Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug - Bewirtungsspesen

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für das Feiern des 30. Jahrestages des Bestehens der kaufmännischen Gehilfenprüfung sind keine Betriebsausgaben.

2. Zum förmlichen Nachweis betrieblich veranlaßten Aufwands i.S. des § 4 Abs. 5 EStG gehört auch die Angabe des bewirtenden Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4-5, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt als Versicherungsvermittler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn hieraus ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In seiner Einkommensteuererklärung für 1987 machte er für Bürobewirtung außerhalb der Geschäftsräume und Kosten 30 Jahre Verskaufmann 12377,63 DM (15472,03 DM abzüglich eines Privatanteils von 20% = 3094,40 DM) als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid und im Gewerbesteuermeßbescheid für 1987 4136,43 DM nicht an, weil die Aufwendungen für das Dienstjubiläum nicht ausreichend nachgewiesen seien und einige Rechnungen nicht den Vorschriften entsprächen.

Zu der Feier am 30. April 1987 hatte der Kläger unter der Überschrift 30 Jahre Versicherungskaufmann April 1957-1987 und dem Motto Wir feiern in den Mai hinein... in den Hof des Grundstücks geladen, auf dem er sein Büro unterhält. An der Feier hätten, so die Angaben des Klägers, zeitweise bis zu 140 Personen teilgenommen, darunter niemand, den er ausschließlich privat kenne, vielmehr nur Geschäftsfreunde und deren Begleitpersonen, auf deren Erscheinen er keinen Einfluß gehabt habe, sowie Bewohner des Hauses und Nachbarn. Die habe er eingeladen, um Beschwerden wegen des zu erwartenden Lärms zuvorzukommen.

Zum Nachweis des betrieblichen Anlasses hat der Kläger in Kopie die Ersatzurkunde eines Kaufmannsgehilfenbriefs vorgelegt, wonach er im März 1957 die Kaufmannsgehilfenprüfung als Versicherungskaufmann bestanden hat.

Bei Bearbeitung der Einsprüche, die der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der genannten Aufwendungen eingelegt hatte und mit denen er außerdem Kürzung der Betriebseinnahmen um einen versehentlich doppelt erfaßten Betrag erstrebte, stellte sich das FA schließlich auf den Standpunkt, in Höhe von 7806,70 DM seien Bewirtungskosten bisher zu Unrecht anerkannt worden, weil in dem für den Abzug solcher Aufwendungen vorgesehenen amtlichen Vordruck die Angabe des Bewirtenden fehle. Hieraus ergebe sich, auch unter Berücksichtigung der Einnahmeminderung eine Verböserung, die der Kläger nur durch Rücknahme der Einsprüche vermeiden könne. Als der Kläger sich hierzu nicht mehr äußerte, setzte das FA in den Einspruchsentscheidungen die Einkommensteuerschuld und den Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 wie angekündigt höher fest.

Die Klage, mit welcher der Kläger den Abzug weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 11944 DM begehrte, hatte im wesentlichen Erfolg: Das Finanzgericht (FG) sprach ihm weitere Betriebsausgaben in Höhe von 10752 DM zu. Als unbegründet sah es sie nur insoweit an, als Bewirtungsaufwendungen schon in den angefochtenen Bescheiden wegen nichtordnungsgemäßer Rechnungen unberücksichtigt geblieben seien. Im übrigen aber sei dem Kläger hinsichtlich der Bewirtungskosten der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht versagt worden: Hinsichtlich der Jubiläumsfeier habe der Kläger die betriebliche Veranlassung ausreichend dargetan. Auf die Angabe der Personen könne im Hinblick auf deren große Zahl verzichtet werden. Was die übrigen Bewirtungskosten angehe, so sei es unschädlich, daß nicht auch der Kläger selbst als bewirtende Person auf dem Vordruck aufgeführt sei. Insoweit sei Ergänzung möglich gewesen. Das FA hätte die zu diesem Zweck vom Kläger (nach dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) im Einspruchsverfahren begehrte Herausgabe der Unterlagen nicht verweigern dürfen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Meinung, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung: Zum einen müsse auch der zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen erforderliche amtliche Vordruck vollständig und zeitnah erstellt werden; zum anderen, hinsichtlich des Hoffestes, fehle die nahezu ausschließlich betriebliche Veranlassung, zumindest sei sie nicht ausreichend nachgewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat die streitigen Aufwendungen im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Sie sind nicht durch den Betrieb veranlaßt (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen.

