Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsveräußerung nur bei Abgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

 

Leitsatz (NV)

Die Veräußerung eines Teilbetriebs i. S. des § 16 EStG liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen dem Teilbetrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter veräußert werden. Nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern untergeordneter Bedeutung ist unbeachtlich. Zu diesen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören in der Regel betrieblich genutzte Grundstücke. Dies jedenfalls dann, wenn sie ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung haben.

Die jederzeitige Austauschbarkeit steht der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht entgegen.

Bescheide der Bezirksregierung gemäß § 10 Güterkraftverkehrsgesetz entfalten keine Bindungswirkung für das Steuerrecht.

 

Normenkette

EStG § 16; GüKG § 10

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung von sechs Fernverkehrs-Lkw unter Zurückbehaltung eines Grundstücks eine Teilbetriebsveräußerung darstellt.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist der Betrieb eines Fuhrunternehmens und aller damit verwandten oder ähnlichen Geschäfte. Im Streitjahr betrieb die Klägerin die Spedition, den Güternah- und Güterfernverkehr, eine Kiesgrube sowie den Einsatz von Baumaschinen und den Handel mit Baustoffen. Im Hauptgebäude des Betriebsgrundstücks befanden sich neben zwei abgeschlossenen Wohnungen für Betriebsangehörige folgende Büroräume: Besprechungszimmer und Chefbüro, ein Raum für Auftragsannahme, Kundenempfang, Telefon- und Funkzentrale, Materialausgabe, Fahrerbetreuung und Fahrereinsatz, besetzt mit einem Angestellten und einer Schreibkraft; zwei Räume mit Nebenraum für Buchhaltung und Archiv, besetzt mit einem ganztägig beschäftigten Angestellten und zwei halbtags tätigen Angestellten; Küche und Sozialraum. In den Nebengebäuden befanden sich Abstellräume sowie Pkw-Garagen, Waschhalle, Werkstatt und Werkzeuglager. Für das Fahrpersonal waren Sozialräume in einem kleineren Gebäude vorhanden. Auf dem asphaltierten Hofgelände, das als Abstellplatz für die Betriebsfahrzeuge diente, waren eine Arbeitsgrube und eine Tankanlage für Benzin und Diesel installiert. Die Tankanlage war mit einem Zählwerk für jedes Fahrzeug versehen.

Im Streitjahr verkaufte die Klägerin den Bereich Güterfernverkehr mit sechs Lkw zuzüglich Anhänger und Auflieger und veranlaßte die Übertragung der entsprechenden Fernverkehrskonzessionen auf die verschiedenen Erwerber. Das Betriebsgrundstück verblieb in vollem Umfang in ihrem Eigentum.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) sah den Veräußerungsvorgang als laufenden Geschäftsvorfall an und versagte die beantragte Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) sah den Betriebsbereich Fernverkehr mangels organisatorischer Trennung nicht als Teilbetrieb an. Selbst wenn man einen Teilbetrieb annehmen wolle, sei - so das FG - der Vorgang nicht als Teilbetriebs-,,Veräußerung" zu werten, da das Betriebsgrundstück in vollem Umfang beim Restbetrieb verblieben sei. Das Grundstück habe zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, denn es habe nach seiner Funktion ein wesentliches wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung gehabt und erhebliche stille Reserven enthalten.

Mit der Revision wird unzutreffende Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gerügt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357), wonach sich der Fernverkehr seinem Charakter und seiner Natur nach nicht vom Nahverkehr unterscheide, könne nicht gefolgt werden. Die Selbständigkeit des Teilbetriebs werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, daß die in der Verwaltung und Organisation tätigen Personen für alle Betriebszweige eingesetzt wurden und insoweit auch keine räumliche Trennung gegeben gewesen sei. Eine solche personelle und räumliche Trennung finde man regelmäßig nur bei Großunternehmen und folglich würde ein Abstellen auf diese Tatbestandsmerkmale eine ungerechtfertigte Benachteiligung der kleinen und mittelständischen Unternehmen bedeuten. Im übrigen seien im Zeitpunkt der Veräußerung die wichtigsten Konten des Güterfernverkehrs getrennt geführt worden: Geschäftsausstattung, Fuhrpark, Erlöse und unmittelbar zurechenbare Kosten. Getrennte Inventarverzeichnisse und Finanzkonten sowie getrennte Erfassung der Gemeinkosten seien bei einem mittelständischen Unternehmen der vorliegenden Art nicht erforderlich. Der damit verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand bringe für die Unternehmensleitung keine nützliche Information und sei für die arbeitsmäßig ohnehin schon überlasteten Inhaber des Unternehmens nicht zumutbar gewesen. Im übrigen sei auch das Betriebsgrundstück nicht wesentlicher Teil des Betriebsvermögens des Fernverkehrsunternehmens gewesen.

