Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erneute Vorlage an das BVerfG zu Verfassungsfragen des Betreuungsbedarfs für Zeiträume vor 2000; Vorsorgeaufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar; Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen vor 2005

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anordnung der Weitergeltung der für verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 33c EStG a.F. bis zum 31. Dezember 1999 im Urteil des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hat Gesetzeskraft.

2. Einer erneuten Befassung des BVerfG durch eine fachgerichtliche Vorlage nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, weil die Weitergeltungsanordnung materiell-rechtlich nicht überprüfbar ist und in verfahrensrechtlicher Hinsicht an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des BVerfG teilhat.

3. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar (ständige Rechtsprechung des BFH).

4. Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100; BVerfGG §§ 31, 80 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 6; EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 2-3, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 02.07.2001; Aktenzeichen 15 K 7397/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391561

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