Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, sonstige Verkehrsteuern, Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Anwendung des § 9 GrEStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - Bezugnahme auf § 12 GrEStG - (bei Maßgeblichkeit der Verhältnisse Ende 1956) entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht der Verkehrswert, sondern der Einheitswert des Grundstücks anzusetzen.

Beim Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sind, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, die nicht abgewohnten Mietvorauszahlungen (Mieterdarlehen) als Grundstücksbelastungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG anzusehen.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 12; GG Art. 3, 20 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Sparkasse (Steuerpflichtige - Stpfl. -), betrieb aus einer erstrangigen Hypothek von 70.000 DM und einer zweitrangigen Grundschuld von 45.900 DM die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Am 14. November 1956 blieb sie mit einem Gebot von 60.000 DM Meistbietende (streitiger Erwerbsvorgang I). Der nicht gedeckte eigene Anspruch der Stpfl. betrug 68.106 DM. Nach den Feststellungen im Versteigerungstermin waren noch Mieterdarlehen von insgesamt 39.209,17 DM auf die künftigen Mieten zu verrechnen.

Die Klägerin trat durch notarielle Urkunde vom 28. November 1956 (nicht streitiger Erwerbsvorgang II) ihre Rechte aus dem Meistgebot an die Eheleute L ab, denen am 29. November 1956 der Zuschlag erteilt wurde. Die Gegenleistung der Eheleute L von 168.445,45 DM setzte sich zusammen aus dem Meistgebot = 60.000 DM, dem nicht gedeckten Anspruch der Klägerin = 68.106 DM, einer Zahlung an das Gericht für die Klägerin = 1.130,48 DM und übergehenden Belastungen auf Grund der nicht abgewohnten Mietvorauszahlung = 39.209,17 DM.

Der Einheitswert des Grundstücks war zum 1. Januar 1957 unanfechtbar auf 70.700 DM festgestellt worden; dessen Verkehrswert betrug rd. 170.000 DM.

Das Finanzamt (FA) kam zu dem Ergebnis, daß der Erwerbsvorgang I zwar der Rettung von Grundpfandrechten im Sinne des § 9 Abs. 1 GrEStG gedient habe, daß aber die Gegenleistung für den Erwerbsvorgang II mit 168.445 DM höher sei als die Gegenleistung für den Erwerbsvorgang I mit (60.000 DM für das Meistgebot + 39.209 DM für nicht abgewohnte Mieterdarlehen =) 99.209 DM, so daß der Erwerbsvorgang I gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG nachversteuert werden müsse.

Mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 11. März 1957 über eine Grunderwerbsteuer von 6.944,60 DM trug die Klägerin im wesentlichen vor, ihre Gegenleistung müsse um den nicht gedeckten eigenen Anspruch und um die etwaigen weitergehenden Rechte gegen die bisherigen Grundstückseigentümer erhöht werden, auf die sie verzichtet habe. Als Grundstückswert müsse bei der Berechnung der Gegenleistung für das Meistgebot im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG nicht der Einheitswert, sondern der Verkehrswert zugrunde gelegt werden. Andererseits dürften die Gegenleistungen nicht um die Mieterdarlehen erhöht werden, da diese Darlehen keine Grundstückslasten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG) seien. Dementsprechend betrage der Wert der Gegenleistung für den Erwerbsvorgang I 60.000 DM (Meistgebot) + 68.106 DM (nicht gedeckter eigener Anspruch) + nochmals 68.106 DM (nicht gedeckter Teil der Forderung gegen den bisherigen Grundstückseigentümer) = 196,212 DM. Der Wert der Gegenleistung der Eheleute L. für den Erwerbsvorgang II mit 60.000 DM (Meistgebot) + 68.106 DM (nicht gedeckter Anspruch) = 128.106 DM übersteige also nicht den der Gegenleistung für den Erwerbsvorgang I.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile II 24/56 U vom 25. Juli 1956, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 63 S. 231 - BFH 63, 231 -, BStBl III 1956, 286; II 58/56 U vom 19. September 1956, BFH 63, 369, BStBl III 1956, 338; II 51/57 U vom 26. Februar 1958, BFH 66, 591, BStBl III 1958, 228) die Auffassung, daß wegen des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG durch Bezugnahme auf § 12 GrEStG als Wert des Grundstücks im Sinne dieser Vorschriften nur der Einheitswert und nicht der Verkehrswert angesetzt werden dürfe. Der Verzicht der Klägerin auf die Ansprüche gegen den Schuldner und bisherigen Grundstückseigentümer könne nicht (auch nicht hilfsweise) zusätzlich der Gegenleistung hinzugerechnet werden, da § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG für einen Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nicht gelte. Hinsichtlich der Behandlung der Mieterdarlehen als Grundstücksbelastungen schließe das FG sich der Rechtsprechung des Senats (Urteil II 214/56 U vom 5. Juni 1957, BFH 65, 89, BStBl III 1957, 266) an.