Auch sei zu beachten, daß die Bezirksregierung Z. mit Bescheid vom . . . gemäß § 10 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) der Übertragung der Fernverkehrskonzessionen zugestimmt habe. Da dies gemäß § 11 Abs. 2 GüKG nur im Zuge einer (Teil-) Betriebsübertragung zulässig sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Bezirksregierung das Vorliegen eines Teilbetriebs bejaht habe. Dies sei auch für die steuerrechtliche Beurteilung bindend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des Feststellungsbescheids für 1980 anstatt eines laufenden Gewinns einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 593 976 DM festzusetzen.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der mit sechs Lkw durchgeführte Güterfernverkehr alle Merkmale eines Teilbetriebs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BFH (u. a. in BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) erfüllte. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde es an einem Veräußerungsvorgang i. S. von §§ 16, 34 EStG bezüglich eines solchen Teilbetriebs fehlen.

Die Veräußerung eines Teilbetriebs i. S. von § 16 EStG liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen dem Teilbetrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter veräußert werden. Nur die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern untergeordneter Bedeutung ist unbeachtlich (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 102/64 U, BFHE 81, 240, BStBl III 1965, 88; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 16 Anm. 10). Zu diesen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören in der Regel betrieblich genutzte Grundstücke. Dies jedenfalls dann, wenn sie ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232, m. w. N.). Ohne Rechtsverstoß ist das FG zu der Überzeugung gelangt, daß das in vollem Umfange beim ,,Restbetrieb" verbliebene Grundstück aufgrund seiner Funktion (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312) und der in ihm enthaltenen stillen Reserven (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1979 IV R 119/76, BFHE 128, 54, BStBl II 1979, 557) eine wesentliche Grundlage auch für den Betrieb der sechs Fernverkehrslastzüge darstellte. Die Vorinstanz hat diese Auffassung insbesondere damit begründet, daß auf dem Grundstück der Verwaltungsbereich einschließlich Auftragsannahme und Disposition sowie die technischen Vorrichtungen für den Güterfernverkehr vorgehalten worden seien. Hierzu zählten wesentliche Gebäudeteile mit Waschhalle, Werkstatt und Werkzeuglager. Für das Fahrpersonal seien Sozialräume eingerichtet gewesen. Das Hofgelände - asphaltiert und mit Arbeitsgrube und Tankanlage versehen - habe als Abstellplatz für die Fahrzeuge gedient. Diese Feststellungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend. Die rechtliche Schlußfolgerung des FG, daß aufgrund dieser tatsächlichen Ausgestaltung das Grundstück der Klägerin ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besessen habe, ist möglich.

Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie erschöpfen sich in der Behauptung des Gegenteils, nämlich daß Fahrzeuge, Kundenstamm und Personal die wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien und daß das übrige Anlagevermögen (Grundstück, Gebäude, Tankanlage, Waschanlage, Werkstatt etc.) demgegenüber unwesentlich sei. Selbst wenn man den Hinweis auf die Klagebegründung mit in die Betrachtung einbezieht, werden die Überlegungen der Vorinstanz nicht erschüttert. Insbesondere kann zur Beurteilung der Wesentlichkeit des Grundstücks nicht darauf abgestellt werden, ob das Grundstück ,,jederzeit austauschbar" gewesen wäre, ohne das Wesen des Betriebs zu ändern. Denn zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können nicht nur Wirtschaftsgüter gehören, die wegen ihrer Seltenheit oder Lage eine besondere Bedeutung für das Unternehmen haben, sondern auch solche, die zwar austauschbar sind, deren Verwendung im Betrieb aber aufgrund ihrer Art nach Auffassung des Unternehmers notwendig oder zumindest zweckmäßig war.

Aus dem von der Klägerin behaupteten Bescheid der Bezirksregierung Z. lassen sich ebenfalls keine für die Klägerin günstige steuerrechtliche Folgerungen herleiten. Zum einen ist der Inhalt dieses Bescheids im einzelnen vom FG nicht festgestellt worden und kann schon deshalb im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Hinzu kommt, daß Bescheiden dieser Art keine Bindungswirkung für das Steuerrecht zukommt (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1966 V 226/64, BFHE 87, 366, BStBl III 1967, 161).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416490

BFH/NV 1989, 634

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