Leitsatz (amtlich)

Wertpapiere eines Privatbankiers können als private Kapitalanlage nur dann seinem Privatvermögen zugerechnet werden, wenn sie sich eindeutig durch objektive Umstände von seinem Betriebsvermögen abheben.

 

Normenkette

BewG 1965 § 95 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Erbin des im Jahre .... im Alter von ... Jahren verstorbenen Bankiers A (Steuerpflichtiger). Dieser war Inhaber einer Privatbank. Streitig ist, ob An- und Verkäufe, die der Steuerpflichtige in Versicherungsaktien in den Jahren 1958 bis 1963 getätigt hat, im Gegensatz zu seinen sonstigen Aktiengeschäften nicht zu seinem Betriebsvermögen, sondern zu seinem Privatvermögen gehören.

Die im Jahre 1958 erworbenen Aktien hatte noch die Firma selbst gekauft; sie waren am 31. Dezember 1958 vom Steuerpflichtigen in sein Privatvermögen übernommen worden. Die An- und Verkäufe in den übrigen Jahren hatte der Steuerpflichtige dagegen selbst vorgenommen. Er bediente sich dabei seiner Bank als Kommissionärin, wobei die Geschäfte in der gleichen Weise abgewickelt wurden wie mit Fremden. Die finanzielle Abrechnung erfolgte jeweils über das Kapitalkonto des Steuerpflichtigen. Für die einzelnen Geschäfte wurde ihm auch Börsenumsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Aktien wurden in den Büchern der Bank als Privatvermögen des Steuerpflichtigen behandelt.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung verneinte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) den privaten Charakter der genannten Wertpapiergeschäfte und rechnete sie dem betrieblichen Bereich zu. Am 27. Oktober 1965 stellte das FA die Einheitswerte des Betriebsvermögens teils durch endgültige Bescheide und teils durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1960, 1. Januar 1962 und 1. Januar 1963 fest.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage führte nur zu einer geringfügigen Änderung. Ausgehend von dem gleichfalls Wertpapiergeschäfte eines Bankiers betreffenden Urteil des BFH vom 15. Februar 1966 I 95/63, (BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274) kam das FG zu dem Ergebnis, daß die vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Absicht, mit den Wertpapieren sich eine private Kapitalanlage zu schaffen, nicht in ausreichendem Maße durch objektive Umstände erwiesen sei. Angesichts der häufigen und nur kurzfristig aufeinanderfolgenden An- und Verkäufe sowie aufgrund der Tatsache, daß die Geschäfte mit betrieblichen Mitteln finanziert worden seien, müsse vielmehr angenommen werden, daß zwischen den streitigen Wertpapiergeschäften und dem vom Kläger betriebenen Bankgeschäft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Auf die Verbuchung als private Vorfälle allein könne es nicht ankommen. Bei der Mehrzahl der Geschäfte, nämlich bei 40 von 56 Verkäufen, habe zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr gelegen. Nur bei zwei Verkäufen habe der Steuerpflichtige die Wertpapiere länger als zwei Jahre besessen. In 16 Fällen sei der Verkauf sogar innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist erfolgt. Am 31. Dezember 1963 seien nur noch neun Wertpapiere übrig gewesen. Die in diesen An- und Verkäufen zum Ausdruck kommende auf- und absteigende Tendenz habe sich im übrigen auch mit den Bewegungen innerhalb des Bestandes der betrieblichen Wertpapiere gedeckt. Die Käufe seien mit betrieblichen Mitteln finanziert worden, sei es mit den eigenen liquiden Mitteln der Bank oder durch eine entsprechend höhere Inanspruchnahme von Krediten durch die Bank. Die Erlöse aus den Verkäufen seien wieder in die Firma zurückgeflossen, nicht anders als die Verkaufserlöse aus den betrieblichen Wertpapieren auch.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie will das Wertpapiergeschäfte eines Börsenmaklers betreffende BFH-Urteil vom 11. Juli 1968 IV 139/63 (BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775) auf ihren Fall angewandt haben. Durch diese Entscheidung sieht sie das BFH-Urteil I 95/63 in wesentlichen Punkten für überholt an. Im übrigen macht sie geltend:

