Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Eigentumsübertragung verbunden mit vollem Wohnrechtsvorbehalt keine Einkünfte aus V. u. V. beim Erwerber

 

Leitsatz (NV)

Übertragen Eltern einem Kind eine Eigentumswohnung und behalten sie sich an dieser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor, so erzielt das Kind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Wohnung. Es entstehen ihm deshalb auch keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 7b, 9

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag von seiner Mutter die von dieser bewohnte Eigentumswohnung in Z übertragen. Er verpflichtete sich zur Übernahme einer Darlehensschuld samt der entsprechenden Hypothek, Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Mutter und zu deren unentgeltlicher Pflege und Betreuung im Bedarfsfall.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 machte der Kläger einen Werbunskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von . . . DM (darunter erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG -) geltend.

Das Finanzamt (FA) setzte im Einkommensteuerbescheid 1982 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. In der Anlage zum Bescheid wird erläutert, daß kein Werbunskostenabzug (einschließlich Absetzung für Abnutzung - AfA -) möglich sei, da der Kläger keine Einnahmen erziele. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Der Klage hat das Finanzgericht (FG) teilweise stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus, der Kläger habe für den Erwerb des Wohnungseigentums Anschaffungskosten in Höhe der übernommenen Schulden aufgebracht. Es werde dem FA gemäß Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) aufgegeben, die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu ermitteln und die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG entsprechend anzusetzen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 11d der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) und des § 9 EStG. Die Vorentscheidung weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1985 IX R 64/82 (BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161) ab. Außerdem habe das FG in seiner Entscheidung nicht bedacht, daß der Kläger wegen des seiner Mutter eingeräumten Wohnrechts nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfülle und deshalb keine Werbungskosten geltend machen könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, daß der Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann. Der Kläger erfüllt hinsichtlich der von seiner Mutter bewohnten Eigentumswohnung nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihm steht deshalb der Werbungskostenabzug nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327). Die Einkünfte aus der Nutzung der Eigentumswohnung sind allein der Mutter des Klägers zuzurechnen, da sie die Wohnung aufgrund des ihr eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts nutzt. Wurde das Wohnrecht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im Grundbuch eingetragen, ist der Nutzungswert der Eigentumswohnung der Mutter des Klägers gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 i. V. m. § 21a EStG, andernfalls gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG zuzurechnen (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390).

Das das FA mithin im angefochtenen Einkommensteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung zu Recht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt hat, war die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422820

BFH/NV 1991, 450

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