Leitsatz (amtlich)

Der Würdigung des FG, daß die Reise eines Arztes nach Malta, die nur der Teilnahme an einem internationalen Kongreß katholischer Ärzte diente, beruflich bedingt war, kann gefolgt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen), die als Eheleute im Jahre 1964 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, begehren, die dem steuerpflichtigen Ehemann anläßlich seiner Teilnahme am "Ersten Europäischen Kongreß Katholischer Ärzte" in Malta entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Steuerpflichtige ist Facharzt für Lungenkrankheiten. Er betreibt eine Praxis, ist Chefarzt in einer Krankenanstalt und als Gutachter tätig. Für das Jahr 1964 machte er Aufwendungen für seine Teilnahme am Kongreß als Betriebsausgaben geltend. Der Kongreß war von dem Internationalen Verband der Kath. Ärztevereinigungen veranstaltet und von Ärzten des In- und Auslandes (auch aus Übersee) besucht worden. Auf dem Kongreß waren auch Ärzte anderer Konfessionen und eine offizielle Abordnung der Weltgesundheitsorganisation vertreten.

Von den zum Kongreß anreisenden deutschen Ärzten wurde die Reise als Gruppenfahrt unternommen und mit einem Linienverkehrsflugzeug ausgeführt. Die Abreise fand am Sonntag, dem 6. September 1964, die Rückreise am Sonntag, dem 13. September 1964, statt. Der Steuerpflichtige reiste mit seiner Ehefrau. Zuvor hatte er mit dieser seinen üblichen Erholungsurlaub verbracht. Er hielt sich während der Aufenthaltszeit ausschließlich am Tagungsort auf. Eine weitere Fahrt im Mittelmeerraum unternahm er weder vor noch nach Abschluß des Kongresses.

Der Kongreß, der nach dem dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Tagungsmaterial durch eine Vielzahl von Vorträgen und Diskussionen gekennzeichnet war, behandelte an drei Hauptsitzungstagen folgende Themen:

am 7. September Probleme der ärztlichen Beratung vor der Ehe,

am 8. September ärztliche Probleme der katholischen Familienplanung,

am 9. September ärztliche Probleme bei ehelichen Mißverständnissen, die zur Trennung und Scheidung führen;

am 10. September, dem letzten Sitzungstag, hielt der Steuerpflichtige einen Vortrag.

Er erhielt hierfür keine Vergütung.

Der Steuerpflichtige hielt die Ausgaben für die Teilnahme am Kongreß für beruflich veranlaßt, während das FA bei der Einkommensteuerveranlagung und auch in seiner Einspruchsentscheidung die Kosten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung rechnete.

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte Erfolg.

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt in materieller Hinsicht die Verletzung des Betriebsausgabenbegriffs (§§ 4, 12 EStG), in formeller Hinsicht die Verletzung des § 96 FGO und beantragt, die Einspruchsentscheidung wiederherzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Entsprechend den vom BFH in den Urteilen IV 36/64 U vom 18. Februar 1965 (BFH 82, 88, BStBl III 1965, 279), IV 209/63 U vom 18. Februar 1965 (BFH 82, 96, BStBl III 1965, 282) und IV 269/64 U vom 22. Juli 1965 (BFH 83, 401, BStBl III 1965, 644) aufgestellten Grundsätzen prüfte das FG, ob die Reise des steuerpflichtigen ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch berufliche Erwägungen veranlaßt war. Es untersuchte dabei, weil das FA in Frage gestellt hatte, ob es sich bei dem Kongreß überhaupt um eine für das berufliche Gebiet des Steuerpflichtigen maßgebliche Fachtagung und nicht nur eine ihn allgemein als Persönlichkeit fördernde Veranstaltung gehandelt habe, ob der Kongreß eine Fachtagung und ferner ob die Reise beruflich veranlaßt war. Beide Fragen bejahte es. Es führte zu Begründung seiner Entscheidung aus, es sei eine häufig festzustellende, wenn nicht sogar typische Eigenschaft von Kongressen einer Berufsgruppe, daß dort Themen behandelt würden, die den Grenzbereich zu anderen Berufen oder Wissenschaften zum Gegenstande hätten. Es gehöre heute die Erkenntnis schon zum Allgemeingut, daß die am Körper anzutreffenden Krankheiten häufig seelische Ursachen hätten, die es erfordern könnten, den Menschen als Ganzheit zum Gegenstand der Medizin zu machen. Aber nicht nur die Beschäftigung mit dem Menschen als Ganzem, soweit er Gegenstand der Medizin sein könne, gehöre zur Berufstätigkeit des Arztes und könne damit Thema eines ärztlichen Fachkongresses sein, sondern auch das Arzt-Patient-Verhältnis als solches. Der theologisch-medizinische Grenzbereich gebe Auskunft über die Position und die Pflichten des Arztes und auch des Patienten in der theologischen Weltordnung. Die Auffassung des FA, die behandelten Themen beträfen den Menschen als Angehörigen einer Glaubensgemeinschaft, sei nicht zwingend, da es sich nach den vorgelegten Unterlagen um einen Kongreß gehandelt habe, der sich in erster Linie an entsprechend interessierte Angehörige des Arztberufes gewandt und diese mit den katholischen Lehren konfrontiert habe. Die vermittelten Erkenntnisse seien geeignet gewesen, die ärztliche Behandlung der Patienten im Sinne der Ganzheitsmedizin zu erleichtern. Wenn auch die Erkenntnisse in den privaten Lebenskreis hineinreichen möchten, spreche das nicht gegen die Eigenschaft als Fachkongreß, da eine solche Möglichkeit letztlich bei allen beruflich gewonnenen Erkenntnissen eines Arztes bestehe. Die auf dem Fachkongreß behandelten Themen hätten auch für einen Lungenfacharzt eine Fortbildung bedeutet. Das FA enge die Möglichkeit der Fortbildung zu stark ein, wenn es sie bei einem Lungenfacharzt lediglich in dessen Spezialgebiet einräumen wolle. Der Begriff der Fortbildung gestatte sowohl die Vertiefung von Spezialkenntnissen als auch die Erweiterung der beruflichen Allgemeinkenntnisse. Unter Würdigung aller Umstände sei, so fährt das FG fort, es zu der Auffassung gelangt, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Teilnahme am Kongreß wenn nicht ausschließlich, so doch in weitaus überwiegendem Maße durch berufliche Erwägungen veranlaßt gewesen seien. Der internationale Teilnehmerkreis spreche dafür, daß die Tagung nicht der Erholung der Teilnehmer wegen organisiert worden sei. Daß der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau eine Erholungsreise zum Kongreß habe durchführen wollen, sei nicht zu vermuten, da er zuvor bereits einen längeren Urlaub verlebt gehabt habe und nach Abschluß des Kongresses keine weiteren Fahrten im Mittelmeerraum mehr unternommen habe. Die Tatsachen, daß der Steuerpflichtige selbst einen Vortrag gehalten und daß er sich während der Zeit des Kongresses unbestritten ausschließlich in dem ihm zugewiesenen Hotel aufgehalten habe, weise auf ein weitaus überwiegendes berufliches Interesse hin. Die Ermöglichung der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen am Nachmittag der Sitzungstage könne wegen der untergeordneten Bedeutung dieser Veranstaltungen das Gesamtbild des Ärztekongresses als internationaler Fachtagung nicht beeinflussen; ebensowenig seien die beiden nachfolgenden freien Tage geeignet, das weitaus überwiegende berufliche Interesse des Steuerpflichtigen entscheidend zu beeinträchtigen. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, daß die Kongreßreise als Gruppenfahrt unternommen worden sei.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das FG konnte bei der grundsätzlich ihm allein zustehenden Würdigung der Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) zu dem Schluß kommen, daß der Steuerpflichtige die Reise aus beruflichem Anlaß unternommen habe.

Der hiergegen vom FA in erster Linie vorgebrachten Rüge, es habe sich nicht um einen ärztlichen Fachkongreß gehandelt, das FG habe sich nicht genügend mit dem Inhalt der gehaltenen Referate auseinandergesetzt, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Mensch als Träger eines Berufes kann nicht von diesem Beruf völlig getrennt werden. Es gibt zwar, wie § 12 Nr. 1 EStG erkennen läßt, Fälle, in denen die berufliche (betriebliche) Veranlassung eines Aufwands kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er nämlich der Persönlichkeit des Menschen dient, auch wenn er gleichzeitig den Beruf fördert. Unter diesem Gesichtspunkt sind z. B. Aufwendungen zur Wiedererlangung oder Erhaltung der Gesundheit oder Aufwendungen zur Bildung und Ausreifung der Persönlichkeit zu sehen, die gleichzeitig auch die Möglichkeit der beruflichen Tätigkeit wiederherstellen oder fördern. Davon sind jedoch die Fälle zu unterscheiden, in denen die Ausübung des Berufs unmittelbar durch die innere Haltung, die Persönlichkeit, beeinflußt wird. Die Grenze zwischen der allgemeinen, den Beruf gleichzeitig mitfördernden Persönlichkeitsbildung und der unmittelbaren Förderung des Berufstätigen im Sinne einer für seinen Beruf in allen Ausprägungen geeigneten Persönlichkeit wird oft nicht zu ziehen sein mit der Folge, daß nicht aussonderbarer Aufwand unter die Lebenshaltungskosten zu rechnen ist. Im vorliegenden Falle jedoch hält der Senat die Ansicht des FG, die Reise sei beruflich bedingt gewesen, für diesen Grenzfall zumindest für möglich, weil nämlich offenbar nicht die Tatsache, daß der Steuerpflichtige Katholik war, den Anlaß zu der Reise gab, sondern die Tatsache, daß er Arzt war und sich im Rahmen seines Berufes mit Fragen der Berufsethik, die durch seine religiöse Grundhaltung nicht unbeeinflußt bleiben konnte, konfrontiert sah. Es ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige seine Patienten in religiöser Hinsicht zu beraten hat, sondern daß er selbst durch den Kongreß einen festen Standpunkt gewinnen konnte, von dem aus er innerhalb seines Arztberufes befähigt ist, die technischen Mittel der Heilung so einzusetzen, wie er es bei einem seinem Gewissen nach richtig verstandenen Dienst am anderen Menschen verantworten kann. Darüber hinaus kann es aber heute auch nicht mehr fraglich sein, daß ein Arzt in die Lage kommen kann, im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit und im Interesse der Heilung des Patienten auf dessen seelische Nöte einzugehen. Dem FG ist zuzustimmen, wenn es deshalb die Kenntnisse auf Grenzgebieten der ärztlichen Tätigkeit in die Berufskenntnisse einbezieht, zu denen es mit Recht nicht nur die Psychologie, die Psychosomatik und die Soziologie, sondern auch die Theologie rechnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68495

BStBl II 1969, 338

BFHE 1969, 187

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