Die hier streitigen Wertpapieran- und -verkäufe müsse man in der richtigen Relation sehen. Der Steuerpflichtige habe in den Streitjahren ein beträchtliches Vermögen (ca. ... Mio DM) besessen. Demgegenüber hätte der Wert der Versicherungsaktien zu den einzelnen Stichtagen nur etwa 0,2 v. H. betragen. Es hätte sich auch jeweils um nur wenige Wertpapiersorten gehandelt. Auch die mit 56 angegebenen Verkaufsfälle würden vom FG unnötig aufgebauscht. Pro Jahr hätten nicht ganz zehn Verkäufe stattgefunden. Im übrigen habe das FG die Besonderheiten des Handels mit Versicherungsaktien nicht genügend berücksichtigt. Der Markt in Versicherungsaktien sei extrem eng. Versicherungsaktien würden nicht täglich gehandelt. Das habe zur Folge, daß die Absicht, eine bestimmte Menge an Versicherungsaktien zu kaufen, nur über einen längeren Zeitraum verwirklicht werden könne. Das gleiche gelte für einen Verkauf. Der Erblasser wollte sich wegen seines Alters vom Geschäft zurückziehen und hatte deshalb die Absicht, sich auf längere Sicht eine Kapitalanlage in Versicherungsaktien anzulegen. Dabei seien aber Fehler gemacht worden, so daß verhältnismäßig schnell wieder einige Papiere hätten verkauft werden müssen. Im Jahre 1960 habe er sich von dem Hauptteil seiner Versicherungsaktien getrennt, weil in diesen Aktien ein Kursverfall eingetreten sei, den er naturgemäß nicht habe mitmachen wollen. Ausschließlich diese Entwicklung habe zur Veräußerung geführt. Es sei auch unrichtig, daß die Aktienkäufe mit betrieblichen Mitteln finanziert worden seien. Der Steuerpflichtige habe nicht nur ein beträchtliches Vermögen besessen, sondern auch erhebliche Einkünfte erzielt, aus denen er jederzeit in der Lage gewesen sei, die von ihm gekauften Wertpapiere zu bezahlen. Die Forderung des FA, daß vorher private Mittel hätten separiert werden müssen, entspreche nicht wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Bei dieser Sachlage sei die vom FG gezogene Schlußfolgerung, daß die vom Steuerpflichtigen getätigten Wertpapiergeschäfte keine private Kapitalanlage darstellten und deshalb betriebliche Geschäftsvorfälle seien, unzutreffend.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Urteils des FG und der angefochtenen Bescheide die Einheitswerte des Betriebsvermögens wie folgt festzustellen:...

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es hält das BFH-Urteil IV 139/63 im vorliegenden Fall nicht für anwendbar, weil es einen anderen Sachverhalt betreffe. Im übrigen ist es der Auffassung, daß der Erblasser mit den streitigen Wertpapiergeschäften keine langfristige Kapitalanlage angestrebt, sondern Spekulationsgeschäfte betrieben habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Zuordnung der streitigen Wertpapiergeschäfte zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen durch das FA ist nicht zu beanstanden. Denn sie waren Teile des seinerzeit vom Steuerpflichtigen betriebenen Bankgeschäfts und dienten diesem als Hauptzweck (§ 54 BewG a. F., § 95 BewG 1965). Grundsätzlich gehören branchengleiche Wirtschaftsgüter, mit denen ein Kaufmann gewerbsmäßig handelt, zu seinem Betriebsvermögen. Eine entgegenstehende Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen ist in der Regel unbeachtlich. Für das Ertragsteuerrecht ist anerkannt, daß ein Bankier unter bestimmten Voraussetzungen Wertpapiere auch in seinem Privatvermögen halten kann. Maßgebend dafür ist die Erwägung, daß zu jedem größeren Vermögen auch Wertpapiere gehören. Diese Ausnahme ist auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzuerkennen. Andererseits ist nicht zu übersehen, daß in einem solchen Falle bei einem Bankier die Grenze zwischen seinem Betriebsvermögen und seinem Privatvermögen nur schwer zu ziehen ist. Das gilt insbesondere deshalb, weil man auch dem Bankier wie jedem anderen Privatmann zubilligen muß, daß er mit seinen privaten Wertpapieren Kurspflege betreiben darf, das heißt, daß er schlechte Papiere abstößt und gute hinzuerwirbt, und daß er auch Kursgewinne realisieren kann. Damit rückt ein Bankier aber nahe an seine gleichartige berufliche Tätigkeit heran.

