Leitsatz (amtlich)

1. Erklärt das beklagte Finanzamt die Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Kläger dieser Erledigungserklärung, so hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß eine Erledigung stattgefunden hat, so stellt es dies durch Urteil fest. Die Kostenentscheidung ergibt sich in diesem Fall aus § 138 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung eines Konjunkturzuschlags nach dem Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (KonjZG) vom 23. Juli 1970 (BGBl I 1970, 1125, BStBl I 1970, 914).

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hatte mit Bescheid vom 4. August 1970 im Wege der nachträglichen Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1969 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 EStG 1969 eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 93 642 DM gegen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) festgesetzt; der festgesetzte Betrag sollte zum 10. September 1970 fällig sein.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1970 forderte das FA die Kläger auf, einen Konjunkturzuschlag auf die mit Bescheid vom 4. August 1970 festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung - und zwar in Höhe von 9 364 DM - zu zahlen.

Gegen die Festsetzung des Konjunkturzuschlags legten die Kläger "das zulässige Rechtsmittel (Einspruch, hilfsweise Beschwerde)" ein. Mit ihrem Rechtsbehelf vertraten sie die Auffassung, daß ein Konjunkturzuschlag zu einer das Jahr 1969 betreffenden Anpassungsvorauszahlung nicht erhoben werden dürfe. Das FA sah den eingelegten Rechtsbehelf als Einspruch an und wies ihn als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage wiederholten die Kläger ihre Einwendungen gegen die Festsetzung des Konjunkturzuschlags.

Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, daß das FA keinen Konjunkturzuschlag auf solche Einkommensteuervorauszahlungen hätte erheben dürfen, die den Veranlagungszeitraum 1969 betreffen. Die Erhebung von Konjunkturzuschlägen in derartigen Fällen entspreche zwar dem Wortlaut, nicht aber dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Konjunkturzuschlagsgesetzes. Insoweit müsse der Wortlaut des § 1 Abs. 1 KonjZG einschränkend ausgelegt werden.

Gegen das Urteil des FG legte das FA Revision ein. Es beantragte zunächst, das Urteil des FG aufzuheben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte das FA, daß es im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zurückzahlung des Konjunkturzuschlags den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt ansehe. Es beantragt nunmehr den Ausspruch, daß der Rechtsstreit erledigt sei. Es beantragt außerdem, die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen; die außergerichtlichen Kosten soll jeder Beteiligte selbst tragen.

Die Kläger sehen die Hauptsache nicht als erledigt an. Sie beantragen, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

 

Entscheidungsgründe

Über die mit der Revision ursprünglich gestellten Anträge zur Sache ist nicht mehr zu entscheiden; es ist vielmehr festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist (vgl. Urteil des BFH vom 29. Januar 1970 IV 162/65, BFHE 99, 157, BStBl II 1970, 623).

1. Eine Entscheidung über den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheid ist nach Sachlage nicht mehr möglich, da die aus diesem Bescheid sich ergebende Beschwer inzwischen weggefallen ist. Denn der Konjunkturzuschlag wird nicht mehr erhoben; bereits erhobene Beträge sind wieder zurückzuzahlen (§ 3 Abs. 1 und 2 KonjZG; Verordnung über die Freigabe des Konjunkturzuschlags vom 15. Mai 1972, BGBl I 1972, 773, BStBl I 1972, 397). Dies hat zur Folge, daß der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines den Konjunkturzuschlag betreffenden Bescheids in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist (BFH-Beschluß vom 28. November 1973 I R 61/72, BFHE 110, 565). Der Annahme der Erledigung steht nicht entgegen, daß die Kläger eine Entscheidung zur Sache deshalb für geboten halten, weil nach ihrer Auffassung von dieser Entscheidung die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen abhängt. Nach § 4 Abs. 1 KonjZG können Säumniszuschläge zum Konjunkturzuschlag nicht erhoben werden; schon deshalb könnte eine Entscheidung zur Sache auf die Erhebung von Säumniszuschlägen keinen Einfluß haben.