Mit der Rb. rügt die Klägerin irrige Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrEStG. Sie macht im wesentlichen - auch im übrigen unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes - geltend, eine wortgetreue Auslegung dieser Vorschriften unter Ansatz des Einheitswertes statt des Verkehrswertes der Grundstücke führe wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Wertverzerrungen zwischen diesen Werten zu sinnwidrigen, wirtschaftlich untragbaren, auch vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen. Es sei zu prüfen, ob die Anwendung des Klammersatzes (§ 12) in diesen Vorschriften nunmehr nicht die Prinzipien der Gleichheit und des Sozialstaates (Art. 3, Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) verletze.

 

Entscheidungsgründe

Auch die ab 1. Januar 1966 als Revision zu behandelnde Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Senat hält auch im Streitfall (mit Maßgeblichkeit der Verhältnisse Ende 1956) jedenfalls im Ergebnis an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile II 193/58 U vom 17. August 1960, BFH 71, 533, BStBl III 1960, 447; II 277/59 vom 31. August 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 S. 54) fest, wonach bei Anwendung des § 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG entsprechend dem eindeutigen Wortlaut unter Bezugnahme auf § 12 GrEStG trotz nicht unerheblich veränderter Verhältnisse nicht der Verkehrswert, sondern der Einheitswert des Grundstücks maßgebend ist.

Es trifft zu, daß § 9 Abs. 2 GrEStG im Grundsatz eine Steuernacherhebung bezweckt, wenn ein Zwischenerwerb für den Grundpfandgläubiger ein gutes Geschäft bedeutet, indem er ein zu einem niedrigen Preis ersteigertes Grundstück nach verhältnismäßig kurzer Zeit ohne Verlust vorteilhaft weiterveräußert. Es darf aber bei den entsprechenden Berechnungen nicht außer Betracht gelassen werden, daß § 9 GrEStG in erster Linie bezweckt, dem Grundpfandgläubiger, der das Grundstück zur Rettung seines Grundpfandrechts erwerben muß, diesen Erwerb zu erleichtern. Dieser Zweck wird u. a. dadurch erreicht, daß gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Mindestgegenleistung nur 80 v. H. des Einheitswerts und nicht des Verkehrswerts des Grundstücks aufzubringen sind. Die Frage, ob die wortgetreue Anwendung des § 9 GrEStG noch verfassungskonform ist, kann bei dieser engen Verknüpfung naturgemäß nur einheitlich für diese Vorschrift im ganzen beantwortet werden; dabei gebührt den Voraussetzungen der Vergünstigung an sich der natürliche Vorgang. Außerdem müssen die Auswirkungen auf die nicht gemäß § 9 GrEStG begünstigten Fälle des Meistgebotes berücksichtigt werden, in denen bereits der Teil der ausgefallenen Forderungen, der den Einheitswert (und nicht erst den Verkehrswert) des Grundstücks übersteigt, nicht zur Gegenleistung rechnet (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 12 GrEStG). Schließlich können auch die anderen Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben, in denen der Einheitswert auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts bedeutsam ist.

§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG scheidet für die folgenden Erwägungen aus, da Grunderwerbsteuerpflicht nur in Höhe des Wertes der Auflage besteht (vgl. Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 3 Tz. 48), es also unerheblich ist, ob insoweit vom Einheitswert oder von einem anderen Grundstückswert ausgegangen wird. Es bleibt - außer § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG - § 10 Abs. 2 GrEStG, wonach in den beiden dort bezeichneten Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und Bundesfinanzhof (BFH) - vgl. aus neuerer Zeit z. B. Urteil II 87/60 U vom 18. Dezember 1963 zu II 4, BFH 78, 256, BStBl III 1964, 102, und Boruttau-Klein, a. a. O., § 12 Tz. 4) statt einer Gegenleistung als Besteuerungsgrundlage der Einheitswert des Grundstücks anzusetzen ist.