a) Eine Abgrenzung zwischen seinem Privatvermögen und seinem Betriebsvermögen ist unter diesen Umständen nur unter beträchtlichen Schwierigkeiten möglich. Es liegt in solchen Fällen in erster Linie im Interesse des Steuerpflichtigen selbst, Merkmale zu schaffen, mit deren Hilfe den Finanzbehörden eine eindeutige Grenzziehung möglich ist. Es genügt nicht bereits die Erklärung, daß mit den Wertpapieren eine private Kapitalanlage beabsichtigt gewesen sei. Diese Absicht muß sich vielmehr objektiv in Tatsachen niederschlagen, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Es genügt auch nicht, daß diese Geschäfte buchmäßig gesondert geführt werden, weil diese Gestaltung allein vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt.

b) In dem BFH-Urteil I 95/63 wurden Merkmale für eine Grenzziehung aufgestellt. Danach soll das spekulative Moment für eine betriebliche Zuordnung sprechen. Auch soll bedeutsam sein, mit welchen Mitteln (ob mit privaten Mitteln oder mit Mitteln der Bank bzw. unter Inanspruchnahme eines Kredits der Bank) die Wertpapiere angeschafft worden sind. An der Gültigkeit dieser Abgrenzungsmerkmale - auch zu dem Bereich der Einheitsbewertung - hat sich nichts geändert. Ähnliche Grundsätze hat die Rechtsprechung für Architekten und Bauunternehmer entwickelt, die Grundstücke erwerben, sie anschließend bebauen und sie dann wieder veräußern, und wo dann ebenfalls die Frage zu entscheiden ist, ob Merkmale für eine private Kapitalanlage vorhanden sind oder ob es sich um Vorgänge im betrieblichen Bereich handelt (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 I R 153/71, BFHE 109, 431, BStBl II 1973, 661; vom 25. Juni 1975 I R 225/73, BFHE 116, 537, BStBl II 1975, 850). Letztlich können diese Fragen nur aufgrund der Gesamtumstände des einzelnen Falles entschieden werden.

2. Dagegen kann sich die Klägerin nicht auf das BFH-Urteil IV 139/63 unmittelbar berufen. Denn der Börsenmakler vermittelt nur fremde Wertpapiergeschäfte, er schließt aber selbst im eigenen Namen keine ab. Nach dem Urteil ist ihm dies sogar untersagt. Ein An- und Verkauf mit Wertpapieren stellt bei dem Börsenmakler also, anders als bei einem Privatbankier, keinen Handel mit branchengleichen Wirtschaftsgütern dar. Dadurch, daß er beruflich Wertpapiergeschäfte nur vermittelt, übt er mit seinen Privatgeschäften keine gleichartige, sondern eine andersartige Tätigkeit aus; dies erlaubt, die Abgrenzung auch nach anderen Kriterien als bei einem Bankier vorzunehmen. Dem Börsenmakler dürfte im Grundstücksgeschäft der Grundstücksmakler gleichzustellen sein (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 15 EStG Anm. 13 a).

3. Die Vorinstanz hat aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt die Schlußfolgerung gezogen, daß die streitigen Wertpapiergeschäfte des Steuerpflichtigen nicht als eine private Kapitalanlage gedacht waren. Diese Würdigung ist möglich; daß sie auch zwingend ist, ist revisionsrechtlich nicht notwendig. Daraus ergab sich dann die rechtliche Folgerung, daß die Wertpapiere zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörten.

Es wäre in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, darzulegen, worin sich die streitigen An- und Verkäufe von den sonstigen vom Erblasser im Rahmen seines gewerblichen Bankgeschäfts getätigten Wertpapiergeschäfte äußerlich abgehoben haben. Die Klägerin hat dies jedoch nicht getan. Daß die bloße buchmäßige Darstellung nicht ausreicht, wurde bereits dargelegt. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß sich der Steuerpflichtige von seiner Bank Börsenumsatzsteuer in Rechnung stellen ließ. Daß die Bank selbst in Versicherungsaktien nicht tätig geworden ist, hat die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, so daß dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt werden kann. Dagegen hat die Klägerin Einwendungen gegen die vom FG festgestellten Tatsachen und die daran geknüpfte Schlußfolgerung vorgebracht, die jedoch nicht begründet sind.