2. Auf welche Weise ein Gericht dem Umstand Rechnung zu tragen hat, daß die Hauptsache erledigt ist, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.

a) Falls die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben, so ist zwar unstreitig, daß in diesem Fall nur noch über die Kosten durch Beschluß zu entscheiden ist (§ 138 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 26/66, BFHE 93, 212, BStBl II 1968, 742).

b) Ein bloßer Beschluß nach § 138 Abs. 1 FGO kommt dagegen nicht in Betracht, wenn nur ein Beteiligter die Hauptsache für erledigt erklärt hat, während der andere Beteiligte dieser Erledigungserklärung wiederspricht. In diesem Fall entsteht ein der Sachentscheidung vorgeschalteter, einem Zwischenstreit über die Prozeßvoraussetzungen vergleichbarer Streit darüber, ob die Hauptsache erledigt ist. Das Gericht prüft in diesem Verfahrensabschnitt, ob ein erledigendes Ereignis (Zurücknahme des angefochtenen Bescheides, Erlaß der streitigen Steuer usw.) tatsächlich eingetreten ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß eine Erledigung stattgefunden hat, so stellt es dies durch Urteil fest (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 133 III 4; v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., Anm. 10 bis 11 zu § 138 FGO, anders allerdings wohl in Anm. 6 zu § 138 FGO; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., Anm. 25 Abs. 2 zu § 138 FGO; Prömse, Die Erledigung der Hauptsache im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung, Dissertation 1973 S. 79 f, 85 ff.; BFH-Urteil IV 162/65). Für eine Entscheidung zur Sache selbst ist in diesem Fall kein Raum mehr. Die Kostenregelung ergibt sich auch hier aus § 138 Abs. 1 FGO.

Etwas anderes soll allerdings nach Ansicht einiger Autoren (Gräber, DStR 1972, 650; Klein, Deutsches Verwaltungsblatt 1972 S. 572 - DVBl 1972, 572 -) sowie nach einem - inzwischen durch Beschluß vom 24. April 1975 I B 66/74 (nv.) überholten - Urteil des BFH vom 22. November 1972 I R 135/72 (BFHE 108, 7, BStBl II 1973, 189) dann gelten, wenn lediglich der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger aber den von ihm gestellten Sachantrag aufrechterhält. In einem solchen Fall soll nach dieser Auffassung keine Entscheidung zur Frage der Erledigung getroffen werden; vielmehr soll in eine Prüfung darüber eingetreten werden, ob für die Entscheidung über den vom Kläger aufrechterhaltenen Sachantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß wegen Erledigung der Sache das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist, so soll die Klage hiernach als unzulässig abgewiesen werden. - Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie ist insbesondere nicht durch die - von den Vertretern dieser Auffassung (vgl. Klein, a. a. O.) herangezogene - Dispositionsmaxime geboten. Der Dispositionsgrundsatz bedeutet, daß die Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen können (vgl. Rosenberg/Schwab, a. a. O., § 79 I, S. 396 f.); insbesondere können sie durch ihre Anträge den Umfang der richterlichen Prüfung bestimmen. Mit dem Dispositionsgrundsatz steht es nicht in Widerspruch, wenn das Gericht für befugt gehalten wird, im Falle eines Zwischenstreits über die Erledigungsfrage festzustellen, daß die Hauptsache erledigt sei. Der Dispositionsgrundsatz schränkt die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts insoweit ebensowenig ein wie seine Befugnis zur Prüfung der Prozeßvoraussetzungen. - Bedenken gegen die von Gräber und Klein sowie in dem Urteil I R 135/72 vertretene Auffassung hat der Senat aber vor allem deshalb, weil sie dem Sinn der kostenrechtlichen Regelung des § 138 FGO, im Erledigungsfall eine den Umständen angemessene Kostenentscheidung zu treffen, wiedersprechen würde. Denn nach ihr müßte im Erledigungsfall bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Beklagten unabhängig von den jeweils vorliegenden Umständen stets der Kläger die Kosten tragen. Die Möglichkeit, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Verteilung der Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO vorzunehmen, bestünde nicht. Würde z. B. das erledigende Ereignis erst in der Revisionsinstanz eintreten, so müßte auf die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten ein der Klage stattgebendes Urteil aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO als unzulässig abgewiesen werden, auch wenn nach Überzeugung des Revisionsgerichts die Stattgabe der Klage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zutreffend gewesen ist. Ein solches Ergebnis würde aber dem Sinn der auf Billigkeitserwägungen beruhenden kostenrechtlichen Regelung des § 138 FGO widersprechen.

c) Die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht steht zwar nicht im Einklang mit der vom Bundesgerichtshof (BGH) vertretenen Auffassung zu den Fällen, in denen im Zivilprozeß durch den Beklagten einseitige Erledigungserklärungen abgegeben werden (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 18. November 1960 IV ZR 62/60, Juristenzeitung 1961 S. 127). Das nötigt jedoch nicht zur Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968, 661). Denn eine Abweichung im Sinne des § 2 dieses Gesetzes liegt schon deshalb nicht vor, weil im Zivil- und im Verwaltungsverfahren Unterschiede in der Interessenlage (vgl. hierzu Maetzel, Die Öffentliche Verwaltung 1971 S. 613) und unterschiedliche Regelungen bestehen (vgl. § 91 a ZPO einerseits und § 138 FGO andererseits; Urteil des BVerwG vom 27. Februar 1969 VIII C 37 und 38.67, BVerwGE 31, 318, 320 f.). - Auch gegenüber der Rechtsprechung des BVerwG weist die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung keine Abweichung im Sinne des § 2 RsprEinhG auf. Das BVerwG hat zwar in seinem Urteil vom 30. September 1959 V C 150.59 (DVBl 1960, 140) erkannt, daß im Falle einer nur einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten dem Kläger regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens fehle, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist: dieses Urteil ist jedoch nicht zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern zu dem nicht mehr in Kraft befindlichen Gesetz über das BVerwG vom 23. September 1952 (BGBl I 1952, 625) ergangen; in diesem Gesetz war eine der Vorschrift des § 138 FGO vergleichbare Regelung noch nicht enthalten. Abgesehen hiervon liegen die Verhältnisse im Steuerprozeß ohnehin anders als im Verfahren der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die beklagten Finanzbehörden aufgrund der Änderungsmöglichkeiten nach der AO im Laufe eines Verfahrens häufig Erledigungen durch Änderungsbescheide herbeiführen können (und müssen); das rechtfertigt es, ihren einseitigen Erledigungserklärungen eine andere Bedeutung zukommen zu lassen als den behördlichen Erledigungserklärungen in anderen Verfahrensarten.

3. Nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auffassung hat die Feststellung, daß die Hauptsache erledigt sei, als Sachentscheidung zu ergehen; die Kostenfolge richtet sich jedoch nach der Vorschrift des § 138 FGO (BFH-Urteil IV 162/65). Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 FGO).

a) Es entspricht im Streitfall billigem Ermessen, die Kosten den Klägern aufzuerlegen; denn in der Sache war die Rechtsauffassung des FA zutreffend.

Nach § 1 Abs. 1 KonjZG hatten unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer veranlagt wurden, zu den Vorauszahlungen (§ 35 EStG 1969), die in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 fällig wurden, einen rückzahlbaren Zuschlag in Höhe von 10 v. H. zu entrichten, falls die betreffenden Vorauszahlungen mehr als 300 DM betrugen. Zu den Vorauszahlungen im Sinne dieser Vorschrift zählten auch Anpassungsvorauszahlungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 EStG 1969. Hinsichtlich einer im Mai 1971 für das Jahr 1970 festgesetzten Anpassungsvorauszahlung ist dies vom BFH in dem Beschluß I R 61/72 bereits ausgesprochen worden. Nichts anderes kann aber für eine im August 1970 für das Jahr 1969 festgesetzte Vorauszahlung gelten. Wie der BFH in dem Beschluß I R 61/72 ausgeführt hat, war bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, jede Vorauszahlung im Sinne des § 35 EStG 1969, bei der der erstmalige Fälligkeitstag in den Erhebungszeitraum vom 1. August 1970 bis 30. Juni 1971 fiel, mit der Festsetzung eines Konjunkturzuschlags zu verknüpfen.

