Entscheidungsstichwort (Thema)

"Zusammengeballte" Einkünfte bei Zahlung einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen

 

Leitsatz (NV)

Wird die Zahlung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt, ist die Steuer nur ausnahmsweise nach § 34 Abs. 1 EStG zu ermäßigen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der Z-GmbH.

Am 12. Februar 1971 schlossen der Kläger (X) und die Z-GmbH einen Dienstvertrag ab, dessen § 5 folgenden Wortlaut hatte:

,,Dieser Dienstvertrag wird für die Zeit vom 1. Juli 1971 für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und soll deshalb am 30. Juni 1976 enden. Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn keiner der Vertragspartner spätestens ein Jahr vor Vertragsende schriftlich mitteilt, daß er den Vertrag nicht fortzusetzen wünscht."

§ 8 des Vertrages lautete:

,,Scheidet X infolge Nichterneuerung dieses Dienstvertrages aus den Diensten der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf ein Jahresgehalt. Diese Abfindung ist an Herrn Dr. X vier Wochen nach seinem Ausscheiden auszuzahlen."

Ferner bestand ein Pensionsvertrag, dessen § 6 folgendes vorschrieb:

,,Scheidet X vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne daß eine Berufsunfähigkeit erfolgt, aus dem Dienstverhältnis . . . aus, so erhält er als Abfindung eine einmalige Zahlung in Höhe des vollen sich zum Ausscheidungszeitpunkt ergebenden versicherungsmathematischen Sollwertes für die Pensionsanwartschaft auf der Basis eines Rechnungszinsfußes von 5,5 %. Diese Vergütung ist zahlbar innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden . . ."

Mit Schreiben vom 16. Juni 1975 kündigte die Z-GmbH das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1976. Zu diesem Termin schied der Kläger aus. Im Zusammenhang damit erhielt er folgende Beträge:

a) . . . DM als Gehalt für die Zeit bis zum Ablauf des Dienstvertrages;

b) . . . DM nach § 8 des Dienstvertrages; davon wurde ein Teilbetrag von . . . DM durch Einzahlung in eine Direktversicherung geleistet und nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal der Lohnsteuer unterworfen;

c) . . . DM als auf den 30. Juni 1976 berechneten Teilwert des Deckungskapitals aus der Pensionszusage; hiervon hat der Kläger bereits im Jahre 1975 eine a-cto.-Zahlung von . . . DM erhalten.

In seiner Einkommensteuererklärung 1976 erklärte der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von . . . DM; dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

a) Laufendes Gehalt . . . DM;

b) . . . DM als Abfindung nach § 6 des Pensionsvertrages nach Abzug der 1975 erhaltenen a-cto.-Zahlung;

c) . . . DM als Abfindung nach § 8 des Dienstvertrages.

Der Kläger begehrte für die Beträge nach b) und c) die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG und § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Abfindung aufgrund des Pensionsvertrages zunächst mit dem ermäßigten Steuersatz erfaßt hatte, legte er auf den Einspruch der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis der Besteuerung des gesamten Einkommens den regulären Steuersatz zugrunde.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Neben der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 9 EStG (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) in Höhe von 30 000 DM setzte es als gemäß § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte einen Betrag in Höhe von . . . DM an.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 34 Abs. 1 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet (§ 126 Absatz 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen in einem Betrag gezahlt wird (Urteile vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; vom 20. Juli 1988 I R 250 /83, BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936 jeweils m. w. N.).

Ausnahmsweise ist die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG auch dann zulässig, wenn sich die Zahlung der Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt (BFH in BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214). Einen solchen Ausnahmetatbestand hat der BFH in einem Fall angenommen, in dem die Entschädigung als einmaliger Zahlungsvorgang gedacht war, der Entschädigungsempfänger aber bar aller Existenzmittel dringend auf den alsbaldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104).

Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen läßt sich im Streitfall nicht beurteilen, ob ein derartiger oder vergleichbarer Ausnahmetatbestand gegeben ist; das FG hat sich mit der Aussage begnügt, daß die als einmaliger Zahlungsvorgang gedachte Zahlung auch in zwei Raten in verschiedenen Kalenderjahren habe geleistet werden können. Damit ist indes nicht begründet, daß ein Ausnahmetatbestand gegeben wäre, der die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen könnte.

2. Das Urteil wird in vollem Umfang aufgehoben. Eine Beschränkung auf die Abfindung nach § 6 des Pensionsvertrages ist nicht statthaft; ein selbständiger Streitgegenstand liegt insoweit nicht vor (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 126 Rdnrn. 11 und 14).

3. Bei der erneuten Entscheidung wird das FG auch aufzuklären haben, ob die Abfindung gemäß § 8 des Dienstvertrags nach Abzug der Beiträge für die Direktversicherung noch . . . DM oder lediglich . . . DM betrug. Ggf. ist die Frage nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417181

BFH/NV 1990, 772

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge