Leitsatz (amtlich)

Ist in der Satzung einer Sparkasse bestimmt, daß ein Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks, das ein Mitglied des Gewährträgers der Sparkasse eingebracht hatte, diesem ausbezahlt werde, so liegt in der Auszahlung des Betrags im allgemeinen eine Gewinnverteilung, die das steuerpflichtige Einkommen der Sparkasse nicht mindern darf.

 

Normenkette

KStG §§ 6, 8b Abs. 7 S. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine Sparkasse. Ihr Gewährträger ist ein Zweckverband, dem die Stadt C., der Landkreis C. und die Städte N. und R. angehören.

Zum Vermögen der Steuerpflichtigen gehörte auch ein Grundstück, das seinerzeit die Stadt C. eingebracht hatte. Dabei wurde ein Wert von 420 000 DM angenommen. Im Streitjahr 1960 stand das Grundstück mit 418 438 DM zu Buch. Die Steuerpflichtige veräußerte es im Streitjahr 1960 und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn von 263 899 DM. Davon führte sie gemäß § 11 ihrer Satzung 231 062 DM an die Stadt C. ab. Die hier einschlägigen Sätze des § 11 der Satzung lauten:

Ein sich etwa bei späterer Veräußerung ergebender Mehrerlös für Grundstücke der bisherigen Sparkassen (Unterschied zwischen dem Buchwert der Übernahmebilanz und dem tatsächlichen Veräußerungswert) fließt nicht der Zweckverbandssparkasse zu, sondern wird dem Gewährträger der bisherigen Sparkasse ausbezahlt. Umgekehrt haben für etwaige Mindererlöse, die sich bei Veräußerung von Grundstücken ergeben, die Gewährträger der einzelnen Sparkassen aufzukommen.

Der Revisionsbeklagte (das FA) rechnete bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1960 auch den an die Stadt C. abgeführten Teil des Veräußerungsgewinns dem Steuerbilanzgewinn hinzu, da es sich bei der angeführten Satzungsbestimmung um eine Gewinnverteilungsabrede handele.

Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt ohne Erfolg.

Das FG hat ausgeführt, das veräußerte Grundstück sei nach den §§ 4, 5 EStG in den Vermögensvergleich einzubeziehen, da es unstreitig im Eigentum der Steuerpflichtigen gestanden habe. Diese zwingenden Vorschriften könnten durch eine Vereinbarung zwischen den einzelnen Mitgliedern des Zweckverbands nicht beseitigt werden. Ein solcher Wille könne auch dem § 11 der Satzung nicht entnommen werden. Die Mitglieder des Zweckverbands hätten hier lediglich für bestimmte Geschäftsvorfälle, die Veräußerung von Sachwerten, eine abweichende Verteilung des versteuerten Gewinns vereinbart. Es handele sich auch nicht um eine nachträgliche Korrektur einer im Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Schätzung. Eine Berichtigung der früheren Eröffnungsbilanz werde von der Steuerpflichtigen nicht ernstlich angestrebt. Der Veräußerungsgewinn sei durch die allgemein bekannte Steigerung der Preise für bebaute Grundstücke seit der Währungsreform entstanden. Schon aus diesem Grund könne keine Korrektur des Einlagewertes vorliegen.

Mit der Revision rügt die Steuerpflichtige unrichtige Anwendung der §§ 4, 5 EStG, § 7 KStG. Sie ist der Meinung, sie habe durch § 11 der Satzung bereits bei der Gründung die Verpflichtung übernommen, einen Mehrerlös aus dem Verkauf des Grundstücks an die Stadt C. abzuführen. Da die voraussichtliche Höhe des Veräußerungserlöses nicht bekannt gewesen sei, sei eine Passivierung im Zeitpunkt der Gründung nicht möglich gewesen. Bei Eintritt des Veräußerungsvorgangs sei dann aber die Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses als betrieblicher Vorgang der Höhe nach zu bestimmen und buchhalterisch einzubuchen gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Die Abführung eines Teils des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks an die Stadt C. darf den Gewinn der Steuerpflichtigen nicht mindern.

Die Steuerpflichtige erzielte aus dem Verkauf des Grundstücks zu einem über dem Buchwert liegenden Preis einen Ertrag. Denn das Grundstück gehörte, wie das FG mit Recht ausgeführt hat, zum Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen und ist daher in den Vermögensvergleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG, §§ 4 bis 6 EStG einzubeziehen.

Das scheint auch die Steuerpflichtige nicht bestreiten zu wollen. Sie meint aber, dem Ertrag aus der Veräußerung des Grundstücks stehe als Aufwand die Verpflichtung gegenüber, diesen Ertrag an die Stadt C. abzuführen. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses aus der Veräußerung des Grundstücks stellt im Streitfall keine schuldrechtliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung der Steuerpflichtigen dar. Sie wurde nicht durch schuldrechtlichen Vertrag, sondern durch gesellschaftsrechtliche Satzung begründet. Außerdem steht sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einlage des Grundstücks in das Vermögen der Steuerpflichtigen, die ebenfalls einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang darstellt. Der Sinn der Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses nach § 11 der Satzung liegt darin, daß dem Mitglied des Zweckverbandes, dessen Einlage von Grundstücken später zu einem Veräußerungsgewinn führt, dieser Veräußerungsgewinn im Rahmen der Gewinnverteilung vorab zugeteilt wird. Die Abführung des Mehrerlöses erweist sich damit als eine Gewinnverteilung, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 KStG den steuerrechtlichen Gewinn auch dann nicht mindern darf, wenn sie in der Satzung vorgeschrieben ist (Urteil des BFH I 83/65 vom 3. Juli 1968, BFH 93, 514, BStBl II 1969, 14).

Zu Unrecht meint die Steuerpflichtige, bei der Rechtsauffassung des FG entstünde zwar bei einem Verkauf des Grundstücks über dem Buchwert ein steuerpflichtiger Gewinn, bei Verkauf unter dem Buchwert dagegen kein steuerlich abzugsfähiger Verlust. Die Verpflichtung des Mitglieds des Zweckverbands zum Ausgleich eines Veräußerungsverlustes nach § 11 der Satzung ist ebenso gesellschaftsrechtlicher Natur wie die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Abführung eines Veräußerungsgewinns. Sie stellt damit eine Einlage dar, die den steuerrechtlichen Gewinn nicht erhöht (BFH-Urteil I 187/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 62, BStBl II 1968, 722).

Zutreffend hat das FG auch entschieden, daß auch der Gedanke einer nachträglichen Berichtigung des Einlagewertes nicht zum Abzug des an die Stadt C. abgeführten Betrags vom steuerpflichtigen Einkommen führen kann. Insoweit kann auf das Urteil des FG Bezug genommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68996

BStBl II 1970, 469

BFHE 1970, 476

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