4. Ohne Bedeutung ist, daß die Wertpapiergeschäfte des Steuerpflichten nur in einer unbedeutenden Relation zu seinem sonstigen Vermögen standen. Für die Entscheidung spielt es auch keine Rolle, daß sich die An- und Verkäufe nur auf wenige Wertpapiersorten bezogen. Auch die Marktenge in Versicherungsaktien, auf welche die Klägerin besonders hinweist, vermag das Ergebnis nicht zu beeinflussen. Denn es können nicht die An- und Verkäufe allein berücksichtigt werden, sondern es müssen auch die Wertpapiere zahlenmäßig, die an den einzelnen Tagen an- und verkauft worden sind, in die Betrachtung mit einbezogen werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sind in sechs bzw. fünf Jahren 188 Wertpapiere gekauft und 174 verkauft worden (jeweils ohne X-Aktien). Dabei lag zwischen An- und Verkauf oft nur ein Zeitraum von wenigen Monaten. Wenn die Vorinstanz daraus den Schluß gezogen hat, daß diese Geschäfte einen spekulativen Charakter aufweisen, so ist das nicht zu beanstanden. Bei einem solch häufigen und kurzfristigen Wechsel in Wertpapieren ist es für einen unbeteiligten Außenstehenden nicht mehr erkennbar, worin bei einem Privatbankier der Unterschied zwischen seinem privaten und seinem betrieblichen Wertpapiergeschäft bestehen soll. Daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige in den einzelnen Jahren Spekulationsgewinne i. S. des § 23 EStG gemacht hat, hat die Vorinstanz bereits mit Recht hingewiesen. Auch die Tatsache, daß bereits nach fünf Jahren, Ende 1963, nur noch neun Wertpapiere vorhanden waren, spricht gegen die Annahme einer privaten Kapitalanlage. Zu Unrecht weist die Klägerin auch darauf hin, daß der Erblasser genügend Mittel gehabt hat, um sich private Wertpapiere kaufen zu können. Für diese Frage kann man nicht auf das Jahresergebnis abstellen, das ein Steuerpflichtiger erzielt. Es müßte vielmehr für den Tag des jeweiligen Ankaufs untersucht werden, ob zu diesem Zeitpunkt ausreichende liquide Mittel vorhanden waren oder ob ein Ankauf nur unter Erhöhung des Kredits der Bank möglich war. Aber diese Frage kann dahinstehen. Entscheidend ist auch hier, daß die betrieblichen Wertpapiergeschäfte des Steuerpflichtigen finanziell nicht anders abgewickelt worden sind wie seine angeblich privaten. Für die Ankäufe beider wurde der Gegenwert aus der Geschäftskasse entnommen, und die Verkaufserlöse flossen dorthin wieder zurück. Für einen außenstehenden Dritten ist auch hier eine Unterscheidung nicht möglich. Diese Feststellungen reichen für die von der Vorinstanz gezogene Schlußfolgerung aus. Die Vorinstanz hat noch darauf abgestellt, daß die Geschäfte im privaten und im betrieblichen Bereich die gleiche Tendenz aufwiesen. Die Klägerin hat die dabei vom FG zugrunde gelegten Werte als unbrauchbar bezeichnet, ohne allerdings gleichzeitig nach ihrer Ansicht brauchbare Werte vorzulegen. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch außer Betracht bleiben, auf ihn kommt es nicht mehr an. Es trifft nicht zu, wenn die Klägerin geltend macht, unter diesen Voraussetzungen könne ein Privatbankier sich keine private Kapitalanlage in Wertpapieren schaffen. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, daß der Fall möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn neben weiteren Merkmalen der Erblasser mit dem Erlös aus seinen Wertpapierverkäufen sich wieder eine andere private Kapitalanlage geschaffen hätte. Aber das ist nicht geschehen. Die Erlöse sind wieder in das Betriebsvermögen zurückgeflossen. Mit Ausnahme der (allein ungenügenden) Verbuchung in den Büchern der Bank und der Zahlung der Börsenumsatzsteuer gibt es hier keinerlei Beweisanzeichen dafür, daß die privaten Geschäfte anders abgewickelt worden sind als die betrieblichen Geschäfte. Das FA hat deshalb die streitigen Wertpapiere zu Recht dem notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugerechnet. Dafür, daß es sich dabei um notwendiges und nicht, wie die Klägerin meint, um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt, sei auf Herrmann-Heuer, a. a. O., § 4 EStG Anm. 7 b sowie auf das BFH-Urteil I R 225/73 verwiesen.

5. Schließlich geht auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BVerwG vom 4. Juli 1957 I C 231/66 fehl. Das BVerwG hat die Rechtslage ausdrücklich nach dem Handelsrecht beurteilt, während es im vorliegenden Fall auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Die dazu von der Vorinstanz gemachten Ausführungen sind zutreffend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71918

BStBl II 1976, 588

BFHE 1977, 177

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