Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

übertragen Eheleute ein ihnen in Gütergemeinschaft gehörendes Grundstück auf eine aus ihnen und gemeinschaftlichen Abkömmlingen bestehende Vereinigung, so ist grundsätzlich die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 7 GrEStG anzuwenden.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Ziff. 7

 

Tatbestand

Der Steuerstreit geht um die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf das Einbringen von Grundstücken in eine Familiengesellschaft.

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) ist eine KG. Sie besteht aus dem Kaufmann K., seiner Ehefrau und Abkömmlingen der beiden Eheleute. Ein Teil der eingebrachten Grundstücke war im Grundbuch auf das Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten K., der andere Teil auf die Ehefrau K. eingetragen.

In notarieller Verhandlung vom 6. September 1951 erklärten zunächst die Eheleute K., sie holten die Verpflichtung zum Einbringen der Grundstücke in der vorgeschriebenen Form nach. Darauf erklärten die Eheleute und der Vertreter der Bgin. die Einigung, daß das Eigentum an den Grundstücken auf die Bgin. übergehen solle.

Das Finanzamt forderte von der Bgin. unter Anwendung des § 5 GrEStG (übergang auf eine Gesamthand) Grunderwerbsteuer für den übergang der sämtlichen Grundstücke. Das Finanzgericht stellte die Bgin. von der ganzen Steuer mit der Begründung frei, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen seien beide Eheleute Veräußerer sämtlicher Grundstücke, so daß die Voraussetzung des § 3 Ziff. 7 GrEStG, der Erwerb durch eine ausschließlich aus den "Veräußerern" und ihren Abkömmlingen bestehende Vereinigung, erfüllt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

In der Auflassungserklärung ist zwar nicht unterschieden zwischen den Grundstücken, die den Eheleuten K. gemeinsam gehörten, und denen, die allein im Eigentum der Ehefrau standen. Die Erklärung ist aber dahin zu werten, daß das Eigentum an den Grundstücken jeweils von den eingetragenen Eigentümern auf die Bgin. übergehen sollte. Deshalb ist auch die Verpflichtungserklärung dahin zu verstehen, daß sich die jeweiligen Eigentümer verpflichten, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu übertragen. Es ist zwar möglich, daß sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem ihm nicht gehörenden Grundstück zu übertragen; es fehlt aber im Streitfall ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, daß dies gewollt ist. Der Vorsteher des Finanzamts hat sogar unwidersprochen vorgetragen, daß nicht jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamtwerts der sämtlichen Grundstücke gutgebracht worden sei. Daß die Grundstücke der Ehefrau in der Bilanz des vom Ehemann früher betriebenen Unternehmens geführt wurden, ist in dieser Hinsicht nicht entscheidend.

Was nun zunächst die Grundstücke betrifft, die zum Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft der Eheleute K. gehörten, so sind diese nach § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zu je einem halben Bruchteil dem Ehemann und der Ehefrau zuzurechnen. Hiernach liegen zwei Steuerfälle zweier Veräußerer vor: Der Ehemann veräußert seinen und die Ehefrau ihren Eigentumsbruchteil. In beiden Fällen besteht die erwerbende Vereinigung nicht nur aus dem veräußernden Vertragsteil und seinen Abkömmlingen, sondern auch aus dem anderen Ehegatten. Das spricht an sich gegen die Anwendung der Befreiungsvorschrift. Es ist aber zu berücksichtigen, daß der übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (ß 5 Abs. 1) und der umgekehrte Fall (ß 6 Abs. 1) sowie die flächenweise Teilung eines Grundstücks, das mehreren Miteigentümern gehört (ß 7 Abs. 1), im Falle gleichbleibender Beteiligung durch das GrEStG von 1940 durchweg freigestellt worden sind. Ebenso wie der Gesetzgeber in diesen Fällen der §§ 5 bis 7 GrEStG die übertragung bzw. den Erwerb durch Miteigentümer als einen Steuerfall ansieht, hält es der Senat für gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 3 Ziff. 7 zu tun, wenn Eheleute ein ihnen zu Miteigentum oder in Gütergemeinschaft gehörendes Grundstück auf eine aus ihnen und gemeinschaftlichen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung übertragen, soweit sich nicht im Ausnahmefall die Beteiligung eines Ehegatten erhöht.

Bezüglich des Grundbesitzes, der der Ehefrau allein gehört, kann es aber nur bei der Beurteilung verbleiben, daß die Ehefrau die Grundstücke auf eine Vereinigung überträgt, an der außer ihr, der Veräußerin, und den Abkömmlingen noch der Ehemann beteiligt ist und daß deshalb die Befreiungsvorschrift nicht Platz greift. Diese Entscheidung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Bestimmung, ist vielmehr auch deshalb gerechtfertigt, weil Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten grundsätzlich steuerpflichtig sind.

Die Vorentscheidungen waren hiernach aufzuheben. Die Sache geht zur erneuten Steuerberechnung an das Finanzamt zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407783

BStBl III 1953, 343

BFHE 1954, 136

BFHE 58, 136

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