidungen ist nunmehr noch hilfsweise beantragt, die Sache wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigt es nicht, von der im Bescheid vertretenen Auffassung abzugehen.

Wenn der Bf. jetzt ausführt, daß Gegenstand des Verfahrens nicht das Chargierfähigmachen des Schrotts, sondern nur das Zerkleinern gewesen sei, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß nach den im Einklang mit dem Akteninhalt, insbesondere auch mit dem eigenen Vorbringen des Bf., getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts der Bf. den in unzerkleinertem Zustand erworbenen Schrott auf die Maße zerkleinert hat, die zum unmittelbaren Einsatz im Verhüttungsprozeß erforderlich sind, und daß er ihn auch als chargierfähigen Schrott zu den, wie auch aus den Gutachten hervorgeht, erzielbaren höheren Preisen veräußert hat.

Der Rechtsbeschwerde (Rb.) ist zuzugeben, daß die hier streitige Frage keine reine Rechtsfrage ist. Gleichwohl beruhen die Schlußfolgerungen der Vorinstanz weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Feststellungen. Der Bf., der sich auf eine von der Auffassung des Finanzamts abweichende Verkehrsauffassung berief, konnte den Nachweis einer solchen Verkehrsauffassung durch die im finanzgerichtlichen Verfahren beigebrachten Gutachten nicht führen. Das bei den finanzgerichtlichen Akten befindliche Gutachten der Fachvereinigung Schrott- und Metall-Großhandel e. V. enthält im Gegenteil tatsächliche Feststellungen, die die Auffassung der Vorinstanz bestätigen. Denn aus ihm geht hervor, daß die Zerkleinerung zu dem Zwecke erfolgt, die Waren chargierfähig zu machen, und daß für solchen Schrott höhere Preise erzielt werden. Die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz beigebrachten Gutachten, die als neue Beweismittel hier nur deshalb gewürdigt werden, um den Einwand mangelnder Tatbestandsfeststellung zu widerlegen, ergeben nichts anderes. Wenn in einem Gutachten ausgeführt ist, daß es im Interesse einer erhöhten Produktion liege, die Chargiermulden möglichst voll zu packen und deshalb Schrott zu verwenden, der sich durch vorheriges Zerkleinern gut in die Mulden einschichten läßt, daß die Bewertung des Schrotts auch von der mehr oder weniger guten Chargierfähigkeit abhängt und daß schließlich bei den im Handel üblichen Sortenbezeichnungen stets auch die chargierfähigen Maße angegeben sind, so spricht dies ebenso für die hier vertretene Auffassung wie die Ausführungen in einem anderen Gutachten, daß unter "Chargierfähigmachen" die Zerkleinerung des Schrotts in Stücke verstanden wird, die für die sofortige Einfüllung in die einzelnen Ofenaggregate geeignet seien. Denn danach legen gerade die Abnehmer auf chargierfähige Maße wert und vergüten die hier streitige vorbeitende Verhüttungsmaßnahme, die ihnen der Großhändler abnimmt.

Die Gutachten gehen durchweg von der rechtsirrtümlichen Auffassung aus, daß, weil zwischen Blechschrott, Kernschrott, Gußschrott usw. unterschieden werde, innerhalb dieser Warengattungen eine Änderung der Wesensart nicht denkbar sei. Das würde bedeuten, daß, weil es z. B. verschiedene Holzsorten gibt, innerhalb einer bestimmten Holzsorte eine Änderung der Wesensart, z. B. durch Schneiden auf bestimmte, vom Abnehmer gewünschte Längen, nicht denkbar sei. Mit anderen Worten, die Tatsache, daß der analytische Gehalt wesentlich für die Bewertung des Schrotts ist, schließt nicht aus, daß sich auch nach anderen Merkmalen innerhalb einer bestimmten Schrottsorte eine Änderung der Wesensart ergeben kann.

Entscheidend für den Streitfall ist, daß der den Bescheid tragende Tatbestand mit den Feststellungen der beteiligten Wirtschaft übereinstimmt, und daß der erkennende Senat aus diesen Feststellungen nur die rechtlichen Folgerungen zieht. Er befindet sich insoweit im Einklang mit der im Bescheid in Bezug genommenen Rechtssprechung und auch mit dem inzwischen veröffentlichten Urteil Vz 150/52 S vom 25. Juni 1953 (Slg.Bd. 57 S. 668, Bundessteuerblatt -- BStBl. -- 1953 III S. 254). Denn die dort vertretene Auffassung, daß für die Bildung einer Verkehrsauffassung der Standpunkt der beteiligten Wirtschaft maßgeblich sei, besagt nicht, daß nun in jedem Falle Sachverständigengutachten aus Wirtschaftskreisen einzuholen seien, wenn die Auffassung der Wirtschaft z. B. anderweit festgestellt werden kann; auch besagt sie nicht, daß ein Gutachten, das erkennbar rechtsirrige Schlüsse selbst zieht, durch diese Schlußfolgerungen die Rechtsprechung bindet. Maßgebend ist also, daß der angenommenen Verkehrsauffassung solche Tatsachen zugrunde liegen, an deren Feststellung die beteiligte Wirtschaft mitgewirkt hat, und daß die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen für die Anwendbarkeit des § 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) durch den Bundesfinanzhof auch nachprüfbar sind, also nicht etwa nur auf einer bloßen Rechtsüberzeugung oder Überlegung der Vorinstanz beruhen.

Im Streitfalle führt, da Schrott ein Verhüttungsmaterial im Sinne des § 28 Abs. 2 Ziff. 12 UStDB 1938 (§ 29 Abs. 2 Ziff. 13 UStDB 1951) ist, auch die Erwägung, daß das Zerkleinern als unerläßliche Vorbereitungsmaßnahme der Verhüttung Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes nur genießt, wenn die Maßnahme von der Hütten industrie, nicht aber vom Handel vorgenommen wird, zu dem gleichen, unmittelbar aus dem Gesetz abgeleiteten Ergebnis (vgl. das inzwischen veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs V 59/52 S vom 30. Juni 1953, Slg.Bd. 57 S. 720, BStBl. 1953 III S. 274). Auch aus diesem Grunde erübrigte sich eine Zurückverweisung.

Ist aber hiernach die streitige Bearbeitungsmaßnahme, die mit dem von der Rb. vergleichsweise erwähnten Verpacken nach § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB nichts gemein hat, als steuerlich schädlich anzusehen, so bedurfte es zur Feststellung etwaiger steuerfreier Umsätze auch des Buchnachweises.

Nach alledem war die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407982

BStBl III 1954, 274

BFHE 1955, 176

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