Dem Gesetzgeber waren bei änderung des GrEStG im Jahre 1940 die möglichen beträchtlichen Abweichungen zwischen Preis, Verkehrswert und Einheitswert eines Grundstücks bekannt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 10, RStBl 1940, 387 ff., 404 f.). Gleichwohl hat er mit Bedacht für die besonderen Fälle des § 10 Abs. 2 GrEStG, in denen eine Gegenleistung als Besteuerungsgrundlage nicht in Betracht kommt, den Einheitswert vorgesehen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft die seltenen Fälle, daß eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG kann auch bei dem Sonderfall der Anteilsvereinigung die Steuer nur vom Wert des ganzen Grundstücks, nicht von der Gegenleistung für den letzten Anteilserwerb berechnet werden. Der Gesetzgeber ist hierbei von dem Gedanken ausgegangen, daß die Einheitswerte zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung zur mehrseitigen Verwendung bei verschiedenen Steuerarten bereits festgestellt worden, besondere Ermittlungen zur Feststellung des Grundstückswerts also entbehrlich sind (vgl. Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 409). Ob es richtiger gewesen wäre, insbesondere im Falle des § 9 GrEStG anstelle des Einheitswerts den Verkehrswert im Sinne des § 74 a des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) zu setzen, hat das an Gesetz und Recht gebundene Gericht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu entscheiden (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 3 S. 162, 182). Die vorstehenden Erwägungen des Gesetzgebers zu Sondervorschriften waren sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber hat durch diese Sondervorschriften weder die ihm vom GG vorgegebenen (BVerfGE Bd. 6 S. 273, 280) noch von ihm selbst gesetzten Wertmaßstäbe - wie z. B. die auch bei der Grunderwerbsteuer im Vordergrund stehende zivilrechtliche Ordnung (vgl. BVerfGE Bd. 13 S. 331) - verletzt. Er hat - trotz gewisser Differenzierungen etwa innerhalb des § 10 GrEStG - nicht die weitgesteckten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten (vgl. BVerfGE Bd. 9 S. 201, 206; Bd. 11 S. 105, 123; Bd. 12 S. 341, 348/349; Bd. 17 S. 122, 131; Bd. 17 S. 319, 330; Bd. 18 S. 121, 124).

Der Senat kann auch nicht feststellen, daß die ursprünglich sachgerechte gesetzliche Regelung für das Gebiet der Grunderwerbsteuer seit 1940 durch einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse bis Ende 1956 - nur hierüber ist im Streitfall zu befinden - offensichtlich auf Dauer in einem Umfang sachwidrig geworden wäre, daß diese Regelung unanwendbar geworden wäre. Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil IV 11/64 S vom 5. November 1964 Abschn. V 2 (BFH 80, 356, 373, BStBl III 1964, 602, 607) darauf hingewiesen, daß das Unterbleiben einer gesetzlichen Reform der Einheitswerte offenbar nicht auf sachlichen Erwägungen beruhe. Der IV. Senat hat die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) für verfassungswidrig erklärt, weil sie zu einer willkürlich-unterschiedlichen Einkommensbesteuerung der VOL- Landwirte führe. Diese Erkenntnisse können auf die - wie bereits dargelegt - anderen Verhältnisse bei der Grunderwerbsteuer nicht ohne weiteres übernommen werden. - Der für die Einheitsbewertung zuständige III. Senat des BFH ist mit ausführlicher Begründung in dem Urteil III 97/65 vom 29. April 1966 (BStBl III 1966, 360) zu dem Ergebnis gekommen (Teil VIII der Urteilsbegründung), er könne nicht mit der für eine richterliche Entscheidung erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, daß das Festhalten an den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes der verfassungsmäßigen Grundlage entbehre. Der erkennende Senat braucht die Frage, ob er dieser noch für den Stichtag vom 1. Januar 1962 getroffenen Entscheidung des III. Senats in allen Punkten folgen könnte, in dem vorliegenden Streitfall für das Gebiet der Grunderwerbsteuer und für die Zeit Ende 1956 nicht abschließend zu prüfen.