1. Die Aufwendungen für das Jubiläumsfest sind schon der Sache nach keine Betriebsausgaben: Der Umstand, daß der Kläger 30 Jahre zuvor seine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden hatte, ist kein berufliches, sondern ein der privaten Lebensführung, seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung zuzuordnendes und damit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterliegendes Ereignis (vgl. dazu auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; vom 27. April 1990 VI R 54/88, BFH/NV 1991, 85; vom 31. Juli 1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28, und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524).

Es kommt hinzu, daß der vorwiegend private Charakter der Veranstaltung durch die Gestaltung der vom Kläger versandten Einladungen und den Umstand unterstrichen wird, daß der - wie auch immer begrenzte - Adressatenkreis zum Mitbringen von Begleitpersonen in beliebiger Zahl angeregt worden war.

Ob der Senat der Ansicht folgen kann, eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sei, unabhängig von der Bedeutung dieses Aspekts im Rahmen der Gesamtveranstaltung, stets anzunehmen, wenn Speisen und/oder Getränke verabreicht würden (so im Ergebnis wohl auch BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655), der Abzug hier also schon mangels ordnungsgemäßen Nachweises ausgeschlossen ist, kann unter den gegebenen Umständen offenbleiben.

2. Die als Bewirtungsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG geltend gemachten Beträge hat das FA ebenfalls zu Recht nicht anerkannt.

Zu den Betriebsausgaben, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, gehören Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hatte der Steuerpflichtige bei Bewirtungen in einer Gaststätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der hier maßgeblichen Fassung jeweils eine vom Inhaber der Gaststätte unterschriebene Rechnung vorzulegen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck u.a. die bewirteten Personen anzugeben. Hierbei war auch der bewirtende Steuerpflichtige selbst als Teilnehmer an der Bewirtung aufzuführen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 25. Februar 1988 IV R 95/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581; so jetzt auch ausdrücklich die seit 1990 geltende Gesetzesfassung).

Die Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung (BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; Urteile vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und vom 2. Oktober 1990 VIII R 62/86, BFHE 162, 296, BStBl II 1991, 174). Ist der Form nicht genügt, kommt ein Abzug nicht in Betracht.

Der erkennende Senat schließt sich der vom IV.Senat im Urteil vom 1. Oktober 1992 IV 96/91 (BFH/NV 1993, 408) vertretenen Auffassung an, daß die Unterschrift des Steuerpflichtigen nicht genügt, dieser vielmehr im Vordruck jeweils ausdrücklich als Bewirtender aufgeführt sein oder als solcher doch aus dem sonstigen Inhalt des Formblatts eindeutig hervorgehen muß, und daß ein Mangel in diesem Punkt - anders als bei der dazu gehörigen Rechnung (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFHE 162, 296, BStBl II 1991, 174) - außerhalb des für die Belegerstellung geltenden zeitlichen Rahmens (vgl. dazu in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655, und in BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28) nicht mehr geheilt werden kann (im Ergebnis ebenso FG Köln vom 10. März 1992 8 K 5911/91 in Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 407, und FG Düsseldorf vom 1. Juli 1988 1 K 62/83 E, U, G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 550; anderer Meinung: FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 1992 5 K 298/89, EFG 1993, 11, und Hessisches FG vom 9. Dezember 1992 4 K 3299/88, EFG 1993, 210; Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 12. Aufl. 1993, § 4 Anm. 101d, aa).

Weil diese Anforderungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugstatbestands gehören und infolgedessen nicht zur Disposition der Finanzbehörden gestellt sind, kommt es darauf, wann das FA den unzureichenden Nachweis erstmals beanstandet und wie es diese Frage in den Vorjahren gehandhabt hat, nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419340

BFH/NV 1994, 367

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