Leitsatz (amtlich)

1. Die Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des früheren Inhabers nach § 25 Abs.1 HGB ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23.Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156).

2. Eine Fortführung des Handelsgeschäfts "unter der bisherigen Firma" (1.) liegt auch dann vor, wenn an die Stelle des Firmenzusatzes "KG" die Bezeichnung "GmbH" tritt und der bisher ausgeschriebene Vorname des Komplementärs auf den Anfangsbuchstaben verkürzt wird.

 

Orientierungssatz

Die Frage der Firmenfortführung i.S. des § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers) ist aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen. Maßgeblich ist nicht die wortgetreue und buchstabengetreue Gleichheit, sondern der Kern der alten und der neuen Firma. Weder der --gänzlichen-- Weglassung des Vornamens (des früheren Firmeninhabers) noch der Änderung der Gesellschaftsform, unter der die spätere Firma betrieben wird, ist entscheidende Bedeutung beizulegen (Anschluß an RG-Rechtsprechung und BGH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

HGB § 25 Abs. 1; AO 1977 § 191

 

Tatbestand

Die am 15.November 1977 von den Eheleuten Paulig errichtete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde unter der Firma "H.Paulig GmbH" Anfang 1978 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin nahm ihren Betrieb an der Stelle der früheren Hermann Paulig KG auf, deren Betrieb nach der Gewerbeabmeldung zum 31.Dezember 1977 eingestellt war. Sie verfolgte den gleichen Unternehmenszweck wie die KG. In der Eröffnungsbilanz der Klägerin auf den 1.Januar 1978 waren ausschließlich Maschinen als Aktivposten ausgewiesen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Klägerin als Übernehmer des Handelsgeschäfts der KG nach § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) an und nahm sie mit Bescheid vom 3.Dezember 1979 als Haftungsschuldner wegen der Ende 1977 noch offenen Umsatzsteuerrückstände 1974 bis 1977 nebst Säumnis- und Verspätungszuschlägen der KG in Anspruch. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage begehrte die Klägerin Aufhebung des Haftungsbescheids, da sie nicht das Handelsgeschäft der KG übernommen habe, sondern ein neues Unternehmen betreibe. Die Firma der KG habe sie nicht fortgeführt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 25 Abs.1 HGB.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Nach § 25 Abs.1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wesentliche Voraussetzung für die Nachfolgerhaftung im Sinne dieser Vorschrift ist somit zunächst die Beibehaltung der "bisherigen Firma". Des weiteren muß das Handelsgeschäft als solches fortgeführt worden sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so erfaßt die Haftung des späteren Betriebsinhabers auch die Steuerschulden des früheren. Sie ist vom FA gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Haftungsbescheid geltend zu machen (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 191 AO 1977 Anm.1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11.Aufl., § 191 AO 1977 Rdnr.12 und Rdnr.11 vor § 69 AO 1977). Insoweit gelten die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 23.Oktober 1985 VII R 187/82, Nr.2 der Entscheidungsgründe (BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156) sinngemäß.

2. Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß mit der Bezeichnung der Klägerin als "H.Paulig GmbH" die bisherige Firma "Hermann Paulig KG" i.S. des § 25 Abs.1 HGB fortgeführt worden ist. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach welcher die Frage der Firmenfortführung aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen ist. Daher ist nicht die wort- und buchstabengetreue Gleichheit, sondern der Kern der alten und der neuen Firma maßgeblich (vgl. BGH-Urteil vom 16.September 1981 VIII ZR 111/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 577, m.w.N.). Reichsgericht (RG) und BGH haben weder der --gänzlichen-- Weglassung des Vornamens (des früheren Firmeninhabers) noch der Änderung der Gesellschaftsform, unter der die spätere Firma betrieben wird, entscheidende Bedeutung beigelegt (vgl. Urteile des RG vom 30.April 1926 II 437/25, RGZ 113, 306, und des BGH vom 2.April 1959 II ZR 163/58, NJW 1959, 1081; s. auch Würdinger in Staub, Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, 3.Aufl., § 25 Anm.11, sowie Hüffer in Staub, a.a.O., 4.Aufl., § 25 Anm.48). Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, muß im Streitfall, in dem nur der Vorname verkürzt --"H." statt "Hermann"-- fortgeführt und im übrigen lediglich die Bezeichnung der Gesellschaftsform --bisher KG, jetzt GmbH-- verändert wurde, eine Firmenfortführung nach § 25 Abs.1 HGB angenommen werden.

3. Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen des FG nicht den Schluß rechtfertigen, daß die Klägerin das Handelsgeschäft der KG fortgeführt, d.h. den wesentlichen Kern des von der KG betriebenen Handelsgeschäfts übernommen habe (Urteile des BGH vom 13.Oktober 1955 II ZR 44/54, BGHZ 18, 248, und vom 29.März 1982 II ZR 166/81, Der Betrieb --DB-- 1982, 1106). Das FG hat festgestellt, daß in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1.Januar 1978 nur Maschinen mit einem Wert von 20 000 DM als Aktivposten ausgewiesen worden seien. Andererseits ist in der Vorentscheidung ausgeführt, daß die Klägerin die bisherige Unternehmenstätigkeit der KG auf demselben (gepachteten) Betriebsgrundstück mit denselben beweglichen Anlagegegenständen fortgeführt habe. Der Vorentscheidung ist nicht zu entnehmen, auf welchen Übertragungsvorgang sich die Übernahme des Handelsgeschäfts der KG durch die Klägerin gründete und über welche Vermögensgegenstände die KG zu diesem Zeitpunkt verfügte. Die Vorentscheidung enthält keine Feststellungen über die Schlußbilanz der KG. Die Aussagen des Zeugen K, auf die sich das FG in der Hauptsache bezog, sind nicht eindeutig. Sie ergeben nicht, daß die Klägerin das Betriebsvermögen der KG im wesentlichen übernommen habe. Immerhin hat die Klägerin einen neuen PKW angeschafft, dessen Wert im Verhältnis zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Maschinenbestand erheblich gewesen sein muß. Außerdem hat der Zeuge K ausgesagt, er wisse nicht, ob die Klägerin auch die Stammbelegschaft der KG übernommen habe. Der erkennende Senat vermag wegen dieser nicht ausreichenden Feststellungen die Frage der Unternehmensfortführung durch die Klägerin nicht abschließend zu beurteilen.

Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

Anmerkung: Firmennamen verändert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61108

BStBl II 1986, 383

BFHE 146, 4

BFHE 1986, 4

BB 1986, 866-866 (ST)

DB 1986, 1160-1160 (ST)

DStR 1986, 334-334 (ST)

HFR 1986, 283-284 (ST)

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