Nach langwierigen Erhebungen hatte die Bundesregierung am 21. Juni 1956 den ersten Entwurf für die Neubewertung des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1957 dem Bundestag vorgelegt (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 2544). Aus der damaligen Sicht war eine Neubewertung des Grundbesitzes auf der Grundlage zeitnaher Wertverhältnisse nicht so ausgeschlossen, daß mit einer Beseitigung der Wertverzerrungen und Ungleichheiten im Gefüge der Bewertung in absehbarer Zeit nicht doch hätte gerechnet werden können (vgl. hierzu insoweit BVerfGE Bd. 12 S. 341, 353/354; Bd. 16 S. 130, 141/142). Entscheidend aber ist, daß sich die Maßgeblichkeit des Einheitswerts bei der Grunderwerbsteuer auf einige Sondervorschriften und einzelne Sonderfälle beschränkt, und daß in allen diesen Fällen - auch in dem des § 9 GrEStG in seiner Gesamtheit - der Ansatz des Einheitswerts sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Da aber dem Gesetzgeber auch auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung - ähnlich wie bei rechtsgewährenden Regelungen (vgl. BVerfGE Bd. 11 S. 245, 253; Bd. 17 S. 122 f.) - in noch höherem Maße eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist, soweit sich die Regelung als Milderung der Steuerlast auswirkt, so kann es der Senat nicht als Verstoß gegen Art. 3 GG ansehen, wenn der Landesgesetzgeber die auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer bestehende Koppelung mit den Einheitswerten wegen des Wandels der Verhältnisse bis zum Jahre 1956 nicht außer Kraft gesetzt hat.

Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ermächtigt nicht zu einer beliebigen, das Gebot der Gleichheit auflösenden sozialen Gestaltung (BVerfGE Bd. 12 S. 354, 367). Für die Ausnahmefälle, in denen das GrEStG auf den Einheitswert zurückgreift, standen dem Gesetzgeber, wie gesagt, vernünftige Gründe zur Seite. Andere Gründe, aus denen sich eine Verletzung dieses Prinzips herleiten ließe, hat der Kläger nicht vorgetragen und sich auch nicht ersichtlich.

Aus den gleichen Gründen, aus denen sich die Annahme eines Verfassungsverstoßes nicht rechtfertigt, verbietet sich erst recht eine Auslegung der streitigen Vorschriften gegen den eindeutigen Wortlaut. Es muß auch in diesem Zusammenhang nochmals hervorgehoben werden, daß die Frage der Anwendbarkeit des Einheitswerts in allen in Betracht kommenden Vorschriften des GrEStG nur einheitlich beantwortet werden kann. Abgesehen davon, daß dann von einem wirtschaftlich unvernünftigen, sinnwidrigen Ergebnis nicht gesprochen werden kann, entspricht der Ansatz des Einheitswerts dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Im übrigen hat der Senat - schon im Interesse des Vertrauensschutzes zugunsten der Staatsbürger - in ständiger Rechtsprechung betont, daß bei der Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut stets dann besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn dies zu einer Verschärfung der Besteuerung führen würde (vgl. zuletzt Urteile II 196/61 U vom 26. Juni 1963 zu II 1, BFH 77, 227, BStBl III 1963, 402 mit weiteren Nachweisen, und II 89/64 vom 16. Februar 1966, BStBl III 1966, 319). Dies wäre aber - wie schon dargelegt - im Gesamtergebnis auch für § 9 GrEStG zu bejahen. - Ob der Ansatz des Einheitswerts im Rahmen des § 9 Abs. 2 GrEStG zu einer Härte in der Sache (§ 131 AO) führen könnte, wenn die Weiterveräußerung ein wirkliches Verlustgeschäft bedeutet, ist in diesem Verfahren über die Anfechtung des Steuerbescheides nicht zu prüfen.

