Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Klageerhebung gegen Gewinnfeststellungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem der gewerbliche Gewinn einer BGB-Gesellschaft festgestellt wird, muß durch die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter, erhoben werden.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist neben den Beigeladenen zu 2. und 3. Gesellschafter einer 1972 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat ein Grundstück erworben und hierauf im Jahre 1973 acht Eigentumswohnungen fertiggestellt. In den Jahren 1973 und 1974 wurden vier Wohnungen an die Gesellschafter, drei Wohnungen an fremde Käufer veräußert. Die letzte Eigentumswohnung konnte nicht veräußert werden; sie stand zunächst leer und ist seit dem 1. Dezember 1974 vermietet.

In der Folge behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Betätigung der Gesellschaft als Gewerbebetrieb und erhöhte ihren Gewinn um Entnahmen der Gesellschafter, weil der mit ihnen vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert gelegen habe. Hiergegen erhob der Kläger Sprungklage zum Finanzgericht (FG). Er bestritt zunächst, daß die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Danach nahm er für die Herstellungskosten und den Entnahmewert der Wohnungen andere als die vom FA zugrunde gelegten Beträge an. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte er, für die vermietete achte Wohnung gemäß § 14 a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) a. F. im Jahre der Fertigstellung eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 75 589 DM und in den Jahren 1974 und 1975 weitere AfA von jeweils 2 077 DM zu gewähren. Das FA wies dieses Verlangen zurück. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, den Gewinn der Gesellschaft für 1973 um 87 989 DM, für 1974 um 40 077 DM und für 1975 um 2 077 DM zu mindern.

Das FG ermäßigte den festgestellten Gewinn für 1974 und 1975 um jeweils 2 077 DM und wies die Klage im übrigen ab. In seiner Urteilsbegründung ging es davon aus, daß die Entnahmen der Gesellschafter richtig bewertet worden seien. Hinsichtlich der erhöhten Absetzung des § 14 BerlinFG a. F. führte es aus, daß die betreffende Wohnung, da zur Veräußerung bestimmt, zunächst zum Umlaufvermögen der Gesellschaft gehört habe, so daß im Jahre 1973 eine Sonderabschreibung nicht hätte vorgenommen werden können. Mit der Vermietung sei die Wohnung aber Anlagevermögen geworden; es könnten daher ohne Bedenken die begehrten Sonder-AfA von jeweils 2 077 DM in den Jahren 1974 und 1975 zuerkannt werden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts. Das FG habe dem Klagebegehren entnehmen können, daß die erhöhte AfA von 75 589 DM habe in Anspruch genommen werden sollen. Es hätte ihn deshalb veranlassen müssen, für 1974 einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Jedenfalls hätte das FG aber zu Gunsten des Klägers erhöhte AfA gemäß § 7 b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigen müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG für 1974 und 1975, hilfsweise auch für 1973 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision erweist sich als unbegründet; das FG hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen, soweit der Kläger mit ihr die Zuerkennung von AfA erstrebt.

Im Streitfall ist Klage gegen einen Feststellungsbescheid erhoben, der für eine BGB-Gesellschaft einen gewerblichen Gewinn in bestimmter Höhe feststellt. Gegen einen derartigen Bescheid muß Klage von der Gesellschaft selbst, d. h. durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter erhoben werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672); dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ein eigenes Klagerecht haben die Gesellschafter nur in Fragen, die sie persönlich angehen oder die die Verteilung des festgestellten Gewinns betreffen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO). Auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO konnte sich der Kläger berufen, soweit es um den Wert der von ihm entnommenen Wohnungen ging. In der Frage der AfA-Vergünstigung ist dagegen allein die Gesellschaft klageberechtigt, da es um die Bewertung ihres Vermögens geht. Die erfolgte Beiladung der Gesellschaft ersetzt die Klageerhebung nicht.

Danach ist entscheidungserheblich, ob im Streitfall die Klage auch im Namen der Gesellschaft erhoben war. Das muß verneint werden. Das FG hat durch Verfügung vom 10. Mai 1979 u. a. um Aufklärung gebeten, ob der Kläger nur in eigenem Namen oder auch für die Gesellschaft klage. Der Kläger hat hierauf am 12. Juni 1979 durch seine Prozeßbevollmächtigte geantwortet, er klage nur in eigenem Namen. Diese Prozeßerklärung ist eindeutig; sie wird durch den Inhalt der Klageschrift bestätigt, aus der sich kein Anhaltspunkt für eine Klageerhebung im Namen der Personengesellschaft ergibt. Einer Zurückverweisung an das FG mit dem Ziel, diese Frage aufzuklären, wie sie in Zweifelsfällen erforderlich sein kann, bedarf es daher vorliegend nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416061

BFH/NV 1989, 511

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