Der Zweck des Konjunkturzuschlagsgesetzes war darauf gerichtet, mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand möglichst schnell das konjunkturpolitisch erwünschte Ziel einer Dämpfung der Gesamtnachfrage durch Abschöpfung zu erreichen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559, 571, 586/70, BVerfGE 29, 402, BStBl II 1971, 39). Diesem Ziel entsprach es, bei der Wahl der Bemessungsgrundlagen ein möglichst einfach zu handhabendes Verfahren einzuschlagen. Der Gesetzgeber wollte deshalb die Zuschlagspflicht an verwaltungsmäßig leicht zu erfassende Tatbestände (nämlich an die in einem bestimmten Zeitraum erstmals fälligen Vorauszahlungen und an die in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Lohnsteuerabzüge) anknüpfen und auf diese Weise schwierige Abgrenzungsfragen soweit als möglich ausschließen. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß er - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes - bestimmte Vorauszahlungen von der Zuschlagspflicht hatte ausnehmen wollen; es ist vielmehr davon auszugehen, daß er unterschiedlos alle in dem gesetzlich bestimmten Zeitraum erstmals fälligen Vorauszahlungen in die Bemessungsgrundlagen für den Konjunkturzuschlag einbezogen sehen wollte.

Gegen diese Auslegung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt die Einbeziehung der das Jahr 1969 betreffenden (Anpassungs-) Vorauszahlungen in die Zuschlagspflicht nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot rückwirkender Steuerbelastungen. Zwar sind belastende Gesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar (ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BFH; vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; BFH-Urteil vom 20. Juni 1974 IV R 19/70, BFHE 113, 98, BStBl II 1974, 674). Eine solche rückwirkende Belastung ist jedoch in der Erhebung des Konjunkturzuschlags nicht zu sehen; eine Rückwirkung bestand selbst insoweit nicht, als es sich um Konjunkturzuschläge handelte, die auf das Jahr 1969 betreffende Anpassungsvorauszahlungen entfielen.

Der Konjunkturzuschlag war keine Steuer (BVerfGE 29, 402, 408 f.), sondern eine Belastung, die auf eine vorübergehende Stillegung von Kaufkraft gerichtet war. Das Aufkommen aus dem Konjunkturzuschlag war bis zu seiner Rückerstattung bei der Bundesbank stillgelegt (§ 1 Abs. 5 KonjZG). Den vom Konjunkturzuschlag betroffenen Bürgern fehlte somit während dieser Zeit die Möglichkeit, über den stillgelegten Teil ihres Vermögens zu disponieren. Die hierin liegende Belastung ist auf jeden Fall erst nach Inkrafttreten des Konjunkturzuschlagsgesetzes eingetreten. Daß sich die Höhe des stillzulegenden Betrags zum Teil nach Vorauszahlungsbeträgen richtete, die einen bereits abgelaufenen Besteuerungszeitraum betrafen, kann bei dieser Sachlage nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden; denn diese Vorauszahlungen dienten nur als Maßstab für die Höhe der vorübergehend stillzulegenden Kaufkraft.

b) Der Umstand, daß das FA beantragt hatte, den Klägern nur die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, steht der Entscheidung des Senats, den Klägern die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, nicht entgegen. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen (§ 143 Abs. 1 FGO); die Gerichte sind insoweit nicht an die Anträge der Parteien (§ 96 FGO) gebunden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1966 IV 424/62, BFHE 86, 561, BStBl III 1966, 594).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71878

BStBl II 1976, 495

BFHE 1976, 521

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