Gewisse Schwierigkeiten können sich bei Anwendung dieser Vorschrift ergeben, wenn - wie bei Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 33 a BewDV, § 91 des Bewertungsgesetzes - BewG - 1965) - ein maßgeblicher Einheitswert nicht oder noch nicht vorliegt. In diesen Fällen muß erforderlichenfalls eine Stichtagsbewertung durchgeführt werden (§ 12 Abs. 3, 4 GrEStG; vgl. auch Abschn. III des BFH-Urteils II 193/58 U vom 17. August 1960, a. a. O., und Boruttau-Klein, a. a. O., § 12 Tz. 38 ff., 45 ff.). Im übrigen ergibt das vom Zwangsversteigerungsgericht aufgestellte geringste Gebot, welches Mehrgebot der Ersteher abgeben muß, um sein eigenes Recht auszubieten. - Will der Grundpfandgläubiger die Nichtberücksichtigung seiner ausgefallenen Rechte bei der Berechnung der Gegenleistung verhindern, so kann er sich, wie bereits in dem Urteil II 24/56 U vom 25. Juli 1956 (a. a. O.) dargelegt, nur dadurch schützen, daß er seine Rechte bis zur Höhe des Vergleichsbetrags (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) ausbietet. Gewisse Härtemöglichkeiten waren bei Schaffung des Gesetzes bekannt (vgl. Gesetzesbegründung, a. a. O., zu § 9 GrEStG, besonders Abs. 8 und 12, S. 402, 403; ferner Boruttau-Klein, a. a. O., § 9 Tz. 92 bis 95). Dafür, daß ein geringes überschreiten des Vergleichsbetrags dann grunderwerbsteuerrechtlich als unschädlich behandelt wird, wenn der Ersteher ohne sein Verschulden den genauen Vergleichsbetrag nicht ermitteln konnte, wird auf das Urteil des Senats II 223/55 U vom 16. Februar 1956 (BFH 62, 254, BStBl III 1956, 94) verwiesen.

Zutreffend haben FA und FG in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil II 214/56 U vom 5. Juni 1957, a. a. O.) auch die noch nicht abgewohnten Mieterdarlehen von 39.209,17 DM als Grundstücksbelastungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG den Gegenleistungen für die Erwerbsvorgänge I und II hinzugerechnet. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest, die er in dem Urteil II 214/56 U (a. a. O.) eingehend begründet hat. Die Rechtsprechung beruht nicht - wie die Klägerin meint - in Anwendung des Grundgedankens des § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes auf einer die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vordergrund stellenden Betrachtung, sondern auf Rechtsänderungen auf dem Gebiete des Mietrechts (vgl. §§ 57 c, 57 d ZVG), insbesondere also auf einer immer weiter fortgeschrittenen "Verdinglichung" des Mietrechts (vgl. schon Urteil des Senats II 211/56 U vom 27. Februar 1957, BFH 64, 288, BStBl III 1957, 110).

Schließlich kann auch nicht ein Verzicht der Klägerin auf ihre persönlichen Forderungen in Höhe von 68.106 DM gegen die früheren Grundstückseigentümer als weitere Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG angesetzt werden. FA und FG haben ausgeführt, daß diese Vorschrift im Zwangsversteigerungsverfahren nicht in Betracht komme, weil Vollstreckungsschuldner und Ersteher keine zusätzliche Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vereinbaren können. Für diese Auslegung könnten der Wortlaut ("neben der ... vereinbarten Gegenleistung zusätzlich") angeführt werden und der Umstand, daß der Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern originär Eigentum durch staatlichen Hoheitsakt erwirbt (§§ 81, 90 ZVG; Steiner-Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 90 Anm. 1, 2; Wilhelmi-Vogel-Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, 6. Aufl., § 81 Anm. 1, § 90 Anm. 2). Diese Frage kann im Streitfall schon aus anderen Erwägungen nicht vertieft werden. Nach den mit den Ausführungen der Klägerin übereinstimmenden Feststellungen des FG ist die streitige Forderung lediglich durch internen Vorgang bei der Klägerin ausgebucht worden. Ein schuldrechtlicher Forderungsverzicht ist aber nicht einseitig möglich, sondern setzt zu seiner rechtlichen Wirksamkeit entsprechende vertragliche Vereinbarungen voraus (vgl. Reimer Schmidt bei Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 397 Anm. 1; Palandt, Kommentar zum BGB, 25. Aufl., § 379 Anm. 1 b). Im übrigen konnte nicht unbeachtet bleiben, daß diese persönlichen Forderungen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 12. April 1958) offensichtlich uneinbringlich waren und deshalb nach § 1, § 14 Abs. 1 und 2 BewG a. F. (§ 12 Abs. 1 und 2 BewG 1965) ohnehin außer Ansatz bleiben müßten.

Da nach alledem die Berechnungen des FA richtig sind, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412203

BStBl III 1966, 601

BFHE 1966, 598

BFHE 86, 598

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