Leitsatz (amtlich)

Eine sog. Regionalzulage kann nicht gewährt werden, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist des § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 in eine Betriebstätte des Investors verbracht werden, die außerhalb des Investitionsortes liegt, der in der Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft als förderungsbedürftig bezeichnet ist.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 1 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1, § 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete im Jahre 1982 in A einen gewerblichen Betrieb für Daten- und Textverarbeitung, für den sie noch im selben Jahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Werte von 13 473,86 DM anschaffte. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bescheinigte der Klägerin am 9.Juni 1983, daß ihr als Errichtung einer gewerblichen Betriebstätte bezeichnetes Vorhaben in A in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt werde und volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. Im Juli 1983 verlegte die Klägerin den Betrieb unter Mitnahme der Anlagegüter von A nach B.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin vom 23.September 1983 auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 mit Bescheid vom 18.Januar 1984 ab, weil die betreffenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf des in § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 vorgeschriebenen Dreijahreszeitraums in eine andere Betriebstätte der Klägerin überführt worden seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß die "Verbleibensfrist" des § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 im Streitfall nicht gewahrt sei, weil die von der Klägerin für ihren Betrieb angeschafften Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in dem für förderungswürdig erklärten Gebiet verblieben seien, zu dem zwar die Stadt A, nicht aber der Raum B gehöre. Das InvZulG müsse dahin ausgelegt werden, daß der Begriff Betrieb bzw. Betriebstätte nicht rechtlich, sondern räumlich zu verstehen sei.

Die Klägerin rügt mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision die Verletzung von § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982. Sie ist der Auffassung, diese Vorschrift sei so auszulegen, daß der Begriff der Betriebstätte rechtlich zu verstehen sei und eine räumliche Verlegung der Betriebstätte dem Erfordernis des dreijährigen Verbleibens von angeschafften Wirtschaftsgütern nicht entgegenstehe. Aus § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 folge, daß es wesentlich auf den Zeitpunkt der Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte ankomme. Der Gesetzgeber habe mit der Zulage einen Anreiz zur Errichtung oder Erweiterung von Betriebstätten geben wollen. Außerdem komme ihre Tätigkeit wegen der Besonderheiten ihres Betriebs weiterhin --wie bisher-- weitgehend den Kunden im förderungswürdigen Wirtschaftsraum der Stadt A zugute.

Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung der Vorentscheidungen eine Investitionszulage für Aufwendungen in Höhe von 13 473,86 DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Klägerin die Investitionszulage nach § 1 InvZulG 1982 nicht zu gewähren ist.

1. Nach dieser Vorschrift erhalten Steuerpflichtige i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für ein im Zusammenhang mit der Errichtung einer Betriebstätte durchgeführtes Investitionsvorhaben eine Investitionszulage, wenn sie durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft nachweisen, daß die Betriebstätte in einem förderungsbedürftigen Gebiet errichtet wird und daß die Errichtung volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. In diesem Zusammenhang angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern i.S. des § 6 Abs.2 EStG gehören, müssen außerdem mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben (§ 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982).

2. Die Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 9.Juni 1983 nennt als förderungsbedürftigen Investitionsort ausschließlich die Stadt A. Die Klägerin hat die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter nach den unbeanstandeten Feststellungen des FG jedoch nicht drei Jahre lang in ihrer (zunächst) in A belegenen Betriebstätte genutzt. Sie hat sie vielmehr bereits ab Juli 1983 ausschließlich in B, einem durch die Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde nicht mehr abgedeckten Gebiet, eingesetzt. Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 und Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 nicht erfüllt.

3. Durch die in § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 enthaltene Verbleibregelung soll in erster Linie Mißbräuchen vorgebeugt werden. Es soll insbesondere verhindert werden, daß Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter schon kurze Zeit nach der Gewährung der Zulage in andere Betriebstätten außerhalb des Fördergebiets verbringen und damit zu Steuerpflichtigen in Konkurrenz treten, welche die Zulage nicht erhalten (so schon das Urteil des Senats vom 11.Mai 1983 III R 52/80, BFHE 138, 503, BStBl II 1983, 581, Nr.1 der Entscheidungsgründe, zur wortgleichen Vorschrift des § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1975; s. im übrigen zur Verbleibregelung bei der Investitionszulage allgemein auch das Urteil des Senats vom 25.Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150). Angesichts dieses Gesetzeszwecks kommt dem Einwand der Klägerin, die angeschafften Wirtschaftsgüter seien weiterhin überwiegend den Kunden im förderungsbedürftigen Wirtschaftsraum der Stadt A zugute gekommen, auch aus materiell-rechtlichen Gründen keine Bedeutung zu. Der Senat könnte ihn im übrigen als neues tatsächliches Vorbringen schon gemäß § 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62268

BStBl II 1988, 738

BFHE 153, 478

BFHE 1989, 478

BB 1988, 1661-1661 (L1)

DB 1988, 1781-1781 (ST)

DStR 1988, 613 (ST1)

HFR 1988, 570 (LT)

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